Ergänzungspfleger bei Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Mutter

  • Hallo,

    in meinem Fall ist ein minderjähriges Kind Erbe nach seinem Großvater geworden. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet. Testamentsvollstrecker sind der Vater und der Onkel des Kindes.

    Der Mutter des Kindes (Tochter des Erblassers) wurde ein Vermächtnis zugewandt. Die Mutter hat das Vermächtnis nun ausgeschlagen und beantragt die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entgegennahme der Erklärung.

    Ich habe leider nichts dazu gefunden. Würde aber eher davon ausgehen, dass die Bestellung des Pflegers nicht erforderlich ist. Die Ausschlagung kann doch auch gegenüber den Testamentsvollstreckern erklärt werden, oder?

    LG

  • Vom Gesetzeswortlaut her erfolgt die Ausschlagung nur gegenüber d. Erben, § 2180 II 1 BGB.

    Möglich soll es aber auch gegenüber dem TV sein:

    "Annahme und Ausschlagung sind formlose empfangsbedürftige Willenserklärungen, die ggü dem Beschwerten bzw. Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker abzugeben sind."
    (HK-BGB/Thomas Hoeren, 10. Aufl. 2019, BGB § 2180 Rn. 2)

    Allerdings hat sich die Mutter offenbar für die Ausschlagung gegenüber dem in gerade Linie verwandten Großvater entschieden. Daher ist sie von der Vertretung ausgeschlossen.

    Fraglich ist natürlich, ob ein Ergänzungspfleger die Ausschlagung der Mutter noch retten kann:

    "Nimmt der Vormund entgegen dem Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 ein Rechtsgeschäft vor, so handelt er als falsus procurator (§§ 177 ff.). Verträge sind folglich schwebend, einseitige Rechtsgeschäfte endgültig unwirksam (schwebend in den Fällen des § 180 S. 2 und 3). Die bei schwebend unwirksamen Geschäften mögliche Genehmigung kann durch den bestellten Ergänzungspfleger oder durch den voll geschäftsfähig gewordenen Mündel erfolgen, hingegen weder durch den Vormund selbst noch durch das FamG."
    (MüKoBGB/Spickhoff, 7. Aufl. 2017, BGB § 1795 Rn. 41)

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