Antrag unvollständig

  • Guten Morgen liebes Forum, bin jetzt neu in HL-Sachen und brauche etwas Nachhilfe. Habe einen eigentlich ganz einfachen Fall, bin mir aber unsicher.

    Im HL-Antrag (größere Summe) ist angegeben:

    Ziff. 1: Hinterleger = A , vertreten durch RA X.
    Ziff. 2: Betrag
    Ziff. 3: "Streitigkeiten zwischen den Parteien"
    Beigefügt:
    -Schreiben RA X: "Der Miterbe B ist mit der Aufteilung des Geldes nicht einverstanden. Er möchte ein pers. Gespräch mit seiner Schwester C führen.
    -Schreiben RA Y (RA von C): Der Miterbe B hat keine andere Vorstellung zur Aufteilung des Geldes gemacht, zeitnahe Erbauseinandersetzung ist nicht zu erwarten, daher Vorschlag der Hinterlegung.

    Ziff. 4: B und C (=Empfangsberechtigte)
    Ziff. 5: Keine Angaben


    Aus der beigezogenen NL-Akte habe ich gesehen, dass die 2018 verstorbene Erblasserin E 3 Kinder hatte, nämlich A, B, C. A hat den Hof zu Lebzeiten übertragen bekommen, B und C sind test. Erben des hoffreien Vermögens zu gleichen Teilen.


    Meine Fragen:
    a) Der HL-Grund ist mir zu dürftig bzw. für mich nicht eindeutig/nachvollziehbar. Handelt es sich um Nachlass von E? Falls ja, wieso hat A dieses Geld? Aus meiner Sicht alles Rätselraten. In den beigefügten anwaltlichen Schreiben befinden sich nur die o.a. Inhalte, keine weiteren Angaben.
    Die Hinterlegung kann ich doch nur annehmen, wenn es einen (gesetzlichen) HL-Grund gibt?
    b) Müsste der Hinterleger A nicht auch bei den Empfangsberechtigten unter Ziff. 4 aufgeführt werden (gem. § 376 BGB)?
    c) Ziff. 5 muss (komplett) ergänzt werden?


    Hoffe, die Fragen sind nicht zu doof. :oops: Danke für jede Unterstützung!



  • a) Der Hinterlegungsgrund ist Gläubigerungewissheit gem.§ 372 BGB. Woher das Geld kommt, ist der Hinterlegungsstelle relativ egal. Wenn A meint es jemandem zu schulden, reicht das aus. Er meint außerdem, dass es den Erben des E zusteht. Und das sind ja B und C. Es ist durch den Schriftverkehr auch nachgewiesen, dass beide Parteien Zahlung an sich verlangen. Für mich also sogar eine klassische Hinterlegung


    b) Nein. Der § 376 BGB hat damit nichts zu tun.


    c) Wenn dort gar keine Angabe dazu gemacht wurde, ob auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, würde ich zumindest darauf (und die Folgen) hinweisen.

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