Anfechtung der Ausschlagung

  • Erblasserin hat im handschriftlichen Testament Sohn und die Enkeltöchter der vorverstorbenen Tochter bedacht. Testament wurde im Termin eröffnet und vom Sohn gleichzeitig Erbscheinsantrag gestellt.
    Beide Enkeltöchter haben, noch bevor die Anhörung und Übersendung der Testamentskopie erfolgt ist, die Ausschlagung erklärt. Die Ausschlagung erfolgte bei einer, da sie " ... mit der Sache nichts zu tun haben möchte ...", und bei der anderen " ... aus persönlichen Gründen. Über den Nachlass ist nichts bekannt". Ausschlagung erfolgte aus allen Berufungsgründen. Die Anhörung als Miterben war damit ja hinfällig.
    Der Erbscheinsantrag wurde berichtigt und der Sohn als Alleinerbe im Erbschein aufgeführt.

    Nach Erhalt der Kostenrechnung wurden die beiden nun hellhörig und haben die Anfechtung ihrer Ausschlagung erklärt. Ihnen war wohl nicht bekannt, dass es ein Testament gibt und sie hätten gern den letzten Willen ihrer Oma erfüllt und es war ihnen nicht bekannt, dass die Oma keine Schulden, wovon sie ausgegangen sind, hinterlassen hat. Die Niederschrift wurde dem Erben zu Kenntnis übersandt. Dieser war über den Inhalt völlig entsetzt.
    Egal, für mich liegt auch kein erkennbarer Irrtum vor, der eine Anfechtung begründen würde und damit die Einziehung des Erbscheins nach sich ziehen würde.

    Nun aber die Frage, wie formell weiter zu verfahren ist. Eigentlich prüfe ich Ausschlagung und Anfechtung im Erbscheinsverfahren. Dieser ist aber bereits erteilt und einen neuen Antrag hab ich nicht. Jemand eine Idee wie ich die Anfechtung vom Tisch bekomme?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Erstmal sortieren:

    Das Testament hast du den Ausschlagenden übersendet?
    Komisch, dass sie erst durch die Kostenrechnung dann davon erfahren haben?

    Wo erfolgte die Erbschaftsausschlagung? Wurde dort angegeben, aus welchem Grund sie als Erbe eingesetzt seien? (gesetzlich oder testamentarisch)

    Sie haben nun nur die Anfechtung erklärt, auch hier nochmal die Frage, wo (beim Nachlassgericht oder Notar?) und keinen weiteren Antrag gestellt? Das bringt dann wohl nichts, würde ich sagen.
    Entgegen nehmen.

    Vielleicht könnte man das als einen Antrag auf Erbscheinseinziehung auslegen?

  • Vfg.
    1. Mitteilung an die Enkeltöchter, dass aus den unter #1 genannten Gründen kein Anfechtungsgrund gesehen wird und daher nichts weiter veranlasst wird, insbesondere also keine Einziehung des erteilten Erbscheins erfolgt
    2. Z.d.A.

  • Eine Einziehung des Erbscheines wäre v.A.w. zu veranlassen.
    Daher muss die Wirksmakeit der Anfechtungen geprüft werden um zu entscheiden, ob eine Einziehung veranlasst ist.

    Vorliegend scheint mir eine Einziehung auszuscheiden.

    Daher würde ich wie #3 verfahren und - soweit erforderlich - noch die Kosten erheben.

  • Erstmal sortieren:

    Das Testament hast du den Ausschlagenden übersendet? nein, da die Verfügung dazu noch nicht abgearbeitet war und da die Ausschlagungen schon kamen, aufgnommen am Wohnortgericht
    Komisch, dass sie erst durch die Kostenrechnung dann davon erfahren haben? Kostenrechnung für Ausschlagung

    Wo erfolgte die Erbschaftsausschlagung? Wurde dort angegeben, aus welchem Grund sie als Erbe eingesetzt seien? (gesetzlich oder testamentarisch) ja, aus allen Berufungsgründen (diese in Klammern aufgeführt)

    Sie haben nun nur die Anfechtung erklärt, auch hier nochmal die Frage, wo (beim Nachlassgericht oder Notar?) und keinen weiteren Antrag gestellt? Das bringt dann wohl nichts, würde ich sagen.
    Entgegen nehmen. Anfechtung wurde beim hiesigen Nachlassgricht erklärt, bei einer Kollegin, und die wollten nur Anfechtung

    Vielleicht könnte man das als einen Antrag auf Erbscheinseinziehung auslegen?

    Über eine Auslegung als Antrag auf Einziehung haben wir auch schon nachgedacht, aber wenn die v.A.w. zu prüfen wäre, brauche ich das ja dann nicht

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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