ZVG_Kosten der Durchsetzung eines Löschungsanspruchs (§788 ZPO)

  • Der Gläubiger betreibt die Zwangsversteigerung aus einer für ihn eingetragenen Zwangssicherungshypothek (Recht III/3). Im Rang vor ihm sind zwei weitere Zwasis (III/1, III/2) im Grundbuch eingetragen, welche der betreibende Gläubiger, nachdem der Schuldner die ursprünglichen Gläubiger befriedigte, gepfändet hat.
    Nach dem 1. Versteigerungstermin stellt der Gläubiger fest, dass die Versteigerung aus seiner Rangstelle nicht zum Erfolg führen kann. Daraufhin macht er seinen Löschungsanspruch aus der Zwasi gegenüber dem Schuldner/Eigentümer geltend, klagt, gewinnt und läßt die Rechte löschen.
    Nun meldet er die Kosten der Pfändung der Eigentümerrechte, die Kosten der Löschung (Anwalt zzgl. Grundbuch) sowie die Kosten des Klageverfahrens als notwendige Vollstreckungskosten im Zwangsversteigerungsverfahren an.
    Frage: Können die im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Löschungsanspruchs und der Löschung verbundenen Kosten tatsächlich als notwendige Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung berücksichtigt werden ( § 788 ZPO)? Oder muss der betreibende Gläubiger wegen dieser (persönlichen) Ansprüche zum Verfahren beitreten? Wie gesagt, Ausgangspunkt ist die eingetragene Zwangssicherungshypothek.

  • Spontan würde ich nein sagen.
    Es handelt sich weder um Kosten seiner ZV, noch um Kosten der Vorbereitung seiner dinglichen ZV. Denn die konnte er ja auch ohne durchführen. Dass es nun "besser" geht, ist da mE nicht relevant.

    Sagt juris nichts?

    Was steht denn im Rang nach ihm? Wenn III/1 und 2 gelöscht wurden, er III/3 ist, bekommt er sein Geld dann eben nicht über Absatz 2 vor seinem Recht sondern in der Rangklasse 5 nach seinem Recht. Die Summe der Zuteilung bleibt aber gleich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich sehe das wie Araya. Es sind in Teilen keine Kosten der Zwangsvollstreckung und auch keine Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung. Auf eine bessere Verwertbarkeit kommt es nicht an.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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