Bei einer Verschmelzung von Schwestergesellschaften soll eine Kapitalerhöhung erfolgen - genauer gesagt zwei:
Geschäftsanteile 6 und 7 werden ausgegeben zur Durchführung der Verschmelzung - Geschäftsanteile acht und 9 im Wege einer Barkapitalerhöhung. Gesamtvolumen sei 100 Euro, pro Geschäftsanteil 25 Euro.
Wenn die Kapitalerhöhung insgesamt angemeldet und durchgeführt wird (was zulässig ist, Widmann/Mayer § 55 Rn. 115), wie muss das Registergericht dann die Eintragung vornehmen? Etwa in der Weise, dass die Kapitalerhöhung zB von 25.000 Euro auf 25.100 Euro in Höhe von 50 Euro unter dem Vorbehalt steht, dass diese Kapitalerhöhung nur wirksam wird, wenn auch die Verschmelzung eingetragen wird?
Oder ist es sinnvoller, von vornherein nur die verschmelzungsbedingte anzumelden und dann erst mit Anmeldung der Verschmelzung die Barkapitalerhöhung?
Für Hinweise wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo