Rangklasse bei Zwangssicherungshypothek, Duldung bei persönl. Anspruch

  • Es liegt vor der Antrag der Gläubigerin (Bausparkasse) auf Zwangsversteigerung aus
    a) dem dinglichen Recht = Zwangssicherungshypothek über Teilbetrag 10.000,- Euro in Rangklasse 4 sowie
    b) wegen eines persönlichen weiteren Anspruchs über weitere titulierte 5.000,- Euro Teilbetrag in Rangklasse 5.

    Grundlage ist ein Vollstreckungsbescheid über 15.000,- Euro Hauptforderung mit Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes über die Zwsihy von 10.000,- Euro Teilbetrag, aus dem sich im Übrigen eine dingliche Haftung oder Duldung der Vollstreckung in das Grundstück nicht ergibt.

    Nun bin ich verwirrt hinsichtlich der Rangklasse zu a).
    Laut Stöber, ZVG, 22. Auflage Randziffer 54 ergibt sich, dass nur aus Rangklasse 5 betrieben werden kann, wenn aus dem Titel der dingliche Anspruch nicht ersichtlich ist.
    Ist damit nur der persönliche Anspruch gemeint zu Ziffer b) oder gilt das auch für Ziffer a)?

  • Bei Eintragung einer ZWANGS-Sicherungshypothek soll die Duldung des Schuldners benötigt werden?

    Bei welchem § bist du im Stöber?

  • Außerdem sollte man die zitierte Randnummer schon ganz lesen.
    "Nur für die Zwangshypothek (...) regelt §867 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme; es genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück der vollstreckbare (persönliche) Schuldtitel, auf dem die Eintragung vermerkt ist."

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • aus dem sich im Übrigen eine dingliche Haftung oder Duldung der Vollstreckung in das Grundstück nicht ergibt.

    Meine Anmerkung bezog sich hierauf.

    Hier betreibt der Gl doch hinsichtlich a) nur aus dingl., nicht aus persönlicher Forderung, sodass mir der Bezug zur Kommentarstelle fehlt. Ich glaube du siehst ein Problem, wo keines ist.

  • Hier betreibt der Gl doch hinsichtlich a) nur aus dingl., nicht aus persönlicher Forderung, ...

    Mein Problem gerade. Gläubiger hat aufgrund Versäumnisurteils eine Zwangshypothek eintragen lassen, aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht. Jetzt wird unter Vorlage beider Titel die Zwangsversteigerung beantragt, ohne die Hypothek zu erwähnen. Per E-Mail nachgefragt, ob wirklich insgesamt nur wegen des persönlichen Anspruchs betrieben werden soll -> keine Antwort. Würdet ihr a) nochmals formlos nachhaken, b) eine Aufklärungsverfügung mit Zurückweisungsandrohung zustellen oder c) einfach alles als persönlich unter 10 Abs. 1 Nr. 5 anordnen?

  • Ein "Vorrecht", gleich welcher Art, ist geltend zu machen. Wenn da nichts von dinglich oä steht, ist es eben Rangklasse 5.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Schreibt der Gl. was von seiner Forderung, bin ich bei persönlich.
    Erzählt er mir was von seiner Hypothek, bin ich bei dinglich.

    So manche WEG merkt auch erst im Versteigerungstermin, dass der Antrag wegen ihrer Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid (und wenns gut läuft, aus ihrer Sicherungshypothek III/17) zur Verwertung des Objektes nur bedingt geeignet ist....
    Auf die Möglichkeit, nach § 10 I Nr. 2 ZVG zu vollstrecken, müssen sie aber schon selber kommen.

    (ist so ungewohnt, dass 45 auf der Fragestellerseite auftaucht, sonst ist er doch mehr der Befruchter der anderen mit seinem Wissen)

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