Abtretung an sich selbst

  • ich hab hier einen Fall bei dem ich Hilfe benötige.

    Im Grundbuch eingetragen als Gläubiger: R-Bank AG
    Diese wurde auf mit der E-Bank AG auf die D-Bank AG verschmolzen. Danach umfirmiert in EU-AG, danach umfirmiert in H-Bank AG.

    Aufgrund Ausgliederung wurde ein Teil des Vermögens der H-Bank AG übertragen
    auf HF GmbH. Die HF-GmbH hat einen Formwechsel in die HF GmbH & Co KG vorgenommen

    Komplementär: T-GmbH Kommanditist: erst H-Bank AG dann ausgeschieden und Eintritt C-AG.
    T-GmbH ausgeschieden , Gesellschaft aufgelöst --> Anwachsung/Übergang auf C-AG
    (aufgr. Notarbescheinigung, HR-Anmeldung bzgl. Vorgänge in der KG)

    C-Bank bewilligt jetzt die Abtretung der GS an sich selbst.

    Ferner wurde vorgelegt, ein Auszug des Ausgliederungs-und Übergabevertrag nur mit allgemeinen Angaben Kundengeschäft und dazugehörige Grundschulden.
    Weiterhin hat die H Bank AG als Gläubigerin für den Rest falls die Ausgliederung nicht wirksam ist die Abtretung ebenso getätigt.

    Abtretung eintragbar?
    Oder Abtretung ablehnen und Rechtsnachfolge eintragen und bzgl. Ausgliederungsvertrag die Bezeichnung der GS im Wege der Zwvfg nachverlangen?

    Einmal editiert, zuletzt von schnotti (21. August 2019 um 10:00) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Abtretung H an C?

    OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2012, 2 W 182/11:

    "Unschädlich ist es dabei auch, dass das Grundbuchamt nicht sicher weiß, ob das betroffene Grundpfandrecht nicht möglicherweise doch bereits im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Bet. zu 2 übergegangen ist, so dass die Einzelübertragung ins Leere ginge. Das Grundbuch wird durch die begehrte Eintragung der neuen Gläubigerin jedenfalls im Ergebnis unzweifelhaft richtig. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Bet. zu 2 bereits Gläubigerin ist, als auch für den Fall, dass sie es erst durch die Eintragung nach Maßgabe der §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB wird."

  • Dafür, dass Cromwell die Fundstelle für überflüssig hält, gibt es reichlich oft Gelegenheit, sie zu bemühen -> Palandt/Bassenge § 873 Rn 5 (Wechsel des Rechtsträgers erforderlich). Sinn ergibt nur die Abtretung H an C.

  • Sehe ich auch so. Aber es steht in der Urkunde Die C-Bank als Rechtsnachfolgerin der H Bank tritt die GS an die C-Bank ab.

    ich vermute, dass aufgrund der fehlenden Bezeichnung der GS im Ausgliederungsvertrag und die vorsorglich danach erfolgte Abtretung von der H-Bank(Teil der nicht ausgegliedert wurde) für den Fall, dass die Ausgliederung nicht wirksam ist, dann die Auffassung des OLG Schleswig gelten soll und die Abtretung von der eingetragen H-Bank auch gelten soll.

  • Denke ich auch. Die vorliegende Abtretung von C an C geht aber auf gar keinen Fall. C müßte zum Nachweis der Verfügungsbefugnis die Rechtsnachfolge belegen und würde damit gleichzeitig nachweisen, dass es vorliegend zu keinem Wechsel des Rechtsträgers kommt. Der noch existierende Teil von H muß abtreten.

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