Erbschaftsausschlagung

  • Am 09.07. hat der Betreuer erfahren, dass ein überschuldeter Onkel des Betreuten verstorben ist.
    Bereits vor diesem Zeitpunkt befand sich der Betreute im Ausland zu Besuch bei seinen Großeltern, wo er sich immer noch befindet.
    Der Betreuer wird die Erbschaft jetzt innerhalb der Ausschlagungsfrist ausschlagen. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu dieser Ausschlagung hat der Betreuer bereits beantragt.

    Wo hat jetzt die Zustellung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuten zu erfolgen ?
    Muss die Genehmigung dem Betreuten im Ausland an seinem jetzigen Aufenthaltsort zugestellt werden oder genügt die Zustellung an seine Wohnungsadresse hier in Deutschland ?
    Oder ist evtl. noch ein Abwesenheitspfleger nach § 1911 Abs. 2 BGB wegen der Anhörung und Zustellung zu bestellen ?

  • Wenn er eine gültige inländische Zustellanschrift hat, dann ab die Post.

    Ansonsten kann man auch hilfsweise, wenn der Aufenthalt gesichert ist, die Zustellung an die Adresse der Großeltern vornehmen. Sofern diese Anschrift nach den Regeln Name-Straße-Ort-Land aufgebaut ist.

    Abwesenheitspfleger ist eher eine Variante von John-Doe, Amazonien, 3. Flussbiegung, dann scharf links halten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was ist denn das für eine Frage? Wie schon § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG sagt, bleibt die Zuständigkeit beim Erblasser-Gericht.
    Dort muss die Erklärung fristgemäß einlaufen.

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  • Ganz so strikt wie felgentreu kann man das nicht ablehnen.


    Was wäre in dem Fall, wenn der Betreuer die rechtskräftige Genehmigung zur Ausschlagungserklärung bereits mitbringt? Wäre dann die Erklärung noch nicht wirksam sondern nur "zur Hälfte" bis die Erklärung mit Genehmigung bei eigentlich zuständigen Nachlassgericht eingeht? Wohl nicht.

    Folglich darf auch das Wohnsitzgericht des Erklärenden die nachträgliche Genehmigung fristwahrend entgegen nehmen, so auch Fröhler in Prütting/ Helms 4. Auflage § 344 RdNr. 68

  • Ganz so strikt wie felgentreu kann man das nicht ablehnen.


    Was wäre in dem Fall, wenn der Betreuer die rechtskräftige Genehmigung zur Ausschlagungserklärung bereits mitbringt? Wäre dann die Erklärung noch nicht wirksam sondern nur "zur Hälfte" bis die Erklärung mit Genehmigung bei eigentlich zuständigen Nachlassgericht eingeht? Wohl nicht.

    Das dürfte allerdings ein etwas theoretischer Fall sein. Wie schnell soll denn die betreuungsgerichtliche Genehmigung (eigentlich Einwilligung) erteilt worden sein, damit diese dem Betreuer schon vorliegt und er die Ausschlagungsfrist noch wahren kann? :gruebel:

    Folglich darf auch das Wohnsitzgericht des Erklärenden die nachträgliche Genehmigung fristwahrend entgegen nehmen, so auch Fröhler in Prütting/ Helms 4. Auflage § 344 RdNr. 68

    Uns was passiert, wenn die Genehmigung dann auf dem Weg vom Wohnsitzgericht zum Nachlassgericht verlorengeht (z. B. auf dem Postweg)?:gruebel: Frist gewahrt und trotzdem kann das Nachlassverfahren nicht weiter bearbeitet werden, weil die Genehmigung nicht vorliegt?

    Unabhängig davon, weshalb sollte sich das Wohnsitzgericht das (Weiterleitungs-)Risiko für die Genehmigung aufbürden lassen? :gruebel:

  • Folglich darf auch das Wohnsitzgericht des Erklärenden die nachträgliche Genehmigung fristwahrend entgegen nehmen, so auch Fröhler in Prütting/ Helms 4. Auflage § 344 RdNr. 68

    Ist da eine Entscheidung zu aufgeführt? Ansonsten sehe ich als Brox-Anhänger das als Mindermeinung. :cool:

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  • Und wie soll er das formwirksam machen? Soll er sich 2 beglaubigte Ausfertigungen mit Rechtskraftvermerk besorgen, oder doch lieber eine begl. Abschrift mit Vermerk und eine Ausfertigung (das Betreuungsgericht will ja wissen, wieso er jetzt 2 Ausfertigungen will, wenn doch eine genügt!)? :gruebel:

    Ich würde meinen, der Betreuer soll sich an die im Gesetz normierte Variante halten, dann ist er auf jeden Fall sicher.

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  • Und wie soll er das formwirksam machen? Soll er sich 2 beglaubigte Ausfertigungen mit Rechtskraftvermerk besorgen, oder doch lieber eine begl. Abschrift mit Vermerk und eine Ausfertigung (das Betreuungsgericht will ja wissen, wieso er jetzt 2 Ausfertigungen will, wenn doch eine genügt!)? :gruebel:

    .....


    Möglicherweise genügt auch eine Mitteilung ohne Übersendung des Beschlusses? :gruebel: So verstehe ich zumindest OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18:

    "Hierfür kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der gesetzliche Vertreter innerhalb der Ausschlagungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht anzeigt, das namentlich bezeichnete Amtsgericht habe ihm durch einen nach Datum und Aktenzeichen angeführten, ihm am angegebenen Tag bekannt gemachten Beschluss die Genehmigung erteilt (RGZ 18, 145, 149; insoweit offen gelassen von OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 -, zitiert nach Juris Rn. 15)."

  • Es genügt eine formlose Mitteilung des Betreuers, aus der sich für das Nachlassgericht die Genehmigungserteilung hinreichend sicher ergibt, RGZ 118,145, Beck-Online Großkommentar, § 1944 Rz. 84. Nach dieser Fundstelle soll auch die Übersendung einer einfachen Abschrift des Genehmigungsbeschlusses durch den Betreuer an das Nachlassgericht genügen.

  • Ganz so strikt wie felgentreu kann man das nicht ablehnen.


    Was wäre in dem Fall, wenn der Betreuer die rechtskräftige Genehmigung zur Ausschlagungserklärung bereits mitbringt? Wäre dann die Erklärung noch nicht wirksam sondern nur "zur Hälfte" bis die Erklärung mit Genehmigung bei eigentlich zuständigen Nachlassgericht eingeht? Wohl nicht.

    Folglich darf auch das Wohnsitzgericht des Erklärenden die nachträgliche Genehmigung fristwahrend entgegen nehmen, so auch Fröhler in Prütting/ Helms 4. Auflage § 344 RdNr. 68


    Es dürfte sich hierbei wohl um eine Mindermeinung handeln. Andere Kommentare verlieren bei § 344 FamFG dazu kein Wort, z. B.:

    "§ 344 Abs. 7 gilt also uneingeschränkt für Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen. Ferner ist unerheblich, ob die Erklärung unmittelbar vom Gericht aufgenommen worden ist oder beim Gericht in öffentlich beglaubigter Form eingegangen ist."
    (Bumiller/Harders/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG § 344 Rn. 16)

    Auch in den gängigen Kommentierungen zum § 1944 BGB findet sich nur der Hinweis auf die Einreichung der Genehmigung beim Nachlassgericht.

  • M. E. wird hier an der Sache vorbeigeredet, wenn vor Ausschlagungserklärung, die Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde, wird die Ausschlagung mit der Erklärung beim Nachlassgericht oder beim Gericht gem. § 344 Abs. 7 BGB wirksam, selbst wenn der Betreuer die Genehmigung nicht dabei hatte.


    Diskutiert wurde im Thread aber auch der in der Praxis eigentlich zu 100% vorkommende Fall der nachträglich Genehmigung der EAS.

    Aus Sicht der Betreuer, Vormünder, Pfleger usw. und auch aus Sicht des Betreuungs-/Familiengerichts wäre es sogar zu begrüßen, wenn die nachträgliche Genehmigung auch beim Wohnsitzgericht eingereicht werden könnte.

    Es ist nicht immer leicht zu vermitteln, dass der z. B. der Betreuer zwar an seinem Wohnsitzgericht ausschlagen konnte, aber die Genehmigung der EAS dann - um die ggf. nur noch sehr kurze Frist auch wirklich zu wahren - zum hunderte Kilometer entfernten Nachlassgericht bringen muss.

  • M. E. wird hier an der Sache vorbeigeredet, wenn vor Ausschlagungserklärung, die Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde, wird die Ausschlagung mit der Erklärung beim Nachlassgericht oder beim Gericht gem. § 344 Abs. 7 BGB wirksam, selbst wenn der Betreuer die Genehmigung nicht dabei hatte.


    Diskutiert wurde im Thread aber auch der in der Praxis eigentlich zu 100% vorkommende Fall der nachträglich Genehmigung der EAS.

    Aus Sicht der Betreuer, Vormünder, Pfleger usw. und auch aus Sicht des Betreuungs-/Familiengerichts wäre es sogar zu begrüßen, wenn die nachträgliche Genehmigung auch beim Wohnsitzgericht eingereicht werden könnte.

    Es ist nicht immer leicht zu vermitteln, dass der z. B. der Betreuer zwar an seinem Wohnsitzgericht ausschlagen konnte, aber die Genehmigung der EAS dann - um die ggf. nur noch sehr kurze Frist auch wirklich zu wahren - zum hunderte Kilometer entfernten Nachlassgericht bringen muss.

    :daumenrau da man es eben nicht vermitteln kann, warum die Ausschlagungserklärung mit vorheriger Genehmigung (ja lieber frog ich bleibe bei Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB) fristgerecht am Wohnsitzgericht erklären kann, aber die nachträgliche Genehmigung an das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenhalt des Erblassers versenden muss, obwohl ich ja die Ausschlagungserklärung am Wohnort abgegeben wurde und zur Wirksamkeit nur die Genehmigung fehlt. Zumindest fallen mir keine Argumente ein.

    Im übrigen meine ich, ist die Genehmigung ein Teil der Erklärung. Folglich ergibt sich die Zuständigkeit nach § 344 Abs. 7 FamFG aus dem Wortlaut


  • Das sehe ich nun wiederum anders. Die Genehmigung der EAS ist kein Teil der Erklärung EAS. Sie wird "nur" benötigt, damit die EAS letztlich wirksam wird.

    Zwar wird bei der Protokollierung der Erbausschlagungen durch das jeweilige Nachlass- oder Wohnsitzgericht der Antrag auf betreuungs-/familiengerichtliche Genehmigung meist mit beurkundet. Zwingend ist dies jedoch nicht, wenn z. B. der Betreuer erklärt, den Genehmigungsantrag selbst beim Betreuungsgericht stellen zu wollen.

    Gefühlt sehr häufig tritt der genannte Fall ein, wenn die EAS beim Notar erfolgte. Dann erfolgt natürlich die Versendung der EAS gleich an das zuständige NLG und nicht an das Wohnortgericht und der Betreuer stellt den Genehmigungsantrag beim zuständigen BG selbst. Wenn diese dann erteilt wird, war das Wohnortgericht hinsichtlich des Ausschlagenden noch gar nicht beteiligt. Zumindest in diesen Konstellationen kann man die Genehmigung nicht als Teil der EAS betrachten.

  • Wenn die Ausschlagung gem. § 344 Abs. 7 FamFG beim Wohnsitz-Nachlassgericht erfolgt, wem gegenüber muss der Betreuer dann die rechtskräftige betreuungsgerichtliche Genehmigung mitteilen ?
    Dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Betreuten oder dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ?

    Am besten empfiehlt man dem Betreuer, bei dieser unsicheren Rechtslage die rechtskräftige Genehmigung beiden Nachlassgerichten mitzuteilen.

    Es genügt eine formlose Mitteilung des Betreuers, aus der sich für das Nachlassgericht die Genehmigungserteilung hinreichend sicher ergibt, RGZ 118,145, Beck-Online Großkommentar, § 1944 Rz. 84. Nach dieser Fundstelle soll auch die Übersendung einer einfachen Abschrift des Genehmigungsbeschlusses durch den Betreuer an das Nachlassgericht genügen.

    Gut zu wissen, dass Du Dir Deine Fragen im Forum selbst beantwortest. Alles weitere hier ist dann wohl pro bono...

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