Erbschein für unbekannte Erben?

  • Hallo,

    irgendwann ist es immer das 1. Mal...

    In dem Nachlassverfahren wurden 2 Teilerbscheine zu 1/2 und 1/8 erteilt, einer davon nur für Grundbuchberichtigungszwecke.

    Nunmehr wird ein Erbschein beantragt, der die in den Teilerbscheinen genannte Erben und die "noch unbekannten Erben zu 3/8 ausweist.

    Ist es zulässig, die unbekannten Erben in den Erbscheinantrag aufzunehmen?

    Müsste für Vorgenannte eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden und bedarf es hierzu eines Antrages?

    Wie behandelt man den Fall kostenmäßig? :gruebel:

  • Ich bin immer wieder erstaunt, was es alles gibt oder geben soll.

    Mit dem Notar, der den ESA beurkundet hat, würde ich gerne mal ein Glas Wein trinken und mich über sein Studium, die Ausbildung und vor allem seine bisherige Tätigkeit unterhalten. Wird sicher interessant. Eventuell würde ich dabei dann auch die Gelegenheit finden, ihm das Wesen der Nachlasspflegschaft oder Teilnachlasspflegschaft erläutern zu können. Vorausgesetzt, es hat genügend Weinvorrat.

    Und für bereits im Teilerbschein ausgewiese Erben kann nicht nochmals ein weiterer gemeinschaftlicher ES ausgestellt werden. Das ist aber sicher versehentlich so beantragt...hoffe ich.

    Insofern: In vino veritas!

    Antrag als unzulässig zurückweisen, weil die bekannten Erben bereits durch Teilerbscheine ausgewiesen sind und unbekannte Erben keinen ES bekommen können. Ggf. Nachlasspfleger vAw. bestellen bzw. nachfragen, ob entsprechender Antrag gestellt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (20. August 2019 um 19:51)

  • Scheinbar sollte versucht werden, für die fehlenden 3/8 einen Erbschein zu erlangen. Insofern greift der Einwand von TL nicht, dass kein weiterer Erbschein erteilt werden soll. Es geht ja gerade um die Erbteile, für die es noch keinen Erbschein gibt.

    Es bleibt aber trotzdem die Frage, was das soll. Wie lautet denn der Antrag? "Der Erblasser wurde zu 3/8 beerbt von A, B oder unbekannten Personen"? Irgendetwas müssen sich die Antragsteller doch gedacht haben.

  • Papenmeier:

    Nunmehr wird ein Erbschein beantragt, der die in den Teilerbscheinen genannte Erben und die "noch unbekannten Erben zu 3/8 ausweist.

    Und ist und. Und und heißt, dass in dem beantragten ES auch die schon durch TeilES ausgewiesen Erben stehen sollen. Und schon das geht nicht! Der Rest mit den unbekannten Erben ist sowieso absoluter Unfug.

    Und?

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  • Jetzt habe ich eine Verständnisfrage: Sind die oben erwähnten Teilerbscheine keine Teilmindesterbscheine?
    Soll es nicht möglich sein, bei einem Teilmindesterbschein noch einen Erbschein für den Rest zu erstellen, auch wenn dieser demselben Erben zufällt?

  • Jetzt habe ich eine Verständnisfrage: Sind die oben erwähnten Teilerbscheine keine Teilmindesterbscheine?
    Soll es nicht möglich sein, bei einem Teilmindesterbschein noch einen Erbschein für den Rest zu erstellen, auch wenn dieser demselben Erben zufällt?

    Die zweite Frage kann man beantworten mit : grs. möglich.
    Hierfür müsste man allerdings den Weg des § 352 d FamFG beschritten haben.

  • Papenmeier:

    Natürlich geht das grundsätzlich. Das ist aber nicht laut SV beantragt. Die wollen jetzt einfach einen gemeinschaftlichen ES über den gesamten Nachlass, in dem nochmals die bereits festgestellten Erben und die unbekannten Erben stehen sollen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • In der Zwischenverfügung vom Grundbuchamt stand: "Die Eintragung von unbekannten Erben ist somit nur zulässig, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ für die unbekannten Beteiligten vorhanden sind (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 5. Aufage RN 810, 809).

    Dem Grundbuchamt sind somit zur Berichtigung die Erbnachweise nach den anderen Eben formgerecht vorzulegen oder ein Vertretungsberechtigter evt. Nachlasspfleger nachzuweisen.

    Daraufhin kam es zu dem Erbscheinantrag. Der Notar gilt als einer der Besten.

  • Es handelt sich um 2 Teilerbscheine

    1. Teilerbschein für A zu 1 /8 (nur für Grundbuchberichtigungszwecke)

    2. gemeinschaftlicher Teilerschein für B und C je 1/4

  • (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 5. Aufage RN 810, 809).

    schon lange her... :D

    Aber im Schöner/Stöber steht auch, wer dann als "Organ" (eine unglückliche Wortwahl) vorhanden sein muss, und das ist ein (Abwesenheits- oder Nachlass-)Pfleger oder ein Testamentsvollstrecker. Und das ist auch nichts neues.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, nur Teilerbscheine.

    also kann das Grundbuchamt die unbekannten Erben in das Gundbuch eintragen, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist :gruebel:

  • Nein, nur Teilerbscheine.

    also kann das Grundbuchamt die unbekannten Erben in das Gundbuch eintragen, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist :gruebel:

    Zusammen mit den bekannten Erben gem. Teilerbschein. Formulierungsvorschlag im Schöner/Stöber

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nochmal: Es gibt keinen Erbschein für unbekannte Erben!!!

    Verfügungen über das Grundstück erfolgen durch die durch Teilerbschein ausgewiesenen und in Erbengemeinschaft mit den unbekannten Erben (diese vertreten durch den NlPfleger) im Grundbuch eingetragenen Erben. Die unbek. Erben werden so jedoch nicht über einen Teilerbschein, sondern neben den durch Teilerbschein ausgewiesenen Erben in Erbengemeinschaft eingetragen. Dann muss aber zwingend für die unbek. Erben ein Nachlasspfleger bestellt sein.


    P.S.
    Manchmal ist unter den Blinden der Einäugige der König.

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  • Also weise ich den Erbscheinantrag zurück …

    Ja, aber natürlich erst nach Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrages (§28 I S. 2 FamFG).


    … und rege den Antrag auf Nachlasspflegschaft an.

    Und weshalb? Eine Antragsberechtigung nach §1961 BGB besteht nicht. Der Erbauseinandersetzungsanspruch richtet sich gegen die Miterben und nicht gegen den Nachlass (OLG Düsseldorf, 3 Wx 51/19).

    Es wäre natürlich zu prüfen, ob wegen Sicherungsbedürfnis v.A.w. ein NLP zu bestellen wäre.

  • jfp:

    Ob wirklich kein Anspruch für eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB besteht, wissen wir nicht. Jedenfalls kann in diesem Fall vmtl. auch die Pflegschaft vAw. angeordnet werden. Dennoch würde ich die bekannten Erben dazu zunächst anhören.

    By the way: Ich halte die Auffassung, dass wegen eines Anspruchs nach § 2042 BGB kein Anspruch auf eine "Klagepflegschaft" besteht und das Gericht demnach idR. von Amts wegen einen Pfleger zu bestellen habe, für falsch. Bin gerade am Überlegen, ob ich dazu nicht mal nen Aufsatz schreibe.

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  • Nein, nur Teilerbscheine.

    also kann das Grundbuchamt die unbekannten Erben in das Gundbuch eintragen, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist :gruebel:


    Verständnisfrage:

    Hat das schon mal Jemand gehabt, ein Nachlasspfleger im Grundbuch? Wie lange soll der denn dann darin stehen bleiben? Bis der Fiskus an die Reihe kommt?

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  • Ich habe das schon mehr als einmal eingetragen. Der steht dann solange drin, bis Erben ermittelt sind oder verkauft wurde.

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  • Wie wird das eingetragen? Unbekannte Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger mit oder ohne Name? Was ist bei einem Wechsel oder Entlassung des Nachlasspflegers?

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