Veränderung herrschendes Grundstück

  • Hallo Zusammen,

    ich muss eine Grunddienstbarkeit in ein anderes Blatt mit übernehmen und habe gerade einen gedanklichen Hänger...

    Aufgrund von Pfandfreigaben anderer Grundstückseigentümer ist herrschendes Grundstück nur noch eine Teilfläche von 100 qm.

    Diese Teilfläche bildet kein eigenes Flst, sondern ist enthalten in einem größeren Flst.

    Wie trägt man das herrschende Grundstück ein?

    ...lastend an einer Teilfläche von 100 qm aus BVNr. 1 in Blatt 1000 Flst x?
    Oder nehmt ihr da den FN mit auf, in welchem diese Teilfläche gebildet wurde?

    Möchte es möglichst deutlich formulieren...

    Danke schon mal!

  • So richtig verstehe ich es noch nicht, Pfandfreigaben anderer Grundstückseigentümer haben doch nichts mit der Dienstbarkeit zutun oder meinst du mit Pfandfreigaben, dass sie die Löschung der Dienstbarkeit zu Gunsten von Grundstücken erklärt haben?

    Ich vermute Folgendes als Beispiel:

    Herrschendes Grundstück ist Flurstück 1/1.

    nach Zerlegung und Teilung entstehen daraus die Grundstücke 1/2 und 1/3. Da die Dienstbarkeit für den Eigentümer keinen Vorteil hat, gibt er diese Fläche frei. Herrschendes Grundstück ist dann nur noch 1/2.

    Ein realer Grundstücksteil kann nicht herrschendes Grundstück sein.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ok, ich probiere es nochmal ausführlicher:

    Eine Grunddienstbarkeit lastet an Flst. A und B.
    Flst. B wird veräußert.

    Herrschendes Grundstück war ursprünglich Flst. 500.
    Dieses hat sich im Laufe der Jahre durch mehrere FN verändert und besteht nun aus FlSt. 500/1, 500/2 und zudem wurden 100 qm aus Flst. 500 durch einen Veränderungsnachweis zum FlSt. 200 gebucht. Diese 100 qm sind nicht als selbständiges Flurstück im Grundbuch vorgetragen.

    Im Zuge der Auflassung haben die Eigentümer der Flurstücke 500/1 und 500/2 erklärt, dass sie Flst B aus der Grunddienstbarkeit freigeben. Der Notar nennt es Pfandfreigabe.
    Somit bleiben nur noch diese 100 qm enthalten in Flst. 200 als herrschendes Grundstück übrig.

    Die Eigentümer von Flst. 200 erteilen dem Notariat keine Freigabe. Eine Abschreibung nach 1026 BGB kommt nicht in Betracht.

    Ich weiß also nicht, wie ich diese Teilfläche als herrschendes Grundstück vortragen soll. Weil, wie Atlantik das richtig ausgeführt hat, ja eine reale Teilfläche eigentlich nicht herrschendes Grundstück sein kann...

  • Wäre dies eine Lösung: Im bisherigen Blatt bei der Dienstbarkeit vermerken, dass Berechtigter nach Grundstücksteilung und aufgrund Freigabeerklärungen nunmehr der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 200 -

    beschränkt auf den Vorteil einer Fläche von 100 qm aus dem ehemaligen Flurstück 500-,

    eingetragen in Blatt … BVNr. … und b

    ei der Übernahme im neuen Blatt dann gleich den jetzigen Berechtigten entsprechend eintragen.

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