Zwangsvollstr. aus InsO-Tabellenauszug einer öffR-Forderung - Zustellung?

  • Guten Abend,

    die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs muss zugestellt werden.
    Im Privatrecht habe ich damit kein Problem: GV

    Wie erfolgt jedoch die Zustellung bei öffentlich rechtlichen Forderungen?
    Hierzu finde ich nichts in der AO oder der InsO?!?
    Kennt sich hier damit jemand aus?

  • Fehlt die Zustellung? Dann zurück damit an den Gläubiger "fehlt der Zustellungsnachweis".

    Oder willst du die erfolgte Zustellung prüfen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn man sich als Gl. eines "zivilen" Titels bedient (hier Tabellenauszug), spielt man nach den Regeln der ZPO, unbeachtlich des Ursprungs der Forderung.

    Die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs ist daher vorab im Parteibetrieb zuzustellen.

  • Wenn man sich als Gl. eines "zivilen" Titels bedient (hier Tabellenauszug), spielt man nach den Regeln der ZPO, unbeachtlich des Ursprungs der Forderung.

    Die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs ist daher vorab im Parteibetrieb zuzustellen.


    Dieses Argument macht Sinn - es ist auch das Ergebnis meiner Überlegungen.
    Leider habe ich hierzu keinerlei Fundstelle gefunden (in den Kommentaren).

  • Gem. § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle für die festgestellte Forderungen, ihren Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil.
    (LG Dresden Beschl. v. 13.12.2018 – 2 T 540/18, BeckRS 2018, 37978, beck-online)

    Da durch die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle für den Gläubiger ein Titel geschaffen wird, ist darauf zu achten, dass dieser auch gemäß § 750 ZPO an den Schuldner im Parteibetrieb, also durch den Gerichtsvollzieher (§ 192 Abs. 1 ZPO) zugestellt werden muss.

    Aus "§ 38 Nr. 26 GVGA: Eintragungen in die Insolvenztabelle nach § 201 Absatz 2 InsO" ergibt sich ebenfalls, dass daraus vollstreckt werden kann.

  • Wenn man sich als Gl. eines "zivilen" Titels bedient (hier Tabellenauszug), spielt man nach den Regeln der ZPO, unbeachtlich des Ursprungs der Forderung.

    Die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs ist daher vorab im Parteibetrieb zuzustellen.

    Finanzbehörden dürfen aus dem Tabellenauszug nach den Vorschriften der AO vollstrecken, § 251 Abs. 2 Satz 2 AO, BT-Drucksache VI/1982, Seite 175 zu § 233 Abs. 2. Nach st. Rspr. des BFH verlieren die zur Tabelle angemeldeten öffentlich-rechtlichen Forderungen weder durch ihre Anmeldung zur Tabelle noch durch ihre Feststellung im Prüfungstermin ihre Eigenschaft als zum öffentlichen Recht gehörige Forderungen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • dann gehen sie aber den Weg der Verwaltungsvollstreckung in eigener Zuständigkeit.

    Vorliegend scheint der Gl. aber den Weg über das Vollstreckungsgericht zu suchen. In diesem Fall erfolgt die Zv nach den Vorschriften der ZPO.

  • Dann wäre m. E. erstmal zu klären, ob die Behörde überhaupt die öffentlich-rechtlichen Forderungen im Zivilrechtswege vollstrecken darf.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Der BFH hat diese Frage stets offen gelassen, vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2000, VII B 12/00, Rdn. 7.

    Eine Rechtsgrundlage hierfür (vgl. mit § 66 Abs. 4 SGB X) fehlt m. E.

    Daher würde ich als Vollstreckungsgericht mich erstmal fragen, ob ich nach § 13 GVG für die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderungen überhaupt zuständig bin.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • ich verlinke mal auf die Diskussion von 2015

    - und bleibe bei meiner Auffassung, dass öffentlich-rechtliche Forderungen nach Beendigung des Insolvenzverfahren wieder aus den ursprünglichen Bescheiden im Verwaltungswege einzuziehen sind.

    (Wenn aus irgendwelchen Gründen der Tabellenauszug genommen wird, dann ZPO-Vollstreckung)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich danke für die vielen tollen Antworten.
    Im Fazit kann ich jedoch festhalten, dass es hier keine herrschende Meinung gibt.
    Auch bleibt gänzlich offen, wie denn mit anderen öffentlich rechtlichen Forderungen umzugehen ist, welche nicht nach der AO vollstreckt werden.

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