Löschung eines Gläubigers im Handelsregister ... Auswirkungen auf HL-Verfahren ?

  • HL-Verfahren aus dem Jahr 2001 mit noch erheblichem "Guthaben". Nun werden die Gläubiger doch mal rührig und haben Herausgabeanträge gestellt.

    Im Rahmen der Prüfung der Freigabeanträge ha sich herausgestellt, dass eine als Gläubigerin/Empfangsberechtigte beteiligte GmbH, für welches seitens des Verfahrensbevollmächtigen Freigabe erklärt wurde (hat daneben auch Freigabeantrag gestellt) nach Beendigung der Liquidation bereits 2010 im Handelsregister gelöscht wurde. Somit kann der vormals Verfahrensbevollmächtige wohl schwerlich in deren Namen erklären.

    Ist die GmbH nunmehr als aus dem Verfahren ausgeschieden zu behandeln (diese Auffassung vertreten die Gläubiger) oder für dies eine Nachtragsliquidation einzuleiten. Kennt jemand Quellen hierzu ?

    Und falls Nachtragliquidation erforderlich ... Einleitung von Amts wegen durch HL-Stelle oder obliegt das den Verfahrensbeteiligten ? Und wer trägt die Kosten für die Nachtragsliquidation ?

  • Aus dem Handelsregister gelöschte Gesellschaften bestehen als Abwicklungsgesellschaften fort , solange noch Vermögen vorhanden ist und sind damit beteiligtenfähig, so z.B. OLG Koblenz vom 9.3.07, 8 U 22806

  • Ich denke, auch im Hinterlegungsverfahren ist die nunmehr gelöschte GmbH als Gläubiger durch einen Nachtragsliquidator zu beteiligen.
    Frage mich allerdings gerade, inwiefern diese GmbH in die mögliche Auszahlung an andere Berechtigte involviert ist.
    Wenn die GmbH eigentlich nur für ihren eigenen Auszahlungsanspruch zu beteiligen ist, wären die weiteren Gläubiger nicht berechtigt, einen Nachtragsliquidator zu beantragen.
    Wenn aber hier eine Art umfassender Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten einschließlich der gelöschten GmbH erforderlich ist, würde ich als Registergericht eine Antragsbefugnis bejahen.
    Generell nicht antragsberechtigt ist das Hinterlegungsgericht.

    Die Gerichtskosten für das Verfahren auf Nachtragsliquidation trägt generell der Antragsteller. Inwiefern er sich dann ggf. mit den weiteren Beteiligten und dem Nachtragliquidator auf Kostenerstattung (auch für eine mögliche Vergütung des Liquidators) einigt, ist Sache der Parteien.

  • danke .... Leitsatz 4 deckt sich mit meiner Auffassung, dass es des Nachtragsliquidators bedarf. Mir fehlt nur die passende Quelle.

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