Hallo!
In Abt. III des Grundbuches stehen 2 Rechtsanwälte in BGB-Gesellschaft als Gläubiger einer Zwangshypothek eingetragen. Diese bewilligen nun die Löschung. Gilt auch hier, dass die beiden noch erklären müssen, dass sie die einzigen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind?
MfG