Betreute(r) handelt selbst

  • ich brauche mal wieder Hilfe. es geht um 2 Fälle in denen der Betreute/die Betreute verfügt/handelt.

    1. Fall

    A ist als Miterbin im GB eingetragen. Nunmehr wird ein Vertrag aus 2017 vorgelegt, in dem sich die Erbengemeinschaft zunächst auseinandersetzt und Bruchteile bildet und dann überträgt A ihren Bruchteil an einen anderen Miteigentümer übertragen wird. A ist im Vertrag aufgetreten Es wurde mitgeteilt, dass A nicht unterschreiben kann aber geschäftsfähig sei und ein Schreibzeuge wurde hinzugezogen.
    Vertrag wird erst jetzt eingereicht, da bzgl. A auch noch Insolvenz eröffnet wurde. Diese ist nun gem. § 211 InsO beendet. Aus dem Einstellungsbeschluss ist ersichtlich, dass A unter Betreuung steht und die Betreuung schon vor 2017 bestand. Betreuung besteht unter anderem für Vermögenssorge.

    Kann A allein handeln, ohne dass die Betreuerin mitwirkt und ist somit die Verfügung/Übertragung wirksam. Eine betr. Genehmigung ist ja dann auch nicht erforderlich, wenn A verfügen kann?


    2. Fall

    B ist Miterbe einer eingetragenen Erbengemeinschaft und besitzt auch einen Bruchteil. Nunmehr wird ein Erbteilskaufvertrag und ein Bruchteilskaufvertrag 2016 geschlossen. B hat den Vertrag 2016 genehmigt.
    Aufgrund von anderen Problemen wurden die Nachlassakten angefordert. Bei Durchsicht wurde festgestellt, dass B seit 2004 unter Betreuung steht. Es liegt ein Betreuerausweis in Kopie vor. Dieser ist nur für Vermögenssorge erteilt. Weiterhin ist ersichtlich, dass B 2018 verstorben ist.

    Konnte B allein handeln (wie oben). Wenn ja die Verfügungen bleiben doch auch nach dem Tod wirksam?.

  • Wer geschäftsfähig ist, kann auch Geschäfte machen. Daran ändert doch die Betreuung nichts. Nur ein Einwilligungsvorbehalt würde das ändern.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Betreute sind nicht entmündigt. Sie können selbst handeln, wenn sie geschäftsfähig sind und kein Einwilligungsvorbehalt besteht (steht im Betreuerausweis).
    Wenn der Betreute selbst handelt, ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, da nur das Handeln des Betreuers genehmigt werden muss/kann.

  • Der Einwilligungsvorbehalt stünde mit auf dem Ausweis und den hast Du ja in Kopie gesehen.

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  • Ok Was ist mit dem Tod des betreuten nach Abgabe der Erklärungen vor Eintragung?

    Was soll da schon besonderes gelten :nixweiss:?
    Wenn er geschäftsfähig war: Die Erklärungen gelten jetzt für und gegen die Erben.
    Wenn er nicht geschäftsfähig war: Die Erklärungen sind ex tunc nichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zum ThemaGeschäftsfähigkeit und selbst handeln:

    Ich muss hiereine Erbausschlagung für einen Betreuten vorbereiten. Im Ausweis ist keinEinwilligungsvorbehalt.
    Der Betreuer hat sich wegen der Ausschlagung allerdings an das Betr.G. gewandtund dieses hat sogar eine Verfahrenspflegerin bestellt.
    Das Ganze ist natürlich auch noch interessant wegen der Fristen, weil dasNachlassgericht die Unterlagen nicht an den Betreuer gesandt hat, sondern anden Betreuten.
    Wenn derBetreuer für die Vermögenssorge zuständig ist, hat das Nachlassgericht denfalschen Adressaten angeschrieben und die 6-Wochen-Frist läuft erst ab Zugang beim Betreuer?

  • Daß ein Betreuer durch seine Bestellung handlungsberechtigt ist, bedeutet ja gerade nicht, daß der geschäftsfähige Betreute nicht mehr handlungsfähig ist. Das Nachlaßgericht hat dann mitnichten den falschen Adressaten gewählt und die Uhr hat angefangen zu ticken.
    Mich macht in diesem Zusammenhang allerdings die Verfahrenspflegschaft stutzig, da diese gegen die Handlungsfähigkeit spräche. Es könnte daher auch sein, daß es nur deshalb keinen Einwilligungsvorbehalt gibt, weil der Betreute ohnehin keine Geschäfte mehr tätigen kann, vor denen er geschützt werden müßte. Dann wäre die Fristenfrage neu zu klären. Während des Genehmigungsverfahrens beim Betreuungsgericht ist die Ausschlagungsfrist allerdings zum Glück gehemmt.

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  • Exactemente. Der Betreute ist mit dabei und da bin ich dann fristmäßig endgültig im Wald...
    Das heißt für den Fall, dass ich ihn die Anfechtung der Erbschaftsannahme erklären lassen muss, weil er seinen eigenen Handlungskreis nicht blickt.
    Entschuldigung - ich bin mit dem Thema natürlich hier nicht ganz richtig unterwegs

  • Klär doch erst einmal, ob er überhaupt geschäftsfähig ist.

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  • Ist er. Die Betreuung besteht wegen einer psychischen Erkrankung. Salopp gesagt, er hat u.a. seinen Hang zur Prokrastination auf die Spitze getrieben.
    Der Betreuer hat deswegen ja das Fristproblem, zumal das Nachlassgericht den Schriftverkehr trotz Bekanntgabe der Betreuung nicht mit ihm führt.
    Aber wenn im Betreuerausweis zwar die Vermögenssorge steht, aber nix von Postöffnung, kann er das Nachlassgericht m.M. nicht ohne den Betreuten dazu auffordern. Nix mit falsch zugestellt und Fristhemmung, oder? Und ohne Einwilligungsvorbehalt habe ich dann alle Probleme wie bei "normalen" Leuten.:cool:

  • So sieht es aus.

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