Der Schuldner verfügt über ein P-Konto, welches gepfändet ist. Auf dem Konto geht monatlich dessen Rente ein, welche ebenfalls gepfändet ist und im Übrigen unter dem pfandfreien Betrag liegt.
Problem: Der Schuldner ist privat krankenversichert und offenbar nicht bei bester Gesundheit. Daher hat er sehr häufig Zahlungseingänge seiner Krankenkasse zwecks Erstattung von verauslagten Arztkosten auf dem Konto.
Jetzt liegt ein Antrag des Schuldners nach § 850 l ZPO vor. Der macht auch Sinn, da das Guthaben auf dem betroffenen Konto aufgrund der Zahlungen der Krankenkasse durchaus mal den Freibetrag übersteigen kann.
Nun meine Frage: Handelt es sich bei den Zahlungen der Krankenkasse um unpfändbare Beträge im Sinne des § 850 l ZPO?
Ich hab leider zu dieser Frage bisher nichts finden können.
§ 850 l ZPO_unpfändbare Beträge
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Ohne jetzt nachgelesen zu haben:
Die Zahlungen der Krankenkasse dürften unpfändbar nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sein. Sofern der Schuldner nur sporadisch solche Erstattungen erhält, müsste er jeweils einen Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrages stellen.
Wenn der Schuldner nun regelmäßig Kostenerstattungen der PKV erhält und außer diesen und seiner Rente keine weiteren Eingänge auf dem Konto hat, könnte man meines Erachtens durchaus darüber nachdenken, einem Antrag nach § 850l ZPO stattzugeben. Der Schuldner müsste dir eben glaubhaft machen, dass er während der letzten 6 Monate wirklich nur unpfändbare Geldeingänge auf dem Konto hatte.
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Die Zahlungen der Krankenkasse dürften zunächst bedingt pfändbare Beträge nach § 850b ZPO sein.
Sollte man jedoch bei der rechtlichen Würdigung des Antrags zu dem Ergebnis kommen, dass es an der erforderlichen Billigkeit der Pfändung mangelt, werden diese Beträge unpfändbar, so dass der Weg zu einer positiven Entscheidung nach § 850l ZPO eröffnet ist.
Tragen die Gl. im Rahmen der Anhörung nichts zur Billigkeit vor, würde ich von einer Unpfändbarkeit ausgehen, da diesbezüglich der Gl. darlegungs- und beweispflichtig ist.
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Gut, § 850 b ZPO ist nach der Kommentierung für die Leistungen der privaten Krankenkasse anwendbar. Auf den wäre ich jetzt nicht gekommen. Damit handelt es sich um bedingt pfändbare Beträge.
Und da der Schuldner außer seiner Rente und den Zahlungen der Krankenkasse keine weiteren Eingänge und der Gläubiger nichts Substanzielles vorgetragen hat, könnte glatt der § 850 l ZPO einschlägig sein. Ich werde das mal prüfen.
Für den Fall der Fälle: hat jemand mal einen Formulierungsvorschlag für den Tenor? -
gemäß § 850l ZPO wird angeordnet, dass das gepfändete Guthaben des Kontos (IBAN: [Kontodaten]) für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist.
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Ich nehme immer nur die Eingänge der Versicherung von der Pfändbarkeit aus.
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Das wäre dann aber keine Entscheidung nach § 850l ZPO
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Das wäre dann aber keine Entscheidung nach § 850l ZPO
Die Variante von Annett berücksichtigt jedoch die Belange des Gläubigers besser. (Unerwartet doch eingehende Schenkungen, Rückerstattungen einer Kaution usw. kommen dann dem Gl. zugute.)
Aus meiner Sicht sollte eine Entscheidung nach § 850l ZPO die absolute Ausnahme darstellen, wenn das Ziel des Schuldners auch anders erreicht werden kann.
Im geschilderten Fall bietet sich schon einmal die "Freigabe" der Rente an, das diese laut # 1 bereits an der Quelle gepfändet ist. Dann stellt sich eigentlich schon die Frage, ob die Erstattungen der PKV den monatlichen Sockelfreibetrag überschreiten und es einer weitergehenden Entscheidung bedarf.
Wenn man dann noch die Zahlung der PKV von der Pfändbarkeit ausnimmt, dürfte das Ziel des Schuldners erreicht sein, ohne dass man dem Gl. für Monate vollständig den Zugriff auf das Konto nimmt.
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letzten Monat warst du noch der Meinung, dass eine "Dauerfreigabe" für Zahlungen der Krankenkasse nicht geht....
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