Eintragung einer Auflassungsvormerkung für einen Minderjährigen Gbr-Gesellschafter

  • Hallo. Ich habe Schwierigkeiten, zu einer klaren Lösung zu kommen.

    Der Verkäufer verkauft sein Grundstück an die Muster-Immobilien-GdbR. Die Gbr wird durch einen mittels Beschluss bevollmächtigten volljährigen Gesellschafter vertreten. Für das Zustandekommen des Beschlusses hat ein Ergänzungspfleger für die minderjährigen Gesellschafter gehandelt.

    Ich habe die Unterschriftbeglaubigung + die Bestallungsurkunde in begl. Abschrift.

    Jetzt soll folgendes erledigt werden:
    - Auflassungsvormerkung zugunsten der Gbr
    - Bestellung von wechselseitigen Grunddienstbarkeiten

    Ich gehe davon aus, dass ich nichts weiter benötige. Die Gbr wird ordnungsgemäß vertreten (Versicherung der Gesellschafter liegt vor), ein Genehmigungstatbestand besteht ebenfalls nicht, insbesondere, weil die GbR kauft statt zu verkaufen. Die Auflassungsvormerkung wird ohnehin auf Grundlage einer einseitigen Bewilligung eingetragen.

    Seht ihr das anders? Vielen Dank schon mal für jede hilfreiche Antwort.

  • Wer genau erklärt denn die Versicherung über die ordnungsgemäße Vertretung (und dass sonst keine Gesellschafter vorhanden sind) ?

    Mich würde ferner noch der Grund der Bestellung des Ergänzungspflegers interessieren.

    Ein ähnliches Thema wurde hier bereits behandelt (siehe auch insbes. # 19):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…%C3%A4hrige+gbr

    Was ich mich gerade selbst frage:

    Die Vollmacht wurde an einen der Gesellschafter erteilt. Ich gehe davon aus, dass die Versicherung über die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt abgegeben wurde und der (durch Gesellschaftsbeschluss) Bevollmächtigte dann zu einem späteren Zeitpunkt für die GbR gehandelt hat.

    Dass diese Versicherung für das Grundbuch reicht, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.04.2011 (V ZB 194/10) entschieden. In dem Fall trat aber die GbR, vertreten durch die Gesellschafter auf. Macht es einen Unterschied, dass hier ein Bevollmächtigter auftritt ?

    Dies wird wohl bei der AV aber nicht zu prüfen sein ?

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