Namensänderung auf Grund § 1 ff. TSG!?!

  • Guten Morgen,
    ich hoffe, ich finde hier jemanden, der mir zu diesem Thema weiterhelfen kann... :confused:

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Namensänderung des eingetragenen (Mit-)Eigentümers von Christian in Jane vor. Vorgelegt werden dazu die alte und die neue Geburtsurkunde. Darüber bin ich schon gestolpert - ich habe nämlich die Entscheidung des Kammergerichts im Beschluss vom 08.03.2018, 1 W 439/17 (FGPrax 2018, 100) gefunden, wonach die Vorlage des amtsgerichtlichen Beschlusses notwendig ist.

    Auch habe ich darin gelesen, dass die Berichtigung im alten Blatt vorzunehmen ist und dann der Grundbesitz in ein neues Blatt zu übertragen ist. Muss dies nur auf Antrag geschehen? Einen diesbezüglichen Antrag habe ich nämlich nicht, so dass ich die Berichtigung nur im vorhandenen Blatt vornehmen würde. Problem ist nämlich weiterhin, dass Miteigentum zu 1/52 in Erbengemeinschaft mit der Mutter an einem Weg besteht - müsste ich ein solches Blatt tatsächlich schließen und sämtliche dort eingetragenen Eigentümer in ein neues Blatt übertragen (was für die weiteren Eigentümer ja überhaupt nicht nachzuvollziehen ist!?)???

    Danke schon jetzt für eure Ideen... :gruebel:

  • Mittlerweile hat der BGH dazu entschieden: BGH, V ZB 53/18, Beschluss vom 07.03.2019

    Für mich liest es sich nicht so, als würde man einen Antrag hierfür benötigen, da § 5 TSG vom GBA vAw zu berücksichtigen ist.

    Mit deinem Anteilsgrundbuch ist das natürlich schwierig. Gibt es ggf. die Möglichkeit mit dem Beteiligten abzuklären, ob er auf die Neuanlage verzichtet? Ich weiß aber leider nicht, ob es diese Möglichkeit gem. § 5 TSG gibt.

  • Mittlerweile hat der BGH dazu entschieden: BGH, V ZB 53/18, Beschluss vom 07.03.2019

    Für mich liest es sich nicht so, als würde man einen Antrag hierfür benötigen, da § 5 TSG vom GBA vAw zu berücksichtigen ist.

    Mit deinem Anteilsgrundbuch ist das natürlich schwierig. Gibt es ggf. die Möglichkeit mit dem Beteiligten abzuklären, ob er auf die Neuanlage verzichtet? Ich weiß aber leider nicht, ob es diese Möglichkeit gem. § 5 TSG gibt.

    Da ich ja sowieso noch den Beschluss des AG anfordern muss, kann ich ja direkt mal nachfragen...
    Mir erschließt sich natürlich der Sinn der Entscheidung, aber praktisch gut umzusetzen ist das in solchen Fällen (oder auch beim Wohnungsgrundbuch) meiner Ansicht nach nicht... :eek:

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