Übergabe der Urkunde (Beförderung) durch Geschäftsleiter?

  • Wenn der Direktor die Urkunde (Beförderung) nicht übergeben kann aufgrund (seiner) Abwesenheit, muss dann nicht sein Vertreter ran?
    Dürfte auch der Geschäftsleiter?
    Sollte es der Geschäftsleiter nicht dürfen und macht es trotzdem, ist es dann wirksam?
    Wenn nicht, kann er in Regress genommen werden?

  • Guten Morgen,

    ich kann zumindest sagen, wie es bei mir war: Direktor im Urlaub, Vertreter nicht im Haus. Dienstälteste Richterin (nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan dann zuständig) hat mir die Urkunde in ihrer Sitzungspause übergeben. Darum hatte sich der GL gekümmert. Ich glaube nicht, dass es der GL selbst dürfte, habe das aber nicht geprüft.

    Liebe Grüße

    Stempelchen

  • Da die Urkunde erst durch Aushändigung Wirkung entfaltet, würde ich auf die Übergabe bestehen. Irgendein Vertreter wird schon da sein.

    Wenn du am nächsten Morgen auf den Weg zur Arbeit verunfallst und 3 Monate im Koma liegst...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wo findet sich denn, welche Person die Urkunde übergeben muss (Direktor oder GL)? In unserem Landesbeamtengesetz hab ich es jetzt nicht entdeckt.
    Bei mir wurden schon zwei Urkunden durch den GL übergeben, da müsste ich mich sonst drum kümmern :D

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ................Irgendein Vertreter wird schon da sein....

    aber genau DAS ist doch meine Frage: genügt IRGENDEIN?

    Muss es ein Richter sein? Auch ohne Verwaltungsberührung?

    Betonung lag auf Vertreter. :)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Schau mal in das Justizgesetz deines Bundeslandes. In NRW zB § 5


    [FONT=&quot]§ 5[/FONT][FONT=&quot]Vertretung der Behördenleitung[/FONT]

    [FONT=&quot](1) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die Vizepräsidenten.[/FONT]
    [FONT=&quot](2) Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Direktorin oder des Direktors bestellt werden. Es können auch mehrere Personen zur ständigen Vertretung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das Justizministerium.[/FONT]
    [FONT=&quot](3) Das Justizministerium bestellt die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte.[/FONT]
    [FONT=&quot](4) Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.[/FONT]

  • Vertretung ist das eine, Delegation das andere. Alles, was in Verwaltungssachen passiert, läuft unter "Der Direktor des Amtsgerichts" o.ä. Dieser muss aber nicht alles persönlich vornehmen; er kann vielmehr delegieren. d.h. bestimmte Tätigkeiten auf andere übertragen. Das kann der Geschäftsleiter oder ein anderer Verwaltungsangehöriger sein. Die Aushändigung von Beförderungsurkunden zu delegieren ist bei kleinen Gerichten unüblich, kommt aber offenbar(bei größeren) vor. Das kann bei jeder Behörde anders geregelt sein. Vom zu befördernden Beamten ist dies aber nicht zu prüfen; der kann darauf vertrauen, dass sein Gegenüber zur Aushändigung befugt ist.

  • Vertretung ist das eine, Delegation das andere. Alles, was in Verwaltungssachen passiert, läuft unter "Der Direktor des Amtsgerichts" o.ä. Dieser muss aber nicht alles persönlich vornehmen; er kann vielmehr delegieren. d.h. bestimmte Tätigkeiten auf andere übertragen. Das kann der Geschäftsleiter oder ein anderer Verwaltungsangehöriger sein. Die Aushändigung von Beförderungsurkunden zu delegieren ist bei kleinen Gerichten unüblich, kommt aber offenbar(bei größeren) vor. Das kann bei jeder Behörde anders geregelt sein. Vom zu befördernden Beamten ist dies aber nicht zu prüfen; der kann darauf vertrauen, dass sein Gegenüber zur Aushändigung befugt ist.


    du hast mich verstanden - vielen Dank!

  • Vertretung ist das eine, Delegation das andere. Alles, was in Verwaltungssachen passiert, läuft unter "Der Direktor des Amtsgerichts" o.ä. Dieser muss aber nicht alles persönlich vornehmen; er kann vielmehr delegieren. d.h. bestimmte Tätigkeiten auf andere übertragen. Das kann der Geschäftsleiter oder ein anderer Verwaltungsangehöriger sein. Die Aushändigung von Beförderungsurkunden zu delegieren ist bei kleinen Gerichten unüblich, kommt aber offenbar(bei größeren) vor. Das kann bei jeder Behörde anders geregelt sein. Vom zu befördernden Beamten ist dies aber nicht zu prüfen; der kann darauf vertrauen, dass sein Gegenüber zur Aushändigung befugt ist.

    Hier handeln wir als Verwaltung alle im Auftrag der Präsidentin, in Vertretung handelt nur der Vizepräsident, der im Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich als Vertreter festgelegt ist und selbstverständlich auch Urkunden aushändigt.

    (Ob eine Aushändigung von Urkunden auch im Auftrag ausreicht, habe ich jetzt nicht geprüft, da ich auch in einem anderen BL tätig bin.)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Für Niedersachsen ergibt sich die Beantwortung der Eingangsfragen aus den "Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)" zu § 7 unter Nr. 2.1:

    "Die Ernennungsurkunde ist grundsätzlich durch Übergabe von Person zu Person durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, ggf. durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe, gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Stehen gewichtige Gründe dieser Form der Aushändigung entgegen, kann ausnahmsweise die Ernennungsurkunde der oder dem zu Ernennenden durch die Postmittels eigenhändig zuzustellenden eingeschriebenen Briefes mit Rückschein (§ 4 VwZG, Abschnitte 4.1.2 bis 4.1.4 der Anlage 2 a zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Briefdienst Inhalt, Anlage zu der Vfg. P 356/1991, ABl. des BMPT, des Direktoriums der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundespost POSTDIENST 1991 S. 1017) oder mit Zustellungsurkunde unter Ausschluß der Ersatzzustellung (§ 3 VwZG, §§ 180, 195 Abs. 2 ZPO) zugestellt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die oder der zu Ernennende ihrer oder seiner Ernennung zustimmt. Bei Übersendung der Ernennungsurkunde mittels Postzustellungsurkundeist auf dem inneren Umschlag und im Kopf rot unterstrichen zu vermerken: "Keine Ersatzzustellung". Von der Aushändigung einer Ernennungsurkunde an eine bevollmächtigte Person der oder des zu Ernennenden ist abzusehen."

  • Gem. § 8 BeamtStatG muss die Urkunde dem Beamten persönlich übergeben werden. Nach Plog/Wiedow, Beamtenstatusgesetz, Rn. 6 zu § 8, "genügt freilich die Zustellung durch Übergabe". Wenn sogar die Aushändigung durch einen Postboten ausreichend wäre, ist es die durch den Geschäftsleiter erst recht.

  • Gem. § 8 BeamtStatG muss die Urkunde dem Beamten persönlich übergeben werden. Nach Plog/Wiedow, Beamtenstatusgesetz, Rn. 6 zu § 8, "genügt freilich die Zustellung durch Übergabe". Wenn sogar die Aushändigung durch einen Postboten ausreichend wäre, ist es die durch den Geschäftsleiter erst recht.


    Ist damit nicht der Beamte persönlich gemeint?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • .................(Ob eine Aushändigung von Urkunden auch im Auftrag ausreicht, ...........)

    ist hier wohl nicht bis ins Letzte zu klären.
    Aber vielen lieben Dank an alle Mitdenker

    Auch wenn's spät kommt: Bei uns (Baden-Württemberg) ist das ganze durch das Organisationsstatut (OrgStA) unter II Nr. 5 Abs. 1 f) i. V. m. Abs. 4 geregelt. Danach können Justizverwaltungsaufgaben durch die Behördenleitung auf andere Behördenangehörige übertragen werden. Die Aushändigung erfolgt dann (mit Ausnahme des Behördenleitervertreters, der "in Vertretung" aushändigt) "im Auftrag".

  • .................(Ob eine Aushändigung von Urkunden auch im Auftrag ausreicht, ...........)

    ist hier wohl nicht bis ins Letzte zu klären.
    Aber vielen lieben Dank an alle Mitdenker

    Auch wenn's spät kommt: Bei uns (Baden-Württemberg) ist das ganze durch das Organisationsstatut (OrgStA) unter II Nr. 5 Abs. 1 f) i. V. m. Abs. 4 geregelt. Danach können Justizverwaltungsaufgaben durch die Behördenleitung auf andere Behördenangehörige übertragen werden. Die Aushändigung erfolgt dann (mit Ausnahme des Behördenleitervertreters, der "in Vertretung" aushändigt) "im Auftrag".

    Die OrgStA [FONT=&quot](Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften) [/FONT] gilt, wie der Name schon sagt, nur für Staatsanwaltschaften und enthält keine Übertragung von Befugnissen im Sine der Ausgangsfrage.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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