Nachlassverwaltung

  • Da bei uns eine Nachlassverwaltung so gut wie nie vorkommt, hoffe ich auf eure Erfahrungen..

    Nachlassverwaltung wurde angeordnet.
    1. Vor der Anordnung der Nachlassverwaltung hat der Erbe Nachlassverbindlichkeiten beglichen. Nach §1979 BGB dürfte das in Ordnung gewesen sein. Muss ich das näher prüfen, soweit kein Gläubiger irgendwas einwendet?

    2. Laufende Kosten (Strom etc.) werden vom Nachlassverwalter bezahlt. Das stellt ja keine Beeinträchtigung der Nachlassgläubiger dar, da es sich bei der den laufenden Kosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten handelt, oder?

    3. Der Nachlassverwalter möchte mit dem Erben gerne eine Honorarvereinbarung treffen. Die Vergütung soll dann nicht gerichtlich festgesetzt und geprüft werden. Inwieweit ist das während der Dauer der Nachlassverwaltung möglich? Er möchte während der Dauer der Nachlassverwaltung insbesondere auch schon Abschlagszahlungen entnehmen.
    Sollte der Nachlass nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, würde eine Honorarvereinbarung ja ggfs. eine Schlechterstellung der Nachlassgläubiger darstellen, wenn sich der Nachlassverwalter und der Erbe auf eine höhere als nach §1987 BGB angemessene Vergütung einigen. Zudem hat der Erbe im Prinzip ja keine Verfügungsbefugnis um sich zu einigen.
    Sollten am Ende alle Gläubiger befriedigt werden können und Restnachlass ist vorhanden, ist das was anderes, aber momentan steht das ja noch nicht fest.

    Was meint ihr?

  • Zu 1: Nein

    Zu 2: Ja

    Zu 3: Der Nachlassverwalter kann gerne seine Vergütung aussergerichtlich mit den Erben vereinbaren, aber die so vereinbarte Zahlung darf eben erst dann dem Nachlass entnommen werden, wenn die Nachlassverwaltung aufgehoben ist und der Nachlass den Erben herausgegeben wird. Anders geht es nicht. Bleibt kein Nachlass übrig, hätte der NLV Pech, oder er muss eben seine Vergütung nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln zur Festsetzung beantragen.

    Da für den Nachlassverwalter die 15-Monatsfrist nicht gilt, muss er eh keine Eile haben. Er kann ja trotz einer außergerichtlichen Vereinbarung dennoch die gerichtlich festsetzbare Vergütung abschlagsweise und unter Anrechnung auf die später endgültige Vergütung nehmen. Dann aber erfahren wohl die Erben, dass das Gericht vmtl. weniger festsetzen würde, wie der Verwalter von den Erben haben will :)

    Also entweder oder. Gerichtlich und gleich entnehmen, oder außergerichtlich und ganz zum Schluss (wenn was übrig bleibt).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (21. August 2019 um 21:03)

  • Nein. Dann müsste man sehr oft und sehr viel Hinweise geben. Aber dem NLV muss man sagen, dass er eine mit den Erben vereinbarte Vergütung erst ganz am Schluss entnehmen kann und Abschläge deswegen so nicht möglich sind.

    Papenmeier: Hier ist vom Nachlassverwalter und nicht Nachlasspfleger die Rede.

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  • Na ja...ob Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger macht hier einen ganz wesentlichen Unterschied!

    Der Nachlasspfleger kann mit den in der Verfügungsmacht durch die NLP nicht beschränkten Erben auch schon vor Aufhebung der Pflegschaft eine vereinbarte Vergütung dem Nachlass entnehmen. Der Nachlassverwalter nicht, weil die Erben keine Verfügungsmacht haben und der NLV zudem so nicht evtl. vorhandene Gläubiger benachteiligen darf.

    Aber ganz grundsätzlich ist es natürlich egal, wenn man nur nach der Benachrichtigungspflicht des Nachlasssgerichts fragt. Die besteht nämlich in keinem der Fälle.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (23. August 2019 um 16:19)

  • Es ging auch nicht um eine Pflicht, sondern um ethisches Verhalten, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beteiligter eine uninformierte Entscheidung trifft.

    Also jetzt muss ich mich wirklich fragen, wie oft dann wohl ein Gericht eine Hinweispflicht haben soll. Dann muss man jeden Bürger unter Betreuung stellen! Und by the way: Wer sagt denn, dass die Vereinbarung negativ für den Erben ist?

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