Ergänzungsbetreuer im Erbscheinsverfahren

  • Hallo zusammen :)

    folgender Fall: zwei Söhne sind alleinvertretungsberechtigte Betreuer ihrer Mutter. Nun ist der Vater - also der Ehemann der Betroffenen - verstorben. Wird im Erbscheinsverfahren ein Ergänzungsbetreuer benötigt? Laut Aussage der Söhne ist die Betroffene nicht mehr in der Lage selbst zu handeln aufgrund ihrer Demenz.

    Danke schon mal :)

  • Was sind denn Deine Erwägungen als Anwärterin in diesem Fall?
    Ist die Annahme der Erbschaft eine Willenserklärung? Wo könnten Vertretungsprobleme überhaupt lauern, dass ein weiterer Verteter bestellt werden müsste? Was sagen letztwillige Verfügungen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hallo zusammen :)

    folgender Fall: zwei Söhne sind alleinvertretungsberechtigte Betreuer ihrer Mutter. Nun ist der Vater - also der Ehemann der Betroffenen - verstorben. Wird im Erbscheinsverfahren ein Ergänzungsbetreuer benötigt? Laut Aussage der Söhne ist die Betroffene nicht mehr in der Lage selbst zu handeln aufgrund ihrer Demenz.

    Danke schon mal :)

    Wer ist denn Erbe nach dem Vater?

  • Guten Morgen!
    Also die Söhne (zwei davon sind ja Betreuer) haben einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/3 beantragt, nach letztwilliger Verfügung des verst. Vaters.
    Die Mutter und Betroffene wäre demnach also ausgeschlossen, soll ja aber im Erbscheinsverfahren dazu nach § 345 FamFG angehört werden. Da das ja nur schwer möglich ist, hätte ich eher an einen Verfahrenspfleger gedacht?

  • Rückfrage: 3 Söhne zu Erben berufen, oder zu Gunsten von 2 Söhnen und Mutter testiert?

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  • Es ist in dieser Konstellation (Enterbung der Betroffenen, Erbeinsetzung des Betreuers) ein Ergänzungsbetreuer vom Betreuungsgericht zu bestellen mit dem Aufgabenkreis "Prüfung und Geltendmachung von etwaigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen". Dann kann man auch direkt den Aufgabenkreis "Anhörung/Beteiligung im Erbscheinsverfahren" mit dazu nehmen.

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