Formwirksamkeit Erbausschlagender in Österreich

  • Nicht das 1. Mal erhalte ich ein formloses Schreiben aus Österreich, in dem die Erbschaft ausgeschlagen wird und bin mir unsicher, ob dies ausreichend ist.

    Grundsätzlich kennt man in Österreich keine Erbausschlagungen, da das Erbe positiv angenommen werden muss.

    Und es genügt die Ortsform. Die Beiträge hierzu habe ich gelesen, aber in den Fällen wurde die Erbausschlagung vor dem österreichischen Gericht abgegeben und dann nach Deutschland gesandt.

    Genügt das einfache Schreiben direkt an das deutsche Nachlassgericht ebenfalls?:gruebel:

  • Wie genau sieht denn Dein Fall aus? Hast Du außer der österr. Ausschlagungserklärung noch andere Auslandsberührungspunkte (Erblasser Österreicher, Vermögen in Österr. etc.)? Wenn der Erblasser Deutscher war, im Inland seinen letzten gew. Aufenthalt hatte und das gesamte Nachlassvermögen sich im Inland befindet, würde ich auf die Form des § 1945 BGB bestehen.

  • Wie genau sieht denn Dein Fall aus? Hast Du außer der österr. Ausschlagungserklärung noch andere Auslandsberührungspunkte (Erblasser Österreicher, Vermögen in Österr. etc.)? Wenn der Erblasser Deutscher war, im Inland seinen letzten gew. Aufenthalt hatte und das gesamte Nachlassvermögen sich im Inland befindet, würde ich auf die Form des § 1945 BGB bestehen.

    Das ist aber wegen Artikel 28 EuErbVo nicht richtig. Wenn der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist die dortige Ortsform ausreichend.
    Wie die Ortsform in Österreich aussieht, weiß ich leider auch nicht.

  • Erblasser war Deutscher, kein Vermögen im Ausland, aber ich denke darauf kommt es auch nicht an, da auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist.

  • § 1945 BGB Palandt 75. Auflage RN 8:
    Der Erklärende kann sich auch der Erklärungsform des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes bedienen.

    Die Frage ist, muss er zu einem österreichischen Gericht zur Protokollierung oder genügt das privatschriftliche Schreiben mit der Erklärung an das Amtsgericht in Deutschland:gruebel:

  • Natürlich gilt Art. 28 EuErbVO, ich korrigiere mich...
    Die Empfangszuständigkeit für Ausschlagungserklärungen dürfte unter die allgemeine Zuständigkeit der Art. 4 ff EuErbVO fallen. Das kann man auch aus der Formulierung von Art. 13 EuErbVO rückschließen, der Besonderheiten zur Empfangszuständigkeiten regelt. Es heißt dort "Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht sind die Gerichte [...] zuständig ...". Du bist das allgemein zuständige Nachlassgericht; also würde ich meinen, dass du die Erklärung direkt empfangen darfst, vorausgesetzt die österr. Ortsform ist eingehalten.

  • Eine Erbausschlagung aus Österreich hatte ich auch noch nicht, aber evtl. findest Du hier etwas dazu. Ich habe jetzt nicht alles nachgeschaut, ob auch etwas zur Erbausschlagung drin steht. Ansonsten würde ich mich mit dem österreichischen Konsulat in Verbindung setzten. Mit Anrufen oder Mails an Auslandvertretungen, wenn es um länderübergreifende Erbsachen geht, habe ich bislang immer positiver Erfahrungen gemacht.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • [h=3]5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?[/h]Bezirksgericht, Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts


    Das ist die Frage, zählt das hiesige Gericht als Bezirksgericht?

    Das österreichische Honorarkonsulat hat mich an die Botschaft nach Berlin verwiesen. Mal schauen, wann ich dort erhöhrt werde, vielleicht frage ich dort auch schriftlich an.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!