Hallo,
ich habe eine Überprüfung nach §120 a ZPO begonnen. Nun teilt mit der Prozessbevollmächtigte mit, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.
Er wohnt allerdings in Deutschland.
Spielt das denn für mich überhaupt eine Rolle?
Muss ich ihm tatsächlich die Schriftstücke übersetzen lassen.
Die Gerichtssprache ist ja eigentlich Deutsch, was sich auch aus § 184 GVG ergibt.
Nur irritiert mich etwas die Kommentierung hierzu, wonach in manchen Fällen wohl doch eine Übersetzung mitgesandt werden muss...