Aufnahme von Erklärungen für Rechtsanwälte

  • Ich hätte mal eine grundsätzliche Frage, wie die Handhabung an anderen Gerichten ist.


    Gestern hatte ich eine Dame bei mir, die eine einstweilige Anordnung beantragen wollte. Sie ist bereits in vorangegangenen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen (Scheidung, Sorgerecht pp.). Bevor sie zu mir gekommen ist, war sie bei ihrer Anwältin und hat sich beraten lassen. Diese hat empfohlen, eine einstweilige Anordnung bei Gericht zu beantragen, damit es schneller geht in der RAST, und hat mit ihr genau besprochen und stichpunktartig aufgeschrieben, was in der einstweiligen Anordnung stehen soll. Diese unkollegiale Vorgehensweise hatte ich nun schon häufiger. Da in diesem, wie auch in anderen Fällen, teilweise mündliche Verhandlungen anberaumt werden, wird diese sich anschließend im Rahmen von VKH beiordnen lassen und ich habe dann ihre Arbeit getan, für die sie bezahlt wird... Sehr unbefriedigend. Ein Anruf bei der Anwältin hat auch nichts gebracht. Diese wies mich darauf hin, dass ich ja wohl dazu verpflichtet sei, einen entsprechenden Antrag aufzunehmen.


    Die Frage ist nun: Wie geht ihr mit solchen Fällen um? Kann man die Aufnahme des Antrages verweigern, wenn klar ist, dass ein Anwalt vorhanden ist, der sich später beiordnen lässt? Vergütungsrechtlich dürfte man ja später nichts machen können. Wenn die Anwältin zum Termin erscheint, hat sie ja die Verfahrens- und Terminsgebühr verdient.


    Gibt es bei euch eventuell hausinterne Absprachen oder Verfügungen? Oder fällt euch etwas dazu ein, wie man dieser Vorgehensweise der Anwältin entgegenwirken könnte?

  • § 25 FamFG sieht einen Ausschluss der Protokollierungspflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht vor. Allenfalls könnte die Verweisung eine Pflichtverletzung im Rahmen des Geschäftsbesogungsvertrages zwischen Anwalt und Mandanten darstellen.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • M.E. kann man da nichts tun. Die Antragsteller haben das Recht, den Antrag zu Protokoll zu stellen.

    Allenfalls (und auch damit sollte man zurückhaltend sein) könnte man nebenbei erwähnen, dass es nicht schneller ist, zum Gericht zu gehen, zu warten, bis man dran ist, den Sachverhalt zu erklären und einen Antrag daraus formulieren zu lassen im Vergleich dazu, dass die Anwältin den ihr bekannten Sachverhalt zu Papier bringt und selbiges auf das Fax legt. Die Schlussfolgerung aus dieser Information sollte man auf jeden Fall der Partei überlassen.

    Wenn Mandanten anfangen, der RA'in wegen dieser Vorgehensweise Vorwürfe zu machen, überlegt sie es sich vielleicht anders.

  • eine Pflichtverletzung im Rahmen des Geschäftsbesogungsvertrages zwischen Anwalt und Mandanten

    Solange es mit Billigung aller Beteiligten geschieht, fällt mir gerade gar nichts ein, worin diese Pflichtverletzung bestehen könnte. Eine Pflichtverletzung wäre es meines Erachtens nur, wenn die Anwältin ohne Zustimmung des Mandanten ihre Mitarbeiterin zum Gericht schickt, damit diese dort den Antrag zu Protokoll gibt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • So leid es mir tut, du wirst nicht darum herum kommen, die Anträge zu protokollieren. Ein Kollege hat mir mal auf einer Fortbildungsveranstaltung erzählt, dass er sich geweigert hat, einen isolierten PKH Antrag bei gleichzeitiger Beiordnung eines bestimmten Anwalts aufzunehmen. Da kam dann die (mehrseitige!) Dienstaufsichtsbeschwerde des Anwalts und er wurde dazu verpflichtet, den Antrag zu protokollieren. Verweigern ist also definitiv keine Option.

    Bei mir kommt das zum Glück nicht so häufig vor, aber ab und an bekomme ich auch einen Anruf einer Kanzlei ("Gleich kommt Herr XY vorbei. Der will folgenden Antrag zu Protokoll erklären"). Ich gehe folgendermaßen damit um: Einstweilige Verfügungen protokolliere ich, wobei ich die Antragsteller klipp und klar darauf hinweise, dass sie von mir nicht die Unterstützung bekommen, die ihnen der Anwalt gewährt (also dass ich nicht rechtlich berate und in erster Linie beim Formulieren helfe). Viele gehen dann wieder, weil die ja zum Anwalt gegangen sind um eine umfassende Unterstützung zu erhalten (Würde mir auch so gehen, ich wollte als zahlender Mandant auf nicht auf die RaSt "abgeschoben" werden). Bei denen, die es trotzdem wollen, protokolliere ich halt.

    Bei Klagen und anderem wenig eilbedürftigem bestimme ich einen Protokollierungstermin mit einiger Wartezeit (oft so 2-3 Wochen), das hilft auch oft.

    Ansonsten bleibt nicht viel, was du machen kannst.

    Wenn der Anwalt bereits mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren mandatiert wurde (was wir im Zweifelsfall gar nicht wissen), käme eventuell eine Hinweis an die Rechtsanwaltskammer in Betracht, aber zumindest bei meiner örtlichen Kammer ist das Papierverschwendung (bei uns hat sich jemand über beigeordnete Anwälte, die im PKH-Prüfungsverfahren entgegen § 48 Abs. II BRAO das Mandat einfach niederlegen, beschwert).

  • Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe mit gleichzeitiger Beiordnung eines Anwalts dürfte der Hintergrund folgender sein:

    Wenn ich als Anwalt bereits im PKH-Prüfungsverfahren tätig werde, dann tue ich das auf eigenes Risiko. Denn wenn der Antrag und/oder die Beiordnung nach teilweise umfangreichen Schriftverkehr abgelehnt werden, habe ich zwar die Arbeit gemacht, die Gebühr nach Nr. 3335 VV-RVG kann ich aber in der Regel wirtschaftlich in den Wind schießen.

    Umgedreht ist es auch das Risiko des Mandanten, in einem eigentlich kostenfreien Verfahren mit der Gebühr nach Nr. 3335 VV-RVG belastet zu werden.

    Die Risiken lassen sich ausschließen, wenn der Mandant zunächst selbst den Antrag stellt und der Anwalt erst nach erfolgter Beiordnung tätig wird.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • eine Pflichtverletzung im Rahmen des Geschäftsbesogungsvertrages zwischen Anwalt und Mandanten

    Solange es mit Billigung aller Beteiligten geschieht, fällt mir gerade gar nichts ein, worin diese Pflichtverletzung bestehen könnte. Eine Pflichtverletzung wäre es meines Erachtens nur, wenn die Anwältin ohne Zustimmung des Mandanten ihre Mitarbeiterin zum Gericht schickt, damit diese dort den Antrag zu Protokoll gibt.

    Ich bin da nicht so firm wie Du, aber ich hatte die Konstellation im Blick, dass bei der Protokollierung (durch unzureichende Schilderung des Sachverhalts auf der Rechtsantragstelle) ein Fehler passiert und der Rechtsanwalt nicht über diese Möglichkeit belehrt bzw. ihn unzureichend instruiert hat.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Mit Billigung aller Beteiligten meinte ich, dass man vorher mit dem Mandanten adäquat darüber spricht, welche Vor- und Nachteile die Sache haben könnte.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • So leid es mir tut, du wirst nicht darum herum kommen, die Anträge zu protokollieren. Ein Kollege hat mir mal auf einer Fortbildungsveranstaltung erzählt, dass er sich geweigert hat, einen isolierten PKH Antrag bei gleichzeitiger Beiordnung eines bestimmten Anwalts aufzunehmen. Da kam dann die (mehrseitige!) Dienstaufsichtsbeschwerde des Anwalts und er wurde dazu verpflichtet, den Antrag zu protokollieren. Verweigern ist also definitiv keine Option.

    Bei mir kommt das zum Glück nicht so häufig vor, aber ab und an bekomme ich auch einen Anruf einer Kanzlei ("Gleich kommt Herr XY vorbei. Der will folgenden Antrag zu Protokoll erklären"). Ich gehe folgendermaßen damit um: Einstweilige Verfügungen protokolliere ich, wobei ich die Antragsteller klipp und klar darauf hinweise, dass sie von mir nicht die Unterstützung bekommen, die ihnen der Anwalt gewährt (also dass ich nicht rechtlich berate und in erster Linie beim Formulieren helfe). Viele gehen dann wieder, weil die ja zum Anwalt gegangen sind um eine umfassende Unterstützung zu erhalten (Würde mir auch so gehen, ich wollte als zahlender Mandant auf nicht auf die RaSt "abgeschoben" werden). Bei denen, die es trotzdem wollen, protokolliere ich halt.

    Bei Klagen und anderem wenig eilbedürftigem bestimme ich einen Protokollierungstermin mit einiger Wartezeit (oft so 2-3 Wochen), das hilft auch oft.

    Ansonsten bleibt nicht viel, was du machen kannst.

    Wenn der Anwalt bereits mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren mandatiert wurde (was wir im Zweifelsfall gar nicht wissen), käme eventuell eine Hinweis an die Rechtsanwaltskammer in Betracht, aber zumindest bei meiner örtlichen Kammer ist das Papierverschwendung (bei uns hat sich jemand über beigeordnete Anwälte, die im PKH-Prüfungsverfahren entgegen § 48 Abs. II BRAO das Mandat einfach niederlegen, beschwert).


    Daumen hoch, die Vorgehensweise finde ich sehr praktikabel

  • Klar ärgert man sich in solchen Situationen, geht mir nicht anders. Vor allem, wenn der RA beantragt sich beiordnen zu lassen, kaum dass die Tinte unter dem Antrag trocken ist. Ich habe für mich die Erfahrung gemacht, dass es am besten ist, die Antragsteller ganz einfach so zu behandeln, als wären sie ohne den Schlenker über den RA ins Büro gekommen.
    Dazu gehört dann allerdings auch, die Leute den Sachverhalt nochmals von Adam bis Eva erzählen zu lassen und am Ende das aufzunehmen, was man auch sonst aufgenommen hätte. "Stichwortzettel" ist nicht. Auch nicht "Können sie da mal anrufen und nachfragen was der Anwalt damit gemeint hat?" Wenn der RA Einfluss auf die Gestaltung des Antrags nehmen möchte, muss er ihn selbst formulieren.
    Sich zu ärgern, womöglich noch über den Anwalt zu schimpfen oder sich durch einen Anruf dort Luft zu machen, ist zum einen schlecht für den Blutdruck und wird zum anderen auch vom Gegenüber leicht als unprofessionell wahrgenommen. Ist auch unnötig. Das geht auch subtiler.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Diese ärgerliche Problematik kommt hier auch immer mal wieder vor. Wenn ich mitbekomme, dass der Antragsteller bereits beim RA war, frage ich nach, warum der RA den Antrag denn nicht selbst gestellt hat. In aller Regel kommt dann die Aussage, der RA hätte gesagt, es würde schneller gehen, wenn der Antrag direkt bei Gericht gestellt wird. Daraufhin kläre ich den Antragsteller sachlich, aber deutlich darüber auf, dass diese anwaltliche Aussage nicht der Wahrheit entspricht und bitte ihn, dem betreffenden RA schöne Grüße von mir auszurichten und ihn entsprechend aufzuklären:teufel:. Ob der Antragsteller das dann tatsächlich macht, bleibt natürlich ihm überlassen. Und den Antrag nehme ich dann natürlich auch auf - eine Berechtigung zur Verweigerung der Antragsaufnahme gibt es nämlich m.E. nicht!
    Anders liegt der Fall allerdings, wenn ein Antragsteller in Begleitung seines RA auftaucht und um Protokollierung eines Antrags bittet. Das ist mir -im Rahmen eines Eildienstes am Wochenende- vor vielen Jahren mal passiert. Damals habe ich dem RA ein paar Blätter Papier und einen Stift in die Hand gedrückt und ihm gesagt, er könne gerne den Tisch auf dem Flur benutzen, um den Antrag zu Papier zu bringen. RA und Mandant haben dann unter wüsten Beschimpfungen und Drohungen das Gericht verlassen, die angedrohte Dienstaufsichtbeschwerde ist bis heute nicht gekommen:D

  • eine Pflichtverletzung im Rahmen des Geschäftsbesogungsvertrages zwischen Anwalt und Mandanten

    Solange es mit Billigung aller Beteiligten geschieht, fällt mir gerade gar nichts ein, worin diese Pflichtverletzung bestehen könnte. Eine Pflichtverletzung wäre es meines Erachtens nur, wenn die Anwältin ohne Zustimmung des Mandanten ihre Mitarbeiterin zum Gericht schickt, damit diese dort den Antrag zu Protokoll gibt.

    Ich bin da nicht so firm wie Du, aber ich hatte die Konstellation im Blick, dass bei der Protokollierung (durch unzureichende Schilderung des Sachverhalts auf der Rechtsantragstelle) ein Fehler passiert und der Rechtsanwalt nicht über diese Möglichkeit belehrt bzw. ihn unzureichend instruiert hat.

    Das ist in der Tat ein Problem für den Mandanten, insbesondere da ich weder rechtlich beraten darf noch will.

    Vor einiger Zeit hatte ich einen Kläger da, der sich bei der Protokollierung so ungeschickt angestellt hat, dass er nicht nur eine super Vorarbeit für den Klageabweisungsantrag geleistet, sondern auch eine Straftat (§ 136 StGB) zu Protokoll der Geschäftsstelle gestanden hat. Ich habe zwar erkannt, dass sich der Antragsteller mit seinen Erklärungen wirklich keinen Gefallen tut, aber mir steht es nicht zu, den dahingehend zu beraten, gewisse Dinge nicht zu erwähnen.

    Der Anwalt war im Nachhinein so gar nicht begeistert und sein (versehentlich etwas zu ehrlicher) Mandant hat das Verfahren verloren.

  • Ich nehme auch, wenn auch mit entsprechendem Kommentar auf.

    Kommt das bei einem Anwalt häufiger vor, wird mal ein freundliches Gespräch geführt.

    Es wurde aber hier schon mehrfach die anwaltliche Beiordnung abgelehnt, da die Partei ja selber in der Lage war, Klage einzureichen.:D

  • ............................ In aller Regel kommt dann die Aussage, der RA hätte gesagt, es würde schneller gehen, wenn der Antrag direkt bei Gericht gestellt wird. Daraufhin kläre ich den Antragsteller sachlich, aber deutlich ...............

    ich lache dann laut und deutlich

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