Anfechtungsgrund

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich habe folgenden Fall auf dem Tisch:

    Die Erbschaft ist der Kindsmutter selbst angefallen. Sie schlägt die Erbschaft innerhalb ihrer Erbausschlagungsfrist aus. Sie teilt mit, dass sie ein Kind hat, dass bei Pflegeltern lebt.
    Die Pflegeeltern wurden angeschrieben und mit den üblichen Merkblättern zur Erbausschlagung belehrt. Diese suchen daraufhin einen Notar auf und erklären die Erbausschlagung für ihr Pflegekind. Der Notar beglaubigt die Unterschriften der Pflegeeltern. Allem Anschein nach stammt die Erbausschlagungserklärungder Pflegeeltern aus der Feder des Notars, da Papier und Schriftbild/Druck mit dem Beglaubigungsvermerk auf Seite 2 identisch sind. Ich habe daraufhin den Notar angeschrieben und ihn gebeten, er möge mir einen Nachweis der Vertreungsberechtigung der Pflegeeltern bringen und im Übrigen soll er prüfen, ob die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, da aus der Erbausschlagungserklärung nicht hervorgeht, dass diese noch beantragt wird. Auf den baldigen Fristablauf der Erbausschlagungsfrist habe ich ebenfalls hingewiesen.

    Nach Fristablauf schreibt mir der Notar, dass die Pflegeeltern aus seiner Sicht keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen,und er reicht die Vertretungsberechtigung der Pflegeeltern ein. Diese ist in Ordnung, die Pflegeeltern üben die elterliche Sorge allein gemeinsam aus.

    Ich habe dem Notar geschrieben, dass ich seine Auffassung nicht teile und die familiengerichtliche Genehmigung der Pflegeeltern sehr wohl zu beantragen gewesen wäre. §1643 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade weil die Kindsmutter die elterliche Sorge ja gerade nicht mehr ausübt.
    Auf den zwischenzeitlichen eingetretenen Fristablauf habe ich ebenfalls nochmal hingewiesen.

    Nun reichen die Eltern eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung mit dem Inhalt ein, dass es Ihnen nicht bekannt war,dass es der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, da ich die Korrespondenz nur mit dem Notar geführt hätte.
    Das ist aus meiner Sicht natürlich Quatsch. Das Merkblatt zur Erbausschlagung beinhaltet auch Hinweise zur familiengerichtlichen Genehmigung. Im Übrigen gehe ich auch davon aus, dass die Pflegeeltern bei Übernahme der elterlichen Sorge auch dahingehend "verpflichtet" wurden,dass Ihnen der Begriff "familiengerichtliche Genehmigung" nicht fremd sein sollte. Notfalls muss man sich eben erkundigen, bzw. hat doch auch der Notar eine Hinweispflicht, zumal die Erbausschlagungserklärung der Pflegeeltern offensichtlich durch ihn formuliert wurde.

    Auch beschweren sich die Pflegeeltern, dass Ihnen bisher kein konkreter Grund mitgeteilt wurde, aufgrund dessen dem Pflegekind die Erbschaft angefallen sei. Sie sagen nun, dass gemäß § 1944 Abs. 2 BGB die Erbausschlagungsfrist noch gar nicht abgelaufen sein kann. Das ist natürlich Quatsch. Die Kindsmutter hat die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen.Den Grund "Überschuldung" hatte ich den Pflegeeltern seinerzeit ausdrücklich mitgeteilt.

    Rein vorsorglich fechten Sie nun das Versäumnis der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums an und beantragen bei Ihrem Amtsgericht am Wohnort die familiengerichtliche Genehmigung.

    Ich sehe ehrlich gesagt hier keinen Irrtum. Die Pflegeeltern wurden ordnungsgemäß schriftlich benachrichtigt auch über den Grund der Erbausschlagung der Kindsmutter. Merkblätter zur Erbausschlagung waren meiner Benachrichtigung beigefügt. Den Notar hatte ich vor Ablauf derErbausschlagungsfrist sogar nochmal auf die familiengerichtliche Genehmigung schriftlich hingewiesen.

    Ich bin der Meinung hier liegt eindeutig ein Verschuldendes Notars vor, oder was meint ihr?

    Grüße Döner

  • Auf welcher Grundlage üben die Pflegeeltern die elterliche Sorge aus? :gruebel:

    Wenn die Übertragung nach § 1630 III BGB erfolgte, gab es sicher auch keine Verpflichtung. Von daher kann eine Unkenntnis über das Erfordernis der famg. Genehmigung tatsächlich vorliegen.

    Weshalb der Notar allerdings nicht belehrt hat? :confused:

  • Auf welcher Grundlage üben die Pflegeeltern die elterliche Sorge aus? :gruebel:

    Wenn die Übertragung nach § 1630 III BGB erfolgte, gab es sicher auch keine Verpflichtung. Von daher kann eine Unkenntnis über das Erfordernis der famg. Genehmigung tatsächlich vorliegen.

    Ja, richtericher Beschluss nach § 1630 III BGB
    Klärt da keiner die Pflegeeltern auf?


    Weshalb der Notar allerdings nicht belehrt hat? :confused:

    Das ist mir auch unverständlich, zumal ich ja extra nochmal darauf hingewiesen habe.

  • Auf welcher Grundlage üben die Pflegeeltern die elterliche Sorge aus? :gruebel:

    Wenn die Übertragung nach § 1630 III BGB erfolgte, gab es sicher auch keine Verpflichtung. Von daher kann eine Unkenntnis über das Erfordernis der famg. Genehmigung tatsächlich vorliegen.

    Ja, richtericher Beschluss nach § 1630 III BGB
    Klärt da keiner die Pflegeeltern auf?

    ...


    Die Aufklärung von Pflegeeltern sollte durch das Jugendamt erfolgen, jedenfalls nicht durch das Gericht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 8 WF 152/05 ).

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