PKH- Partei spricht kein Deutsch

  • Hallo,

    ich habe eine Überprüfung nach §120 a ZPO begonnen. Nun teilt mit der Prozessbevollmächtigte mit, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.
    Er wohnt allerdings in Deutschland.
    Spielt das denn für mich überhaupt eine Rolle?
    Muss ich ihm tatsächlich die Schriftstücke übersetzen lassen.
    Die Gerichtssprache ist ja eigentlich Deutsch, was sich auch aus § 184 GVG ergibt.
    Nur irritiert mich etwas die Kommentierung hierzu, wonach in manchen Fällen wohl doch eine Übersetzung mitgesandt werden muss...:gruebel:

  • Wie lief denn vorher im Verfahren die Kommunikation mit der Partei? Wahrscheinlich über den Rechtsanwalt, (, der vllt. die Sprache der Partei spricht?) oder? Im Überprüfungsverfahren kann doch nichts anderes gelten. :gruebel:

  • Ja klar, die Schriftsätze im Verfahren wurden dem Rechtsanwalt übersandt.
    Für die Termine wurde ein Dolmetscher bestellt.
    Ich bin auch eigentlich nicht der Ansicht, dass ich eine Übersetzung beifügen muss.
    Etwas unsicher bin ich jetzt nur aufgrund des Schreibens des Rechtsanwaltes und der Kommentierung geworden...

  • § 184 GVG i.V.m. § 1078 ZPO meint die Dokumente, die von der Partei vorzulegen sind, nicht die Dokumente, die das Gericht rausschickt. (Achtung: Das, was die Partei vorlegt, muss keine amtliche Übersetzung sein. Mir reicht es, z.B. wenn die Partei selbst übersetzt, wo es eben möglich ist.)

    Meine Beschwerdekammer hat bereits mehrfach entschieden, dass die Partei, die die gerichtlichen Schreiben und Formulare aufgrund von Sprachproblemen nicht versteht, selbst dafür sorgen muss, dass ihr die deutschen Schriftsätze ihr verständlich gemacht werden (z.B. kann sie sich an ihren Prozessbevollmächtigten wenden). Also grundsätzlich nix da mit dem Erstellen und Versenden nicht-deutscher Dokumente durch deutsche Gerichte.

    Nicht-amtliche Übersetzungen von VKH-Anträgen stellt das Bundesamt für Justiz übrigens unter folgendem Link zur Verfügung:

    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…B68B47.1_cid377

    Ich nutze diese Seite genau wegen § 184 GVG grundsätzlich nicht. In den seltenen Fällen (gerade fällt mir nur ein einziger ein), in denen ich einer Partei einen nicht-deutschen Vordruck aus dieser Sammlung gegeben habe, waren die Parteien mit einem Übersetzungshelfer in meinem Büro. Ich habe dann nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der nicht-deutsche Vordruck bestenfalls als Verständnishilfe genommen werden kann, aber nicht mit dem deutschen Vordruck übereinstimmt und man den Erklärungsvordruck immer noch in der deutschen Fassung einreichen (und den eingereichten Inhalt verstanden haben) muss. Ein nicht-deutsches Formular mit einer Zwischenverfügung rausgeschickt oder einen Prozessbevollmächtigten in einer Zwischenverfügung auf diese Seite hingewiesen habe ich noch nie.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Steht doch in der Fremdsprache auch laut und deutlich über den Übersetzungen, daß sie nur als Ausfüllhilfen gelten und nicht eingereicht werden können. Kann man also gemeinsam mit dem amtlichen Vordruck ausgeben, wenn gewünscht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 184 GVG i.V.m. § 1078 ZPO meint die Dokumente, die von der Partei vorzulegen sind, nicht die Dokumente, die das Gericht rausschickt. (Achtung: Das, was die Partei vorlegt, muss keine amtliche Übersetzung sein. Mir reicht es, z.B. wenn die Partei selbst übersetzt, wo es eben möglich ist.)

    Meine Beschwerdekammer hat bereits mehrfach entschieden, dass die Partei, die die gerichtlichen Schreiben und Formulare aufgrund von Sprachproblemen nicht versteht, selbst dafür sorgen muss, dass ihr die deutschen Schriftsätze ihr verständlich gemacht werden (z.B. kann sie sich an ihren Prozessbevollmächtigten wenden). Also grundsätzlich nix da mit dem Erstellen und Versenden nicht-deutscher Dokumente durch deutsche Gerichte.

    ....


    Also gilt § 184 GVG ja auch für die Dokumente, die das Gericht rausschickt. Oder worauf stützt du sonst die Ansicht, dass die Schreiben des Gerichts nicht in die Fremdsprache der Partei übersetzt werden müssen? :gruebel:

  • Also gilt § 184 GVG ja auch für die Dokumente, die das Gericht rausschickt. Oder worauf stützt du sonst die Ansicht, dass die Schreiben des Gerichts nicht in die Fremdsprache der Partei übersetzt werden müssen? :gruebel:

    Klar, die Dokumente, die das Gericht rausschickt, sind natürlich auf deutsch verfasst. Eine begleitende Übersetzung in die Fremdsprache der Partei schicke ich nicht raus. Sorry, das war ggf. missverständlich von mir formuliert.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Unser Ansprechpartner für das Überprüfungsverfahren ist der beigeordnete Rechtsanwalt - nicht die Partei selber. So sagt es der BGH. Deshalb muss sich auch der Rechtsanwalt drum kümmern, dass sein Mandant die geforderten Unterlagen beibringt und den Fragebogen ausfüllt. Beim anfangs gestellten PKH-Antrag ging das ja auch. Keine Ahnung, wie die beiden sich verständigt haben, aber offensichtlich ging das ja. Ansonsten hätte die Partei den Anwalt wohl nicht beauftragen und mit ihm das Erstgespräch führen können.
    Ich würde mich hier nicht mit der Aussage "Der Kläger spricht nicht ausreichend deutsch" abspeisen lassen. Notfalls wird die PKH aufgehoben.

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