Sondernutzungsrecht an einem Aufzug

  • Ich habe folgenden Fall:

    Es soll ein Sondernutzungsrecht am Aufzug in der Weise begründet und einer Einheit zugeordnet werden, dass der Berechtigte unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt ist, den Aufzug ab dem 1. OG ins Dachgeschoss zu nutzen.
    Ist das so möglich? Ich kann zu diesem Thema leider nichts finden.
    Vielen Dank im Voraus!

  • Hilft dieser Thread?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post756136

    Ein Aufzug steht regelmäßig im Gemeinschaftseigentum (Armbrüster in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 5 RN 54 unter Zitat OLG Hamburg ZMR 2006, 298 (299); OLG Celle NZM 2007, 217 (218).

    An diesem kann ein SNR eingeräumt werden, da Sondernutzungsrechte auch an Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums begründet werden können (Drasdo, NJW-Spezial 2011, 225: „In Betracht kommen etwa solche an Fassaden oder technischen Einrichtungen“).

    Das gilt im Übrigen auch für den Treppenhausteil, der für den Aufzug erforderlich ist (s. BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2017, V ZR 96/16, Rz. 32
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…698&pos=1&anz=2

    Das LG Hamburg 18. Zivilkammer führt dazu in Rz. 66 des Urteils vom 19.09.2018, 318 S 71/17,
    http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
    aus:
    „Soll der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt (so auch LG München, ZWE 2015, 139, 141; ähnlich AG Ahrensburg, ZWE 2015, 38 f.: unzulässige Bildung einer Untergemeinschaft). Die übrigen Wohnungseigentümer werden insoweit entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG von dem Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16, ZMR 2017, 319, Rn. 32, zitiert nach juris). Die Fläche im Hausflur im Erdgeschoss, die vom Aufzugsschacht in Anspruch genommen wird, ist derzeit für alle Wohnungseigentümer frei zugänglich“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In meinem Fall soll das Sondernutzungsrecht für den berechtigten Wohnungseigentümer erst ab dem 1. OG gelten, somit quasi nicht am "gesamten" Aufzug. Bis zum 1. OG und in den Keller dürfen den Aufzug alle Wohnungseigentümer nutzen. Ist eine solche Einschränkung des SNR möglich?

  • Warum denn nicht ? Es ist doch gang und gäbe, dass z. B. dem Eigentümer von Wohnungen im 1. und 2. Dachgeschoss die Befugnis eingeräumt wird, den Aufzug ab dem 1. DG allein zu benutzen. In der Praxis wird dies dadurch sichergestellt, dass die Funktionstasten im Aufzug für die Räume im DG nur mittels eines Schlüssels betätigt werden können.

    Das OLG München führt in Rz. 9 des Beschlusses vom 10.04.2019, 34 Wx 92/18, aus (Hervorhebung durch mich)

    „Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen (negative Komponente) das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird (positive Komponente). Das Recht des Sondernutzungsberechtigten erstreckt sich dabei nur so weit, wie es ihm durch die Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeräumt worden ist. Ein Sondernutzungsrecht kann allerdings Einschränkungen unterliegen, die sich aus der Natur der Sache ergeben (Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 13 Rn. 49). Es kann aber auch dabei von vornherein durch ausdrückliche Vereinbarung in einem beschränkten Umfang eingeräumt werden (LG Wuppertal MittRhNotK 1998, 327; Bärmann/Klein WEG 14. Aufl. § 13 Rn. 95).“

    Und wenn ein Sondernutzungsrecht auch an gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen möglich ist, dann kann es auch dort mit Einschränkungen versehen werden.

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  • Wenn die anderen Wohnungseigentümer von der Fahrt in das Obergeschoss ausgeschlossen sind, im übrigen dagegen nicht, war meine Überlegung, dass ein und dieselbe SNR-Fläche in der Berechtigung nicht von Stockwerk zu Stockwerk alternieren kann und sich das SNR demnach nicht auf die Kabine, sondern nur auf den Schacht beziehen kann. In den o.g. Nachweisen entspräche das dann dem "Treppenhausteil".

  • Sehe ich auch so. Da das Sondernutzungsrecht nicht schlechthin am Aufzug besteht, sondern die Art der Benutzung betrifft, würde ich schon eine Einschränkung eintragen wollen. Die Sache gestaltet sich eigentlich nicht anders, als bei einem SNR an einer Verschiebeeinrichtung in der Garage. Dazu führt das OLG Stuttgart in Rz. 17 des Beschlusses vom 11.05.2012, 8 W 164/11,
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…167&pos=0&anz=1
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Auch dass die Sondernutzungsrechte Stellplätze auf Verschiebeeinrichtungen zum Gegenstand haben, ist unschädlich, da gleichwohl räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt ist, worauf sich das Sondernutzungsrecht bezieht. Es handelt sich um eine Nutzungsregelung hinsichtlich einer Teilfläche in der Garage, die im Gemeinschaftseigentum steht. Die technische Konstruktion einer Verschiebeeinrichtung betrifft lediglich die Art der Nutzung.

    Vorliegend handelt es sich um eine Nutzungsregelung hinsichtlich eines Teils des im Gemeinschaftseigentums stehenden, durch den Aufzug erschlossenen Schachts. Der Aufzug gewährt -wie ein Treppenaufgang- den Zugang zu den Wohnungen. Gäbe es an Teilen des Treppenaufgangs ein SNR, würde ich formulieren: „Eingeschränktes SNR am Treppenaufgang“. In gleicher Weise würde ich die Einschränkung durch den Zugang per Aufzug zum Ausdruck bringen wollen. Also etwa: „Eingeschränktes Sondernutzungsrecht in der Art und Weise der Nutzung des Gemeinschaftseigentums per Aufzug“ (oder ähnlich)

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