Genehmigung Schenkung ETW

  • Hallo ihr Lieben,
    ich hoffe ihr könnt mir helfen :)
    Habe folgenden Fall:
    Großvater und Großmutter schenken ihren beiden Enkeln jeweils eine ETW.
    Der Vertrag ist wie folgt ausgestaltet:
    - Nießbrauch für Großvater und Großmutter als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB
    - Sollte das Nießbrauchsrecht zu Lebzeiten des KV erlöschen, wird diesem auf dessen Lebensdauer ein inhaltsgleiches Nießbrauchsrecht eingeräumt
    - Nießbraucher übernimmt alle privaten und öffentlichen Lasten insbesondere auch außerordentliche Lasten
    - Kinder (als Eigentümer) erteilen dem Nießbraucher eine nach außen umfassende Vollmacht ihn in allen WEG Versammlungen zu vertreten und dort das Stimmrecht auszuüben
    - Bestimmung Rückübertragungsrecht
    --- Kosten die durch die Rückübertragung entstehen trägt der Erwerber
    --- Rückübertragung ist auflösende Bedingung für dievom Erwerber erklärte Pflichtteilsanrechnungsbestimmung (siehe unten bei erbrechtliche Bestimmungen)
    --- Sollte zur Zeit der Rückübertragung der Pflichtteil bereits verjährt sein, so ist der Erwerber auf Verlangen so zu stellen, als wäre der Pflichtteilsanspruch erst zu dieser Zeit entstanden
    --- Unberührt bleiben im Zusammenhang mit dieser Urkunde erfolgte Pflichtteilserklärungen weiterer Pflichtteilsberechtigter sowie etwaige an diese zu erbringenden Leistungen. Eine Erstattung dieser Leistungen durch den Veräußerer erfolgt nicht

    --- Veräußerer tritt seinen Anspruch mit Zustimmung der Erwerber an den KV (seinen Sohn) ab; was bedeutet, dass der KV die Rückforderung geltend machen kann
    --- Der Veräußerer ist berechtigt über diesen Anspruch eine Vormerkung ins GB eintragen zu lassen

    Erbrechtliche Bestimmungen
    - Erwerber hat sich den Reinwert der Zuwendung nicht auf seine Pflichtteilsansprüche anrechnen zu lassen
    - KV verzichtet für sich und seine Abkömmlingeauf das gesetzliche Pflichtteilsrecht an künftigen Nachlass (jedoch nur insoweit, dass bei der Nachlassbewertung zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung der Wert der heutigen Urkunde außer Betracht bleibt)
    - der KV verpflichtet sich ggü den Kindern keine Ansprüche geltend zu machen (insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche)

    Das ist mal eine Kurzfassung bezüglich des Inhalts der notariellen Urkunde.
    Ein Ergänzungspfleger ist aus meiner Sicht nicht erforderlich.
    Bezüglich der Ausgestaltung des Nießbrauchs bzw. des Rückübertragungsrechts bestehen aus meiner Sicht aktuell keine Bedenken. Solltet ihr anderer Meinung sein, bitte melden.

    Bezüglich der weiteren Vereinbarungen des Rückübetragungsrechts und der erbrechtlichen Bestimmungen bin ich mir allerdings nicht so sicher, ob diese so genehmigungsfähig sind.
    Ein Wert der beiden ETW ist in der Urkunde nicht genannt.
    Ein Grundbuchauszug liegt nicht bei. Den müsste ich vorab erstmal einholen, um mir selbst ein Bild über die Belastungen zu machen.
    Außerdem würde ich erstmal eine Verfahrensergänzungspflegerin bestellen :)

    Was sagt ihr zu dem Inhalt der Urkunde ? Welche Bedeken habt ihr, bzw. was würdet ihr noch alles wissen wollen/ prüfen.


    Vielen Dank schon mal :)

  • ... Ein Ergänzungspfleger ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. ...

    Wer vertritt denn die Kinder? Liegt kein Fall des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor? Die Schenkung einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

    ... Außerdem würde ich erstmal eine Verfahrensergänzungspflegerin bestellen. ...

    Wie alt sind die Kinder? Sollten beide noch nicht verfahrensfähig sein, könnte die Anordnung je einer Ergänzungspflegschaft für jedes Kind bezüglich der Wahrnehmung der Rechte im gerichtlichen Verfahren geboten sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Ein Ergänzungspfleger ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. ...

    Wer vertritt denn die Kinder? Liegt kein Fall des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor? Die Schenkung einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

    ... Außerdem würde ich erstmal eine Verfahrensergänzungspflegerin bestellen. ...

    Wie alt sind die Kinder? Sollten beide noch nicht verfahrensfähig sein, könnte die Anordnung je einer Ergänzungspflegschaft für jedes Kind bezüglich der Wahrnehmung der Rechte im gerichtlichen Verfahren geboten sein.


    Die Kinder werden von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten.
    Natürlich brauch ich dann erstmal einen Ergänzungspfleger - sagt ja auch BGH NJW 2010, 3643. :gruebel:
    Ich hatte die Entscheidung irgendwie anders in Erinnerung. Gut, dass wir nochmal drüber gesprochen haben.

    Aber wie sieht es dann letztlich mit der familiengerichtlichen Genehmigung aus.

  • Zurzeit liegt wegen der fehlenden Vertretungsbefugnis der Eltern kein wirksamer Vertrag vor, der genehmigt werden könnte. Es bleibt erst einmal abzuwarten, wie sich die zu bestellenden Ergänzungspfleger (und die Kinder, sofern sie verfahrensfähig sind, dazu hast Du noch nichts geschrieben :)) verhalten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nach der zitierten BGH Entscheidung bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

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