Erbausschlagung unbekanntes Bankguthaben

  • Guten Morgen,

    mir liegt in einer Betreuungssache der Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung vor.
    Vorgetragen wird unter anderem, dass der Verstorbene im Leistungsbezug des Sozialamtes gestanden habe (dort mache ich eine Anfrage) und dass ein Girokonto mit unbekanntem Guthaben vorhanden sei.
    Der Verstorbene war Jahrgang 1956. Auch wenn er im Leistungsbezug stand, hätte er "Vermögen" haben dürfen.
    Kann ich von der Betreuerin verlangen, dass sie sich in die Wohnung des Verstorbenen begibt und dort nach Kontoauszügen sucht? Ich wüsste ansonsten nicht, wie die Überschuldung des Nachlasses nachgewiesen werden soll.

    Vielen Dank!
    Stempelchen

  • Kann ich von der Betreuerin verlangen, dass sie sich in die Wohnung des Verstorbenen begibt und dort nach Kontoauszügen sucht?

    Nein.

    Sie kann sich gern mit Nachlasspfleger oder sonstigen Vertretern zusammensetzen aber einen ReEchtsgrund oder gar eine Pflicht dazu hat sie nicht.
    Was brachte die Nachfrage bei der Bank als Vertreterin d. noch zum Erben Berufenen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ist es Aufgabe der Betreuerin oder des BtG, den SV im Genehmigungsverfahren auszuermitteln?
    Falls du der Meinung bist, es sei Sache der Betreuerin: Wie soll sie sich denn Zutritt zur Wohnung verschaffen? Und wie soll ihre Tätigkeit abgerechnet werden?

  • Kann ich von der Betreuerin verlangen, dass sie sich in die Wohnung des Verstorbenen begibt und dort nach Kontoauszügen sucht?

    Nein.

    Sie kann sich gern mit Nachlasspfleger oder sonstigen Vertretern zusammensetzen aber einen ReEchtsgrund oder gar eine Pflicht dazu hat sie nicht.
    Was brachte die Nachfrage bei der Bank als Vertreterin d. noch zum Erben Berufenen?


    Das Problem wird sein, dass dem Betreuungsgericht nicht bekannt ist, bei welcher Bank der Verstorbene sein Konto besaß.

    Da in den angeforderten Nachlassakten auch selten die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgte, ist das Problem die Regel statt die Ausnahme.

    Unabhängig davon kann man von der Betreuerin natürlich nicht verlangen, sich auf die Suche nach Unterlagen des (ihr völlig fremden) Erblassers zu begeben.

  • Wenn man weiß, bei welcher Bank das Konto ist, dann Anfrage nach dort direkt stellen.

    Natürlich. Ob die Bank dem Betreuungsgericht oder Familiengericht die Kontostände mitteilt, steht allerdings noch auf einem anderen Blatt.

    Wenn man es nicht weiß, wäre eventuell durch das NLG von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Sicherungsbedürfnis besteht

    Als BG oder FG kann ich nur die Nachlassakten anfordern und habe keinen Einfluss auf das NLG.

    Häufig befinden sich darin nur Ausschlagungen wegen (angenommener) Überschuldung. Gelegentlich erfolgte in diesen durch den Ausschlagenden auch mal eine Erklärung, weshalb er von Überschuldung ausgeht. Ein Nachlasspfleger war in den übersandten Akten nahezu nie bestellt worden.

  • Danken schon mal für die Antworten.

    Mir ist klar, dass ich - auch - von Amts wegen ermittle. Ohne Mithilfe des Erben (hier vertreten durch die Betreuerin), habe ich als Betreuungsgericht allerdings auch nur eingeschränkte Möglichkeiten.
    Aus meiner Erfahrung geben die Banken an mich als Gericht keine Auskünfte heraus und auch nicht an mögliche Erben. Die Banken bestehen immer auf die Vorlage eines Erbscheins, was hier natürlich ausgeschlossen ist.
    Die Bank ist bekannt.

    Unser Programm sieht u.a. diesen Textbaustein vor:

    "Sollten Sie keine genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses haben, sind die gesetzlichen Vertreter der/des Erben verpflichtet, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Zu diesem Zweck räumt Ihnen § 2027 BGB einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen denjenigen ein, der die Erbschaft in Besitz hat."

    Das wäre hier auch die Vermieterin. Daher kam mir die Idee mit den Kontoauszügen. Theoretisch könnten sich in der Wohnung ja auch noch Wertgegenstände befinden.

    Nun gut, ggf. muss ich einfach feststellen, dass eine Überschuldung nicht ersichtlich ist.


  • Was ist, wenn du einen Beweisbeschluss ankündigst und ggf. auch erlässt - weigern sich die Banken dann immer noch?

  • Ihr habt doch alles, was Ihr braucht. Sozialamt hat bewilligt - letzten Bescheid in Kopie anfordern - dort ist Bankverbindung ersichtlich - Bank kontaktieren.
    Das der xy-Sachbearbeiter am Schalter eher die Aussage "Ham wir noch nie gemacht" bringt ist verständlich, dann eben mit einem Kundenbetreuer reden.

    Noch kürzer: Kontakt mit Vermieterin besteht - von welcher Bank kamen bisher die Mietzinszahlungen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie felgentreu.
    Und wenn das nicht weiterhilft: Anfrage an Schufa.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nach meiner Erfahrung kann ich es nicht mehr bestätigen, dass die Banken dem Gericht gegenüber keine Auskunft erteilen.

    In über 90 % der Fälle bekomme ich die Auskunft aufgrund meiner Erstanfrage, die lediglich den Grund, ggf. die schon bekannte Kontonummer sowie den Verweis auf § 26 FamFG enthält. Bei den übrigen reicht meistens dann ein etwas ausführlicheres Schreiben mit dem Hinweis, warum die Berufung auf das Bankengeheimnis unter entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur ärztlichen Schweigepflicht nicht greift.

    Und 2 x in den letzten 3 Jahren habe ich ein Beweisverfahren angestrengt und jeweils den Vorstand des Kreditinstitutes geladen.. Der zwar nicht kam dafür dann aber die benötigten Informationen...

    Des weiteren mache ich gute Erfahrungen, indem ich mir aus der Nachlassakte enge Verwandte raussuche die ausgeschlagen haben und diesen einen kleinen Fragenkatalog zukommen lasse mit der freundlichen Bitte um Mithilfe, gerne auch telefonisch. In fast allen Fällen kommen Rückmeldungen, mit deren Inhalt ich dann weiterkomme.

    Und manchmal hilft dann auch eine SCHUFA-Auskunft.

  • Nach meiner Erfahrung kann ich es nicht mehr bestätigen, dass die Banken dem Gericht gegenüber keine Auskunft erteilen.

    In über 90 % der Fälle bekomme ich die Auskunft aufgrund meiner Erstanfrage, die lediglich den Grund, ggf. die schon bekannte Kontonummer sowie den Verweis auf § 26 FamFG enthält. Bei den übrigen reicht meistens dann ein etwas ausführlicheres Schreiben mit dem Hinweis, warum die Berufung auf das Bankengeheimnis unter entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur ärztlichen Schweigepflicht nicht greift.

    Und 2 x in den letzten 3 Jahren habe ich ein Beweisverfahren angestrengt und jeweils den Vorstand des Kreditinstitutes geladen.. Der zwar nicht kam dafür dann aber die benötigten Informationen...

    Des weiteren mache ich gute Erfahrungen, indem ich mir aus der Nachlassakte enge Verwandte raussuche die ausgeschlagen haben und diesen einen kleinen Fragenkatalog zukommen lasse mit der freundlichen Bitte um Mithilfe, gerne auch telefonisch. In fast allen Fällen kommen Rückmeldungen, mit deren Inhalt ich dann weiterkomme.

    ....


    Da scheinen bei euch die Verwandten (sofern noch vorhanden) bessere Kenntnisse bzw. Kontakt zum Erblasser zu haben als in hiesigen Breiten.

    Häufig kennen - bei abgebrochenem Kontakt - nicht einmal die Kinder die wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Vaters. Und bei welcher Bank er eventuell ein Konto besaß, wissen sie natürlich schon mal gar nicht.

    Dementsprechend dürftig fallen die Antworten auf unsere Nachfragen an Verwandte leider auch aus. :(

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