Da bei uns eine Nachlassverwaltung so gut wie nie vorkommt, hoffe ich auf eure Erfahrungen..
Nachlassverwaltung wurde angeordnet.
1. Vor der Anordnung der Nachlassverwaltung hat der Erbe Nachlassverbindlichkeiten beglichen. Nach §1979 BGB dürfte das in Ordnung gewesen sein. Muss ich das näher prüfen, soweit kein Gläubiger irgendwas einwendet?
2. Laufende Kosten (Strom etc.) werden vom Nachlassverwalter bezahlt. Das stellt ja keine Beeinträchtigung der Nachlassgläubiger dar, da es sich bei der den laufenden Kosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten handelt, oder?
3. Der Nachlassverwalter möchte mit dem Erben gerne eine Honorarvereinbarung treffen. Die Vergütung soll dann nicht gerichtlich festgesetzt und geprüft werden. Inwieweit ist das während der Dauer der Nachlassverwaltung möglich? Er möchte während der Dauer der Nachlassverwaltung insbesondere auch schon Abschlagszahlungen entnehmen.
Sollte der Nachlass nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, würde eine Honorarvereinbarung ja ggfs. eine Schlechterstellung der Nachlassgläubiger darstellen, wenn sich der Nachlassverwalter und der Erbe auf eine höhere als nach §1987 BGB angemessene Vergütung einigen. Zudem hat der Erbe im Prinzip ja keine Verfügungsbefugnis um sich zu einigen.
Sollten am Ende alle Gläubiger befriedigt werden können und Restnachlass ist vorhanden, ist das was anderes, aber momentan steht das ja noch nicht fest.
Was meint ihr?