Aufwandsentschädigung über Tod hinaus

  • Guten Morgen,

    der Betroffene ist verstorben, wodurch das Amt des (hier ehrenamtlichen) Betreuers ja nun mal beendet ist.
    Jetzt erbittet der Betreuer eine Aufwandsentschädigung über den Tod hinaus, da sich "noch einige Erledigungen" ergeben hätten.

    Betroffener ist verstorben am 17.06.2019
    Betreuung war wirksam seit 24.05.2019
    Die Entschädigung möchte er bis zum 31.07.2019

    in der Kommentierung zu § 1836 BGB hatte ich gefunden, dass der Berufsbetreuer bei Nachweis der Erforderlichkeit und bei unaufschiebbaren Verpflichtungen weiterhin eine Vergütung - also über den Tod hinaus - beanspruchen könnte. Gilt das auch für Ehrenamtler und die Pauschale?

    LG

  • Guten Morgen,

    der Betroffene ist verstorben, wodurch das Amt des (hier ehrenamtlichen) Betreuers ja nun mal beendet ist.
    Jetzt erbittet der Betreuer eine Aufwandsentschädigung über den Tod hinaus, da sich "noch einige Erledigungen" ergeben hätten.

    Betroffener ist verstorben am 17.06.2019
    Betreuung war wirksam seit 24.05.2019
    Die Entschädigung möchte er bis zum 31.07.2019

    in der Kommentierung zu § 1836 BGB hatte ich gefunden, dass der Berufsbetreuer bei Nachweis der Erforderlichkeit und bei unaufschiebbaren Verpflichtungen weiterhin eine Vergütung - also über den Tod hinaus - beanspruchen könnte. Gilt das auch für Ehrenamtler und die Pauschale?

    LG


    Nein, das gilt nicht für die Pauschale. Diese gilt auch Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod ab.

    Wenn der ehrenamtliche Betreuer sich für die Abrechnung nach einzelnen Aufwendungen entscheidet, kann man das m. E. wie beim Berufsbetreuer handhaben.

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