Erbschein für unbekannte Erben?

  • Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rz. 809 bringt Erklärung und Eintragungsbeispiel
    Der Pfleger selbst wird nicht eingetragen, nur die unbekannten Erben mit möglichst genauer Bezeichnung des Erblassers.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Natürlich können und werden (wie ich gesagt habe) nur die unbekannten Erben im GB (evtl. in Erbengemeinschaft mit den ausgewiesenen Erben) eingetragen und nicht der Nachlasspfleger. Weder wird er in Abt. I als Vertreter erwähnt noch sonst sogar auf seine Person abgestellt. Aber es muss eben dieser Pfleger dennoch bestellt sein, wenn denn ausnahmsweise mal die unbek. Erben eingetragen werden sollen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Natürlich können und werden (wie ich gesagt habe) nur die unbekannten Erben im GB (evtl. in Erbengemeinschaft mit den ausgewiesenen Erben) eingetragen und nicht der Nachlasspfleger. Weder wird er in Abt. I als Vertreter erwähnt noch sonst sogar auf seine Person abgestellt. Aber es muss eben dieser Pfleger dennoch bestellt sein, wenn denn ausnahmsweise mal die unbek. Erben eingetragen werden sollen.

    Ich halte diese Lösung für unglücklich und inkonsequent. Ich bin kein Fan von Fiskalerbschaften, aber in so einem Fall halte ich den Fiskus für "Bestimmter", also greifbarer, gerade was die Rechte und Pflichten aus einer Eintragung angeht.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ARK:
    Wenn du uns jetzt noch erklären kannst, wie man neben bekannten Erben für einen Bruchteil des Nachlasses noch Fiskuserbrecht feststellen kann, dann bist du zumindest mit Siebert auf einer Linie, der diese völlig abstruse Theorie als einsamer Verkünder ebenso vertritt. Dass das von der absolut herrschenden Meinung als völlig falsch angesehen wird, erspare ich mir hier näher darzulegen. Glaube dass du eventuell den Sachverhalt nicht richtig gelesen hast?

    Aber es gibt auch Gründe, dass bei bestehender Pflegschaft mal unbekannte Erben im Grundbuch voreingetragen werden müssen. Wieso deswegen gleich Fiskuserbrecht zum Tragen kommen soll, erschließt sich mir nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (22. August 2019 um 17:18)

  • ARK:
    Wenn du uns jetzt noch erklären kannst, wie man neben bekannten Erben für einen Bruchteil des Nachlasses noch Fiskuserbrecht feststellen kann, dann bist du zumindest mit Siebert auf einer Linie, der diese völlig abstruse Theorie als einsamer Verkünder ebenso vertritt. Dass das von der absolut herrschenden Meinung als völlig falsch angesehen wird, erspare ich mir hier näher darzulegen. Glaube dass du eventuell den Sachverhalt nicht richtig gelesen hast?

    Aber es gibt auch Gründe, dass bei bestehender Pflegschaft mal unbekannte Erben im Grundbuch voreingetragen werden müssen. Wieso deswegen gleich Fiskuserbrecht zum Tragen kommen soll, erschließt sich mir nicht.

    Mir ging es nicht mehr um den Sachverhalt, sondern schon um die Grundsätzlichkeit, ich war schon bei meiner Verständnisfrage, welche ja Grundsätzlicher Art war, der Sachverhalt war für mich schon durch und ich schließe mich im Einzelfall in einem überschaubaren Zeitrahmen dir an. Mir ging es nur darum, wenn einmal eingetragen, wieviel Jahrzehnte soll der Zustand vorherschen. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass bei vielen Gerichten eh die Ansicht besteht, dass viel zu viele Nachlasspflegeschaften existieren und die Bezirksrevisoren immer den Eindruck vermittel, alles aus eigener Tasche zahlen müssen. Also ich war schon bei der Grundsätzlichkeit.

    TL wie kann ich dir widersprechen, wenn ich mir doch Rat bei dir einhole :)

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  • ARK: Schau doch mal in die in #21 benannte Fundstelle. Dann wird es vielleicht klarer. Die Eintragung ist auch nicht der Regelfall, eher die Ausnahme. Nach meiner Erfahrung wird sie von vielen im GBA auch gescheut.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn du uns jetzt noch erklären kannst, wie man neben bekannten Erben für einen Bruchteil des Nachlasses noch Fiskuserbrecht feststellen kann, dann bist du zumindest mit Siebert auf einer Linie, der diese völlig abstruse Theorie als einsamer Verkünder ebenso vertritt. Dass das von der absolut herrschenden Meinung als völlig falsch angesehen wird, erspare ich mir hier näher darzulegen. Glaube dass du eventuell den Sachverhalt nicht richtig gelesen hast?

    Ich habe jetzt von der Hinterlegungsstelle ein Sparbuch bekommen, da war in der achtziger Jahren Nachlasspflegschaft bestellt für den 1/30 Anteil nach de Erblasser x. Das Sparbuch betrifft nur den auf den unbekannten Miterben entfallenden Anteil des Nachlasses.

    Die Hinterlegungsstelle hat mir nun das Sparbuch geschickt mit der Bitte nach §1964 abs 1 BGB zu verfahren.

    Das wird dann wohl nicht gehen oder? Da für den 1/30 Bruchteil kein Fiskuserbrecht festgestellt werden kann?!

  • Die Hinterlegungsstelle hat mir nun das Sparbuch geschickt mit der Bitte nach §1964 abs 1 BGB zu verfahren

    Das steht leider so - ziemlich sinnfrei - in den Hinterlegungsvorschriften. Zumal der Herausgabeanspruch ja auch erloschen ist, egal wer Erbe ist.

    Das OLG Naumburg hat auch entschieden, dass bei Hinterlegung eines Sparbuchs kein Hinterlegungsgrund für eine (zusätzliche) Hinterlegung des entsprechenden Guthabens besteht (Beschluss v. 3.12.2022).

    Vor diesem Hintergrund habe ich, als ich einen entsprechenden Fall hatte, das Sparbuch mit der Bitte um Auflösung an die Bank geschickt (vorher eine AnnahmeAO auf Titel "vermischte Erlöse" erstellt, den auch die HL-Stelle bei Übergang auf die Landeskasse nach 30/31J. verwendet). Über die Verfahrensweise kann man bestimmt streiten, aber hat funktioniert, habe mir daher für den Fall, dass das nochmal vorkommen sollte, das als Muster gespeichert:

    "in der Nachlassangelegenheit ###

    wurden durch Teil - Erbscheine vom ......... und .................. die Erben zu 5/6-Anteilen ausgewiesen.

    Für die unbekannten Erben zu 1/6 wurde das Sparbuch Nr. +++++ der Sparkasse #### am ..................... durch den seinerzeit bestellten Nachlasspfleger hinterlegt, weitere Erben konnten nicht ermittelt werden.

    Der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse ist daher jetzt gemäß §§ 21, 22 NHintG erloschen und die Hinterlegungsmasse dem Land Niedersachsen verfallen.

    Die Hinterlegungsstelle hat deshalb das dort verwahrte Sparbuch zur weiteren Veranlassung gemäß § 22 AVNHintG an das hiesige Nachlassgericht übersandt.

    Es wird um Auszahlung des Guthabens auf das u.a. Gerichtskonto zum Kassenzeichen ######## gebeten. Das Sparbuch liegt zu diesem Zweck an."

  • wenn für den besagten 1/30-Erbanteil ein Teilerbscheinsantrag gestellt wird.

    Aber wer soll den jetzt stellen?!

    Die Hinterlegungsstelle kann auch das Sparbuch an die Bank zurück senden, dann wird dieses aufgelöst, das Geld hinterlegt und nach erneuten 30 Jahren fällt es dann dem Staat an.

    Den Teilerbscheinsantrag kann jeder andere Miterbe - auch als gemeinschaftlichen Teilerbschein - beantragen, da in ihm eben jene anderen Miterben - nach erfolgter öffentlicher Aufforderung - ausgewiesen werden sollen. Die Erbquoten werden dann so berechnet, als wenn es den unbekannten 1/30-Miterben nicht gäbe.

  • Den Teilerbscheinsantrag kann jeder andere Miterbe - auch als gemeinschaftlichen Teilerbschein - beantragen, da in ihm eben jene anderen Miterben - nach erfolgter öffentlicher Aufforderung - ausgewiesen werden sollen. Die Erbquoten werden dann so berechnet, als wenn es den unbekannten 1/30-Miterben nicht gäbe.

    Es gibt leider keinen Erbschein bezüglich der 29/30.....

    Und die NLP Akte aus 1986 ist größtenteils ausgesondert....

  • Zumal der Herausgabeanspruch ja auch erloschen ist, egal wer Erbe ist.

    Den Teilerbscheinsantrag kann jeder andere Miterbe - auch als gemeinschaftlichen Teilerbschein - beantragen, da in ihm eben jene anderen Miterben - nach erfolgter öffentlicher Aufforderung - ausgewiesen werden sollen. Die Erbquoten werden dann so berechnet, als wenn es den unbekannten 1/30-Miterben nicht gäbe.

    Wenn der Herausgabeanspruch erloschen ist, wäre das ja auch überflüssig?!

  • Ja, das sehe ich so ... Die ganze Aktion mit Übersendung des Sparbuchs macht ja nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass das Stück Papier, auf dem Sparbuch steht, und das Sparguthaben zwei verschiedene Dinge sind, die nichts miteinander zu tun haben ...

    In einem Fall, in dem tatsächlich vor über 30 Jahren keine Erben ermittelt werden konnten und wegen des geringen Hinterlegungsguthabens auch jetzt keine Ermittlungen Sinn gemacht haben, habe ich unter Verweis auf die HL-Vorschriften tatsächlich das Fiskuserbrecht festgestellt, obwohl ich es schwachsinnig fand. Und natürlich habe ich (=Nds.!) vorher eine öffentliche Aufforderung gemacht (wollte ich mal anmerken :teufel:).

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