Eigenurkunde zulässig

  • In einem Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen Mutter M und den beiden Kindern K1 und K2 wird der Grundbesitz an die beiden Kinder zu je 1/2 Anteil aufgelassen. Insoweit alles unproblematisch. Der Vertrag enthält jedoch dann eine bedingte Rückübertragungsverpflichtung zugunsten der M. Danach ist der Grundbesitz beim Eintritt bestimmter Bedingungen an die M zurück zu übertragen. Zur Sicherung dieses (einen und einheitlichen) bedingten Rückübereignungsanspruchs wird dann ausdrücklich die Eintragung je einer Vormerkung auf jedem der beiden 1/2 Anteile bewilligt. Ich habe insoweit eine Zwischenverfügung erlassen und darauf hingewiesen, dass zur Sicherung eines einheitlichen Anspruchs nicht zwei Vormerkungen eingetragen werden können. Nun ändert der Notar aufgrund der ihm erteilten Vollmacht den Vertrag dahingehend ab, dass nicht ein einheitlicher bedingter Rückübereignungsanspruch vereinbart wird, sondern zwei eigenständige Ansprüche. M.E. stellt das doch eine materielle Änderung des Vertrages dar, die wegen § 311b BGB beurkundungsbedürftig ist. Dann reicht aber doch eine Eigenurkunde nicht aus (vgl. z.B. DNotI-Report 1998, 169 ff. (170), Reithmann in MittBayNot 2001, 226 ff (228), oder:gruebel:? Oder bin ich da jetzt zu pingelig?

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