ich brauche mal wieder Hilfe. es geht um 2 Fälle in denen der Betreute/die Betreute verfügt/handelt.
1. Fall
A ist als Miterbin im GB eingetragen. Nunmehr wird ein Vertrag aus 2017 vorgelegt, in dem sich die Erbengemeinschaft zunächst auseinandersetzt und Bruchteile bildet und dann überträgt A ihren Bruchteil an einen anderen Miteigentümer übertragen wird. A ist im Vertrag aufgetreten Es wurde mitgeteilt, dass A nicht unterschreiben kann aber geschäftsfähig sei und ein Schreibzeuge wurde hinzugezogen.
Vertrag wird erst jetzt eingereicht, da bzgl. A auch noch Insolvenz eröffnet wurde. Diese ist nun gem. § 211 InsO beendet. Aus dem Einstellungsbeschluss ist ersichtlich, dass A unter Betreuung steht und die Betreuung schon vor 2017 bestand. Betreuung besteht unter anderem für Vermögenssorge.
Kann A allein handeln, ohne dass die Betreuerin mitwirkt und ist somit die Verfügung/Übertragung wirksam. Eine betr. Genehmigung ist ja dann auch nicht erforderlich, wenn A verfügen kann?
2. Fall
B ist Miterbe einer eingetragenen Erbengemeinschaft und besitzt auch einen Bruchteil. Nunmehr wird ein Erbteilskaufvertrag und ein Bruchteilskaufvertrag 2016 geschlossen. B hat den Vertrag 2016 genehmigt.
Aufgrund von anderen Problemen wurden die Nachlassakten angefordert. Bei Durchsicht wurde festgestellt, dass B seit 2004 unter Betreuung steht. Es liegt ein Betreuerausweis in Kopie vor. Dieser ist nur für Vermögenssorge erteilt. Weiterhin ist ersichtlich, dass B 2018 verstorben ist.
Konnte B allein handeln (wie oben). Wenn ja die Verfügungen bleiben doch auch nach dem Tod wirksam?.