Bedingte Vollmacht

  • Im Grundbuch waren die Eheleute A und B und eine Grundschuld eingetragen.
    Dann hat B seinen 1/2 Anteil auf A übertragen. Gleichzeitig wurde für B eine Sicherungshypothek eingetragen. Zwischenzeitlich wurde die GS in Teilbeträgen abgetreten.
    Nunmehr überträgt A das Grundstück an C und D und es sollen III/1a, 1b und III/2 gelöscht werden.
    Für III/1a und III/1b werden Löschungsbewilligungen vorgelegt.
    Die Bewilligung für III/2 erklärt A aufgrund folgernder Vollmacht:
    B bevollmächtigt A die Sicherungshypothek zu löschen. Von der Vollmacht kann gegenüber dem GBA nur Gebrauch gemacht werden gegen Vorlage einer löschungsfähigen Quittung des Gläubigers III/1.

    Es muss ja nun die Bedingung der Vollmacht nachgewiesen werden. Der Notar ist nun der Meinung, dass dies durch die Löschungsbewilligungen geschehen ist. Die Löschungsbewilligungen sind höherwertiger als die löschungsfähige Quittung und für die Grundschuld sei außerdem eine löschungsfähige Quittung nicht möglich (geht doch Rd. 2730a). Ich solle dies so auslegen.

  • Eine löschungsfähige Quittung ist im Vergleich zur Löschungsbewilligung nicht weniger wert, sondern einfach etwas anderes. Daher meine ich, dass Du um den eindeutigen Wortlaut der Vollmacht nicht drumrum kommst.

    Zur löschungsfähigen Quittung bei einer Grundschuld siehe MüKo-Lieder, Rn. 12 und 21 zu § 1144 BGB

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