Vergütung Vormund Feststellung Berufsmäßigkeit

  • Die elterliche Sorge wurde durch den Richter entzogen und im gleichen Beschluss wurde Vormundschaft angeordnet und ein Vormund ausgewählt.
    Die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgte in jenem Beschluss nicht.
    Im Protokoll bei der Verpflichtung des Vormundes wurde die Berufsmäßigkeit mit aufgenommen.
    Der Vormund bittet nun um Auszahlung seiner Vergütung.

    Was sagt ihr dazu ?
    Sollte der ,,Anordnungsbeschluss'' vorab dahingehend ergänzt werden, dass Berufsmäßigkeit festgestellt wird oder würdet ihr einfach auszahlen ?

  • Hier dürfte die für Pflegschaften bestehende Rechtsprechung des BGH maßgeblich sein, wonach die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden kann (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13 [FamRZ 2014, 736-737]).

    Im Übrigen hätte eine "Ergänzung" des Anordnungsbeschlusses nur dann rückwirkende Kraft, wenn es sich dabei um einen Berichtigungsbeschluss handeln würde. Dessen Zulässigkeit hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 42 FamFG erfüllt sind.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit gibt es keine Vergütung mangels Anspruch. Allerdings wäre auch ein an sich unzulässiger "Berichtigungsbeschluß" nach seiner Rechtskraft bindend für die Festsetzung lt. BGH.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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