Hallo ihr Lieben,
ich hoffe ihr könnt mir helfen
Habe folgenden Fall:
Großvater und Großmutter schenken ihren beiden Enkeln jeweils eine ETW.
Der Vertrag ist wie folgt ausgestaltet:
- Nießbrauch für Großvater und Großmutter als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB
- Sollte das Nießbrauchsrecht zu Lebzeiten des KV erlöschen, wird diesem auf dessen Lebensdauer ein inhaltsgleiches Nießbrauchsrecht eingeräumt
- Nießbraucher übernimmt alle privaten und öffentlichen Lasten insbesondere auch außerordentliche Lasten
- Kinder (als Eigentümer) erteilen dem Nießbraucher eine nach außen umfassende Vollmacht ihn in allen WEG Versammlungen zu vertreten und dort das Stimmrecht auszuüben
- Bestimmung Rückübertragungsrecht
--- Kosten die durch die Rückübertragung entstehen trägt der Erwerber
--- Rückübertragung ist auflösende Bedingung für dievom Erwerber erklärte Pflichtteilsanrechnungsbestimmung (siehe unten bei erbrechtliche Bestimmungen)
--- Sollte zur Zeit der Rückübertragung der Pflichtteil bereits verjährt sein, so ist der Erwerber auf Verlangen so zu stellen, als wäre der Pflichtteilsanspruch erst zu dieser Zeit entstanden
--- Unberührt bleiben im Zusammenhang mit dieser Urkunde erfolgte Pflichtteilserklärungen weiterer Pflichtteilsberechtigter sowie etwaige an diese zu erbringenden Leistungen. Eine Erstattung dieser Leistungen durch den Veräußerer erfolgt nicht
--- Veräußerer tritt seinen Anspruch mit Zustimmung der Erwerber an den KV (seinen Sohn) ab; was bedeutet, dass der KV die Rückforderung geltend machen kann
--- Der Veräußerer ist berechtigt über diesen Anspruch eine Vormerkung ins GB eintragen zu lassen
Erbrechtliche Bestimmungen
- Erwerber hat sich den Reinwert der Zuwendung nicht auf seine Pflichtteilsansprüche anrechnen zu lassen
- KV verzichtet für sich und seine Abkömmlingeauf das gesetzliche Pflichtteilsrecht an künftigen Nachlass (jedoch nur insoweit, dass bei der Nachlassbewertung zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung der Wert der heutigen Urkunde außer Betracht bleibt)
- der KV verpflichtet sich ggü den Kindern keine Ansprüche geltend zu machen (insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche)
Das ist mal eine Kurzfassung bezüglich des Inhalts der notariellen Urkunde.
Ein Ergänzungspfleger ist aus meiner Sicht nicht erforderlich.
Bezüglich der Ausgestaltung des Nießbrauchs bzw. des Rückübertragungsrechts bestehen aus meiner Sicht aktuell keine Bedenken. Solltet ihr anderer Meinung sein, bitte melden.
Bezüglich der weiteren Vereinbarungen des Rückübetragungsrechts und der erbrechtlichen Bestimmungen bin ich mir allerdings nicht so sicher, ob diese so genehmigungsfähig sind.
Ein Wert der beiden ETW ist in der Urkunde nicht genannt.
Ein Grundbuchauszug liegt nicht bei. Den müsste ich vorab erstmal einholen, um mir selbst ein Bild über die Belastungen zu machen.
Außerdem würde ich erstmal eine Verfahrensergänzungspflegerin bestellen
Was sagt ihr zu dem Inhalt der Urkunde ? Welche Bedeken habt ihr, bzw. was würdet ihr noch alles wissen wollen/ prüfen.
Vielen Dank schon mal