Hinterlegung und Pfändung

  • Guten Tag,

    ich habe folgendes Problem in einer Hinterlegungssachen.

    Das Zwangsversteigerungsgericht hat den Übererlös aus dem K-Verfahren für die ehemaligen Eigentümer hinterlegt, da diese (Mann und Frau) sich nicht über die Verteilung einigen konnten.
    Insgesamt sind ca. 40.000 € hinterlegt.

    Heute gehen zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ein.
    1) Gläubiger A gegen Frau in Höhe von ca. 32.000 €
    2) Gläubiger A gegen Mann in Höhe von ca. 35.000 €

    Drittschuldner ist korrekt bezeichnet.

    Bislang hatte ich noch keine Pfändung in meinen Hinterlegungssachen, bzw. es hat sich immer irgendwie anders erledigt.

    Ich weiß, dass ich nun eine Drittschuldnererklärung abgeben muss. Aber wie läuft das Verfahren dann weiter.
    Kann mir irgendjemand die Grundsätze erläutern?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Du kannst die Drittschuldnererklärung dahingehend abgeben das die Ansprüche anerkannt werden, du aber noch die Erklärung der Eheleute brauchst wie verteilt werden kann.
    Im Prinzip wäre es ja möglich, das sich zum Beispiel die Leute einigen das der Mann alles bekommen soll und die Frau nicht , dann könnte nur der Gläubiger des Mannes befriedigt werden.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Aber das ist ja nicht Sache des Pfändungsgläubigers. Er hat den Herausgabeanspruch gepfändet und in diesem Fall von sämtlichen Empfangsberechtigten. Wenn er einen entsprechenden Antrag stellt, können 32.000 € an ihn ausgezahlt werden.

  • Das sehe ich anders. Da der Gläubiger, auch wenn er Forderungen gegen beide Eheleute hat, gerade die Erklärung wie verteilt werden kann, nicht abgeben kann, können die Pfändungen erst bedient werden wenn feststeht , welchem Ehegatten welcher Anspruch zusteht.
    der Gläubiger kann nur die Eheleute auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verklagen das z.B. hälftig verteilt wird und dann können die Pfändungen bedient werden.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das sehe ich anders. Da der Gläubiger, auch wenn er Forderungen gegen beide Eheleute hat, gerade die Erklärung wie verteilt werden kann, nicht abgeben kann, können die Pfändungen erst bedient werden wenn feststeht , welchem Ehegatten welcher Anspruch zusteht.
    der Gläubiger kann nur die Eheleute auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verklagen das z.B. hälftig verteilt wird und dann können die Pfändungen bedient werden.

    Nein! Das kann man nicht unwidersprochen stehenlassen.
    Ein und derselbe Gläubiger (A) pfändet die Ansprüche des Mannes und der Frau. Damit kann er ohne weiteres die Auszahlung von 32.000,00 € an sich beantragen. Irgendwelche Erklärungen der Eheleute sind nicht erforderlich.
    Egal wie hoch der Anspruch des Mannes oder der Frau (materiellrechtlich) wirklich ist oder auf was sich die Eheleute geeinigt hätten: Immer hat A den Anspruch auf jeden Fall i.H.v. 32.000,00 € gepfändet.

  • m.E. kann der Gl. nur vollständig anstelle des Pfändungsschuldners handeln, wenn seine Forderung den hinterlegten Gesamtbetrag übersteigt.
    Da dies hier nicht der Fall ist, bedarf es übereinstimmender Erklärungen von A, B und dem Gl. für eine Auszahlung.

  • Tut mir Leid. Die Antworten von claudia und WinterM sind einfach nicht richtig. Auch Bülow/Schmidt sagt, dass der Pfändungsgläubiger mit den PfüB’s die durch die Schuldner abzugebenden Erklärungen ersetzt (§ 13, Rdnr. 35).


    Außerdem ist das Hinterlegungsverfahren so mit das logischste was es bei Gericht gibt:
    Frau schuldet A 32.000,- €, Mann schuldet A ebenfalls 32.000,- €. Warum sollte A also nicht 32.000,- € erhalten, unabhängig davon wem sie zustehen? Denn einem von beiden stehen sie definitiv zu bzw. Teile davon. Und jeder dieser beiden schuldet den kompletten Betrag. Also ist eine Auszahlung vorzunehmen.

  • m.E. kann der Gl. nur vollständig anstelle des Pfändungsschuldners handeln, wenn seine Forderung den hinterlegten Gesamtbetrag übersteigt.
    Da dies hier nicht der Fall ist, bedarf es übereinstimmender Erklärungen von A, B und dem Gl. für eine Auszahlung.

    Ersetze das "wenn" durch ein "soweit", dann pflichte ich dir bei. Deshalb bekommt A ja auch ohne weiteres nur 32.000 € und nicht 35.000 €.

  • Hallo,

    wenn (wie hier) Gläubiger A aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die Rechte von Mann und Frau im Hinterlegungsverfahren geltend machen kann, zahlt Ihr nach Eingang der Beschlüsse aus, oder verlangt ihr wie gewöhnlich den nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 HintG NRW bezifferten (es fallen ja für gewöhnlich laut PfÜb laufende Zinsen an) Herausgabeantrag?
    Wenn in dem PfÜb als Zahlungsempfänger ein Rechtsanwalt des Gläubigers aufgeführt ist, verlangt ihr sicherlich ebenfalls eine Geldempfangsvollmacht, oder?

    LG

  • Also hinsichtlich der Drittschuldnererklärung schaue ich immer, ob die gewünscht wurde. Das ist nämlich nicht immer so.

    Für Auszahlung benötigt man in der Tat einen Auszahlungsantrag sofern der nicht schon mit im PfÜb ist (ist manchmal bei Pfändungen durch Behörden der Fall).
    Und definitv verlange ich eine VM (Original), da die ZPO u. mithin die Vermutung v. § 80 ZPO keine Anwendung finden (VM für Auszahlungsantrag dr. RA u. Geldempfangs-VM falls nicht auf Gläubigerkonto überwiesen werden soll).

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