§ 1638 BGB Ausschluss von der Verwaltung des Vermögens

  • Guten Morgen zusammen,

    ich hatte zuerst ein Verfahren nach § 1640 BGB. Bei diesem habe ich dann gesehen, dass im Testament bestimmt wurde, dass dem Vater der minderjährigen Kinder die Vermögensverwaltung hinsichtlich des Nachlasses entzogen wird. Als Ergänzungspfleger wurden auch vorrangig die Geschwister der Erblasserin benannt.
    Im Verfahren nach § 1638 BGB habe ich nun die Geschwister angeschrieben. Beide möchten die Ergänzungspflegschaft nicht übernehmen. Also wäre ja jetzt ein berufsmäßiger Ergänzungspfleger zu bestellen.
    Nun stellt sich mir jedoch die Frage, ob § 1638 BGB überhaupt greift. Der Vater hatte nach § 1640 BGB (da ich ja zuerst aufgefordert hatte) ein Verzeichnis eingereicht, dass kein Nachlass vorhanden gewesen sei.
    Diese Erklärung kann ich ja nun gar nicht verwenden, weil er ja diesbezüglich keine Verwaltungsbefugnis hat. Mir stellt sich dennoch die Frage, ob § 1638 BGB überhaupt greift, wenn gar kein Vermögen vorhanden ist?
    Ich würde nun so vorgehen, dass ich einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestelle und dieser ersteinmal das Vermögen verzeichnet. Sollte keins da sein, steht die Überlegung im Raum, ob die Ergänzungspflegschaft dann wieder beendet werden kann?

    Vielleicht hat ja jemand einen Rat :)

  • § 1638 BGB ist aus meiner Sicht unabhängig von der Höhe des Nachlasses anzuwenden. Dementsprechend muss der Vater kein Verzeichnis nach § 1640 BGB einreichen.

    Ohne Ergänzungspfleger wirst du wohl nicht zu einem ordnungsgemäßen Verzeichnis kommen:

    "Ist ein Vormund (§ 1773) oder Ergänzungspfleger (§ 1909) eingesetzt, so trifft diesen nach der Vermögensherausgabe durch die Eltern (§ 1698) gem. §§ 1802, 1915 Abs. 1 eine Verzeichnispflicht (Horn ZEV 2013, 297 [301])."
    (BeckOK BGB/Veit, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1640 Rn. 3)

  • Ja, dass Verzeichnis hat der Vater eingereicht, bevor ich eine Abschrift des Testaments vom Nachlassgericht erhalten habe.
    Für mich war eher die Frage, ob die Ergänzungspflegschaft bis zum 18 Lebensjahr angeordnet wird, auch wenn kein Vermögen da ist.

  • Warum denn? Du schreibst doch selbst "die Vermögensvewaltung hinsichtlich des Nachlasses", wenn keiner da ist, gibt's doch wohl auch keinen Grund mehr, oder?
    ,

  • Naja aber wenn Schulden da sind, obliegt ja auch dem Ergänzungspfleger die haftungsbechränkenden Maßnahmen einzuleiten oder nicht? Bzw. zum Teil wird ja auch die Meinung vertreten, dass dieser für die Kinder ausschlagen kann/ muss.

  • Natürlich, wenn Schulden da sind. Du hattest geschrieben, dass kein Nachlass vorhanden ist, von Schulden war bisher nicht die Rede.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!