Haftungsausschluss

  • Im März wird bei einem e.K. ein Inhaberwechsel angemeldet und eingetragen.
    Ca. 4 Monate und 10 Tage später wird ein Haftungsausschluss angemeldet.
    Fraglich ist, ob dieser noch rechtzeitig zur Eintragung angemeldet wurde.
    In der mir bekannten Kommentierung und den mir bekannten Entscheidungen wurden Zeiträume bis zu drei Monaten akzeptiert.
    Sofern die Anmeldung zeitnah eingereicht wurde und es durch Zwischenverfügungen des Gerichts zu Zeitverzögerungen kam, kann eine Eintragung auch noch nach 5 Monate erfolgen. Dies lag hier nicht vor.
    Als zu lang wurde ein Zeitraum von 7 Monaten und mehr angesehen.
    Für die Zeit zwischen 3 und 7 Monaten habe ich bisher keine Kommentierung und keine Entscheidung gefunden.

    Wie würdet ihr entscheiden?

  • Aus dem Bauch heraus, ohne nochmals die Entscheidungen alle nachgelesen zu haben: mir wäre das zu lang.

    Ich finde schon die 3 Monate grenzwertig, aber alles, was darüber hinausgeht, ist m. E. mit dem Gläubigerschutz nicht mehr vereinbar.
    Ich würde deshalb die Eintragung ablehnen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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