Kann Bodenreformverm. wg. Gegenstandslosigkeit gelöscht werden?

  • Die Mutter meiner Betreuten ist in Abt. I des Grundbuches eingetragen:

    [Name], [Vorname]
    geb. [Geburtsname]
    ***** [Wohnort]
    (Landwirtin)

    Grundlage der Eintragung leider:
    Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am **.**.2004.

    Auf Nachfrage beim Grundbuchamt ergab sich jedoch ein originärer Rechtserwerb infolge der Bodenreform.


    Eintragung in Abt. II des Grundbuches:
    Diese Länderei kann laut Artikel VI der 1. Verordnung über die Bodenreform vom 03.09.1945 nicht verkauft oder verpfändet werden, sowohl im ganzen als auch in Teilstücken. Eingetragen am 14.05.1946.

    Be Neufassung der Abteilung eingetragen am **.**.2004.


    Meine Betreute war gemeinsame Erbin der Mutter mit ihrer Schwester. Diese ist nunmehr nachverstorben und wurde von meiner Betreuten allein beerbt. Somit ist meine Betreute Alleineigentümerin des Grundstückes.

    Aufgrund Leistungen nach dem SGB XII soll eine Eintragung einer Höchstbetragshypothek vorgenommen werden (§ 1190 BGB). Parallel dazu möchte ich die Veräußerung des Grundstückes betreiben.

    Aussage eines Notariatsmitarbeiters war, das Recht könne wegen Gegenstandslosigkeit gelöscht werden. Auf Nachfrage, wie hierfür die rechtliche Grundlage ist, reagierte die Person, freundlich gesagt, unwillig und pampig. "Das machen wir so und wird auch von Grundbuchamt so eingetragen."

    Die Erklärung ist mir ein wenig dünn.

    Darum die Frage, ist die Auskunft richtig und wenn ja, warum?

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