Wie schnell muss ein Zwangsversteigerungsantrag bearbeitet werden?

  • Hallo ihr lieben Rechtspfleger*innen,

    mal eine Frage an die Praktiker aus Nutzer-Sicht:

    Ich habe vor 4 Wochen an ein Amtsgericht einen Zwangsversteigerungsantrag geschickt. Antrag ist korrekt gestellt, nötige Unterlagen sind alle beigefügt, Zustellung des Titels an den Schuldner ist ordnungsgemäß erfolgt, Wartefrist eingehalten, etc.

    Von anderen Gerichten kenne ich es, dass die Anordnung dann relativ schnell erfolgt. Nachdem ich jetzt 4 Wochen nichts gehört habe, habe ich bei der Geschäftsstelle mal nachgefragt. Dort sagte man mir, dass der Antrag eingegangen sei - der zuständige Rechtspfleger habe aber anschließend 3 Wochen Urlaub gemacht; solange sei der Antrag nicht bearbeitet worden. Und jetzt werde der Rechtspfleger erst einmal beginnen, seine "Urlaubspost" durchzugehen. Mit einer Anordnung können wir frühestens in 3 - 4 Wochen rechnen.

    Ist das zulässig?

    Klar, dass jemand mal Urlaub hat. Aber die Verfahrensanordnung bewirkt ja auch die Beschlagnahme des Grundstücks ... und wir wissen nicht, was unser findiger Schuldner noch so alles im Schilde führt, solange er schalten und walten kann, weil im Grundbuch noch kein ZV-Vermerk eingetragen ist.

    Gibt's da keine "Vorschrift", etc., wie schnell ein Antrag bearbeitet werden muss?
    Ich meine, ein Gerichtsvollzieher muss ja auch innerhalb weniger Tage Zustellungen durchführen ...

    Würde mich freuen, eine Rückmeldung zu erhalten, insbesondere auch, welche Bearbeitungszeiten denn sonst so üblich sind.

    Danke schon mal im Voraus.

  • Ich bin ebenfalls der Meinung, dass die Anordnungsanträge eilig behandelt werden sollten.
    Eine Vorschrift, nach wievielen Tagen so etwas gemacht werden muss, gibt es natürlich nicht.

    Die Handhabung an dem dortigen Gericht ist -wenn es so ist, wie du beschreibst- nicht so schön. :)

    Ich würde halt relativ schnell erinnern.

  • Wenn du "Bank" bist, gehe ich davon aus, dass euer Anspruch im GB dinglich gesichert ist. Da ist eine Verzögerung zwar nicht schön, aber nicht weiter schädlich.
    Falls die Grundschuldzinsen zum Jahreswechsel fällig sind, geht da nicht mal insoweit ein Rang verloren.

    Und was ist dir lieber: Ein ordentliche bearbeiteter Antrag mit folgendem ordentlichen Beschluss, oder ein Beschluss eines Vertreters, der nicht so in der Materie ist und dann das Verfahren zwar angeordnet ist, aber eventuell die eine oder andere "Kleinigkeit" korrigiert werden muss und eventuell sogar eine Erinnerung nach § 766 ZPO erfolgreich sein kann?

    Es gibt mehrere Gerichte mit Einzelkämpfern, ist also jetzt nicht so die Ausnahme.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • stecke gerade in einer ähnlichen Situation, vor ca 6 Wochen Antrag eingereicht, die Geschäftsstelle hat mir mittlerweile das Aktenzeichen verraten, die können aber auch noch nicht loslegen, da das Grundbuchamt (gleiches AG) heillos abgesoffen ist... :mad:

  • Vollstreckungssachen sind grundsätzlich immer Eilsachen. Egal ob PfüB oder ZVG. Aber es steht natürlich nirgendwo in welcher Frist eine Entscheidung getroffen werden sollte. Das ist bei den Gerichtsvollziehern anders. Aber in beiden Fällen, würde ich jetzt anfangen zu erinnern. Ich halte in beiden Fällen die Frist für eine Entscheidung viel zu lang. Dingliche Sicherung hin oder her. Wenn ich vor meinem Urlaub viel liegen lassen würde, aber sicher keine Neuanordnung. Nun gut. Aber da arbeitet jeder anders.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Liegen keine Mängel vor oder wurden diese fristgerecht beseitigt, so ist das Verfahren unverzüglich anzuordnen.
    (Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 16 Rn. 110)

    Und wer soll das machen?
    Wenn es an einem Gericht Einzelkämpfer gibt, ist das eben die Folge, dass Arbeit liegen bleibt. Ob man das gut findet oder nicht, ist doch unerheblich. Es ist so.
    Selbst die Prüfung mit folgender Feststellung, dass keine Mängel vorliegen und angeordnet werden kann, kann doch nur durch fachkundiges Personal erfolgen. Dieses scheint aber doch offenkundig zu fehlen.
    Und die nächste Hürde sind dann die "tollen" Fachprogramme. Ohne Schulung wird das eher schwer.
    (Bsp: Selbst wenn ich mir zutrauen würde, die Eintragung einer Grundschuld prüfen zu können, würde es dann an der tatsächlichen Eintragung scheitern. Da kann der Fall noch so einfach liegen, es würde nichts!)

    Unabhängig davon bleibe ich aber dabei: Abgesehen davon, dass der Beschluss erst später erlassen wird, hat das bei im Grundbuch gesicherten Rechten keine Auswirkungen.

    Es fehlt Personal. Das ist Folge der seit Jahren währenden Personalpolitik. Die ist wiederum Folge des Wählerwillens. Wer immer die wählt, die den größten Holzhammer rausholen, muss dann eben auch mit den Folgen leben. Punkt.

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  • Vollstreckungssachen sind grundsätzlich immer Eilsachen. Egal ob PfüB oder ZVG. Aber es steht natürlich nirgendwo in welcher Frist eine Entscheidung getroffen werden sollte. Das ist bei den Gerichtsvollziehern anders. Aber in beiden Fällen, würde ich jetzt anfangen zu erinnern. Ich halte in beiden Fällen die Frist für eine Entscheidung viel zu lang. Dingliche Sicherung hin oder her. Wenn ich vor meinem Urlaub viel liegen lassen würde, aber sicher keine Neuanordnung. Nun gut. Aber da arbeitet jeder anders.

    Ich gehe doch davon aus, dass man vor 3 Wochen Urlaub sein Büro "aufräumt" und keine Anträge liegen lässt.
    In #1 steht auch nicht, dass der Antrag vorher schon vorgelegt wurde. Vom Eingang des Antrags bis zur Vorlage dauert ja auch ein paar Tage, Akte anlegen, Grundakte anfordern, Datenerfassung...

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  • Die Personalpolitik ist natürlich unbefriedigend. Ich befürchte allerdings, dass wird wohl in vielen Bundesländern so sein, egal ob mit rot-roter, schwarz-roter oder einer ganz anderen Regierung.


  • Und wer soll das machen?

    Der Vertreter, der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehen ist.

    Frage: Für was benötigt man bei der Verfahrensanordnung die Grundbuchakte?

    Sehe ich auch so.
    Der Vertreter (auch wenn er vielleicht sonst keine K-Sachen bearbeitet) sollte wissen, wie man einen Antrag prüft und ein Verfahren anordnet.
    Dafür sind wir alle ausgebildet


  • Frage: Für was benötigt man bei der Verfahrensanordnung die Grundbuchakte?

    Weniger die Grundakte, als das Grundbuch in Form eines Auszuges.
    Ist für die erforderliche Prüfung nach § 17 Abs. 1 ZVG "hilfreich", sofern der Gl. seinem Antrag keinen aktuellen beglaubigten Grundbuchauszug beigefügt hat und das Versteigerungsgericht keinen anderweitigen Zugang zum Grundbuch hat.

    Im Ergebnis sehe ich es eher wie Araya. Ist nicht der gewünschte Zustand, aber gerade für einen dinglichen gesicherten Gl. tritt kaum ein Nachteil ein.

    (mich würde viel mehr ärgern, wenn mir mitgeteilt wird, dass des Verfahren terminsreif ist und beabsichtigt ist, in 18 Monaten einen Versteigerungstermin abzuhalten, den man in 12 Monaten terminieren wird, wie es -zumindest früher- bei so manchen Gericht üblich war.)

  • Ihr habt ja alle Recht.
    Fakt ist aber, dass das mancher(vieler-?)orts nichts nutzt!

    Dass es viele Einzelkämpfer geben muss, sieht man ja auch schön an den Fragen, die hier teilweise gestellt werden. Ich gehe doch davon aus, dass man erstmal seine Kollegen fragt, bevor man hier etwas postet. Wenn es die nicht gibt, landet halt alles hier.

    Wie willst du ohne Grundbuch die Anordnungsvoraussetzungen prüfen? Ob das nun die Grundakte oder ein Ausdruck ist, ändert doch am Ergebnis nichts. Ein Antrag wird nicht unmittelbar nach Eingang sofort dem Rechtspfleger zur Bearbeitung vorgelegt. Selbst wenn der Eingang vor Urlaubsantritt sein sollte, kann die Vorlage später erfolgt sein.

    Anträge mit beglaubigtem Ausdruck habe ich maximal (!) 1x im Jahr.

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  • Ich bin schon eine Weile aus der ZVG raus aber 4 Wochen und in der Urlaubszeit sind doch keine Bearbeitungszeiten die irgendeinen vom Stuhle hauen. Zumal der Bearbeiter wieder da ist und nun ja sicher zeitnah angeordnet wird. Wie oben schon jemand schrieb die Beschlagnahme im laufenden Jahr reicht doch aus , wobei ich mich auch immer gefragt habe woher das Gottvertrauen kam, einen Antrag Anfang Dezember zu schicken und zu hoffen das es noch bis 31.12. was wird.
    Beim Gerichtsvollzieher steht das im Gesetz das er Zustellungen innerhalb von 3 Tagen vornehmen muss, das kann man doch in keinster Weise vergleichen. Da ist der nur Postbote. :gruebel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das "Von Zwangsversteigerung immer noch keinen blassen Dunst. Mache ich allerdings auch nur im Nebenerwerb" wurde an anderer Stelle gepostet. Damit ist es doch dann erst recht geklärt, wenn jemand ZVG nur in der Vertretung macht.

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  • Das "Von Zwangsversteigerung immer noch keinen blassen Dunst. Mache ich allerdings auch nur im Nebenerwerb" wurde an anderer Stelle gepostet. Damit ist es doch dann erst recht geklärt, wenn jemand ZVG nur in der Vertretung macht.

    Für - laut Sachverhalt - 08/15 Anträge reicht es dann aber noch allemal. ;) Anordnungen gehören bei uns zur Vertretung und dauern längstens eine Woche. Die Vertretung ist im Wesentlichen der Grund, warum wir trotz der nicht sehr hohen Zahlen noch zwei ZV-Referate haben. Vielleicht ist das die Crux im Fall von rainerle.

  • claudia: Und warum würde das mit der AO so lange dauern? Okay. Wir brauchen den GB-Auszug nicht anfordern. Die ZVG hat ein Zugriffsrecht hier. Wenn jetzt nichts zu beanstanden ist, brauche ich ca. 1 Woche vom Antragseingang bis zum Erlass (wenn wir bummelig sind). :oops:

    Wenn wir denn mal einen Antrag haben, wird der auch gleich als erstes gemacht.

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  • Das "Von Zwangsversteigerung immer noch keinen blassen Dunst. Mache ich allerdings auch nur im Nebenerwerb" wurde an anderer Stelle gepostet. Damit ist es doch dann erst recht geklärt, wenn jemand ZVG nur in der Vertretung macht.

    Für - laut Sachverhalt - 08/15 Anträge reicht es dann aber noch allemal. ;) Anordnungen gehören bei uns zur Vertretung und dauern längstens eine Woche. Die Vertretung ist im Wesentlichen der Grund, warum wir trotz der nicht sehr hohen Zahlen noch zwei ZV-Referate haben. Vielleicht ist das die Crux im Fall von rainerle.

    Ich habe bewusst deinen Namen weggelassen. ;)
    Davon gehe ich doch aus. Es ging mehr um die Kernaussage.

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  • Ich habe bewusst deinen Namen weggelassen. ;) Davon gehe ich doch aus. Es ging mehr um die Kernaussage.

    Und jetzt habe ich`s vermasselt. :) Der Kernaussage stimme ich zu. Früher haben sich bei uns Konkurs und ZV gegenseitig vertreten. Hat man aufgegeben, weil die Vertretung dann doch nur in der reinen Präsenz bestand.

  • Anordnungen können durchaus komplex sein und spezifisches Fachwissen erfordern. Wer kennt den konkreten Stichtag, nachdem zur Anordnung die Kündigung der Grundschuld nachgewiesen werden muss? Gilt das dann auch für die Zinsen oder doch nicht, BGH vs div LGs? Was ist bei den Voraussetzungen zur Rangklasse 2 zu beachten?

    Das kann mE von jemandem, der nur 5-6 Wochen im Jahr ZVG vertritt, nicht verlangt werden. Würdet ihr euch zutrauen, fehlerfrei einen Betreuer zu verpflichten? Oder die Vergütung eines Insolvenzverwalters festzusetzen? Wollt ihr euch damit kurz vor der Vertretung befassen und anlernen lassen, neben eurer sonstigen Tätigkeit, die ja auch nicht gerade zum langweilen einlädt?

    Und was ist, wenn es zwei machen, wie vorgesehen, einer Urlaub hat und auch weit weg ist (Australien, Argentinien, sibirische Steppe, Kreuzfahrt zum Südpol) und der andere krank wird?

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