Vollmacht für Grundschuldbestellung

  • Mir liegt vor: 1. eine Abschrift des Kaufvertrages von den Eltern A und B auf den Sohn C (alle beim Notar erschienen), darin enthalten eine Belastungsvollmacht mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Veräußerer (A und B) und 2. die Grundschuldbestellungsurkunde zum Vollzug. Hierbei erschien nur der Vater A beim Notar und erklärte, er "handelt im eigenen Namen und zugleich für den Sohn C aufgrund beigefügter notarieller Vorsorgevollmacht. Der Sohn C wiederrum "handelt im eigenen Namen und zugleich für die Mutter B aufgrund der Belastungsvollmacht in der Kaufvertragsurkunde". Kaufvertrag und Vorsorgevollmacht wurden vom gleichen Notar am gleichen Tag, aber wohl nacheinander aufgrund der Urkundennummern, beurkundet. Mir wurde sowas bisher nicht vorgelegt. Ich meine, dass es möglich ist. Gibt es andere Meinungen?

  • In der Vorsorgevollmacht heißt es, dass diese nach außen hin unbeschränkt sein soll. Lediglich für das Innenverhältnis wurden abweichende Regelungen getroffen. Dies dürften insoweit jedoch keine Rolle spielen. Und nein. In der Vorsorgevollmacht wird nicht ausdrücklich die Unterwerfung nach § 800 ZPO benannt. Nur in der Finanzierungsvollmacht im Kaufvertrag.:confused:

  • Diese Verschachtelung erscheint in der Tat ungewöhnlich. Sofern C nicht z.B. aufgrund einer eingetragenen Vormerkung für die Eintragung der Grundschuld zwingend mitwirken muss, würde meines Erachtens auch die Genehmigung durch B genügen. Oder ist auch eine persönliche Unterwerfung durch C erklärt (auch wenn sie für die Eintragung nicht relevant ist)?

    Aber: Eine Generalvollmacht wird in der Regel auch die Unterwerfung nach § 800 ZPO abdecken, siehe z.B. LG Flensburg, Beschluss vom 18. April 2002 – 5 T 364/01 –, juris. Vorliegend spricht auch der zeitliche Zusammenhang dafür.

  • Soweit ich das richtig verstehe, sind derzeit Vater und Mutter als Eigentümer eingetragen. Also ist ein Handeln des C nicht erforderlich, allenfalls für einen Rangrücktritt der Vormerkung.

    Die Vorsorgevollmacht wird wohl i.d.R. nicht das Handeln für einen Fremden abdecken, also hier die Vertretung der Mutter durch C. Müsste man halt den genauen Wortlaut kennen. Also ist die nach derzeitigem Sachstand die Nachgenehmigung der Mutter erforderlich.

  • Ich habe mir die Unterlagen nochmal angesehen. Eine AV wird vorerst nicht erwünscht. Generalvollmacht wurde vom Sohn beiden Elternteilen erteilt, wobei Einzelvertretungsberechtigung gilt. Deshalb ist zum Zwecke der Grundschuldbestellung wohl auch der Vater alleine erschienen. Die persönliche Haftung mit Unterwerfung übernimmt alleine der Sohn.

  • Moin, folgender Fall:

    A veräußert ein Grundstück an B. Eine entsprechende unbegrenzte Belastungsvollmacht zur Kaufpreisfinanzierung wurde dem Käufer B erteilt.
    B besitzt bereits ein Grundstück, auf dem eine Grundschuld lastet. B möchte nun diese bereits bestehende Grundschuld auf den Vertragsgegenstand erstrecken.

    Ist dies unter Ausnutzung der Belastungsvollmacht möglich? Diese ist in Bezug auf Grundschuldbetrag, Zinsen, Nebenleistungen etc. komplett unbegrenzt.

    LG

  • Da die Erstreckung am Kaufgegenstand insoweit eine Neubestellung des Rechts darstellt, sollten dabei keine anderen Maßstäbe gelten.

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  • ...Eine entsprechende unbegrenzte Belastungsvollmacht zur Kaufpreisfinanzierung wurde dem Käufer B erteilt.....

    Was darf man unter dieser Formulierungverstehen ? Ist die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt oderbezieht sie sich auch im Außenverhältnis auf die Kaufpreisfinanzierung ? Siehedazu den Beschluss des BGHvom 21. April 2016, V ZB 13/15, Leitsatz:
    „Zu denPrüfungspflichten des Grundbuchamts bei der Eintragung einer Grundschuldaufgrund einer im Außenverhältnis beschränkten Belastungsvollmacht, die es denKäufern erlaubt, das noch im Eigentum des Verkäufers stehende Grundstück alsdingliche Sicherheit für die Finanzierung des Kaufpreises zu verwenden“
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…088&pos=0&anz=1
    und etwa dieGestaltungsvorschläge von Salzig, ZfIR 2016, 676 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2016-19-0676-01-R-02
    oder vonGladenbeck in der WuB 2016, 668 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-WuB-2016-11-0668-1

     Der BGH führt in Rz. 7 aus: „Aus der Grundschuldbestellungsurkunde gehtzwar hervor, dass Grundschuld, Zinsen und Nebenleistung der Höhe nach denVorgaben des Kaufvertrags entsprechen. Aber nachgewiesen werden muss auch dieVerwendung des Grundpfandrechts ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreisesund zur Vertragsabwicklung, die Abtretung der Valutierungsansprüche an dieVerkäuferin und die unwiderrufliche Anweisung, die Darlehensvaluta nur nachMaßgabe des Vertrags auszuzahlen. Diese inhaltlichen Beschränkungen derVollmacht müssen schuldrechtlich umgesetzt werden, weil die Grundschuldsachenrechtlich die dingliche Haftung des Grundstücks unabhängig von einer etwagesicherten persönlichen Forderung begründet. Hierzu muss zwischen demGrundpfandgläubiger und dem Verkäufer eine (erste) schuldrechtlicheSicherungsabrede zustande kommen, die eine dem Kaufvertrag entsprechende Verwendungder Grundschuld in der Phase der Vertragsabwicklung regelt und insoweit nichtden Käufer als Darlehensnehmer, sondern den Verkäufer zum Sicherungsgeber macht….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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