Verfahren Verlängerung Gültigkeit ENZ bzw. neue beglaubigte Abschrift

  • ENZ wird erteilt, Verfahren abgeschlossen.

    Sehe ich es richtig, dass für eine spätere Verlängerung der Gültigkeit der erteilten begl. Abschrift des ENZ bzw. für die Ausstellung einer neuen begl. Abschrift ein schriftlicher Antrag genügt und sodann ohne Weiteres gleich entschieden werden kann, wenn in der Akte seit Ausstellung des ENZ nichts mehr passiert ist? Oder muss der Antragsteller nochmal irgendwas an Eides statt versichern?

    Kosten:20.-- EUR, oder?

    Danke :)

  • Huhu,

    bei mir wurde nunmehr eine Verlängerung beantragt, wobei die Gültigkeit bereits abgelaufen ist.
    Ich hab nun folgendes gefunden:
    Ist der Gültigkeitszeitraum bereits abgelaufen oder ist die Feststellung ganz oder teilweise nicht mehr aktuell, so ist eine neue beglaubigte Abschrift zu beantragen.
    Hierfür gelten dieselben Anforderungen wie für die erstmalige Beantragung.
    (BeckOGK/J. Schmidt, 1.5.2020, EuErbVO Art. 70 Rn. 24)

    Brauch ich jetzt tatsächlich nochmal eine eV und den ganzen Antrag???

    Liebe Grüße

  • Hat nicht nur die beglaubigte Abschrift ein Verfallsdatum?

    Das Zeugnis selbst hat doch kein Verfallsdatum.

    So sehe ich das auch.
    und ich ziehe für mich daraus folgende Konsequenz: Schriftlicher Antrag auf Erteilung einer neuen beglaubigten Abschrift mit neuem Gültigkeitszeitraum unter Angabe, weshalb die Verlängerung notwendig ist (z.B. Abwicklung im Ausland dauert länger etc.). Mehr verlange ich nicht, soweit sich aus der Akte inzwischen nichts Neues ergibt.

  • Das wäre die Konsequenz aus der - sinnfreien - Befristung des Zeugnisses.


    Das wäre die Konsequenz, wenn das Zeugnis befristet wäre. Ist es aber nicht. Nur die beglaubigte Abschrift ist befristet. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 70 Abs. 3 Satz 1 EUErbVO: "Die beglaubigten Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird."

    Und das ist auch nicht sinnfrei, weil es in der Natur der Sache liegt, dass das ENZ im Ausland verwendet wird, und eine Einziehung daher nicht so ohne weiteres auf die Schnelle möglich ist. Also ist immerhin die Gültigkeit der beglaubigten Abschrift begrenzt.

    Und ja, es kann jeder immer eine neue beglaubigte Abschrift verlangen (Art. 70 Abs. 3 Satz 3 EUErbVO: "Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Artikel 63 angegebenen Zwecken verwenden zu können."), und die kostet eine Festgebühr von € 20,00 (GNotKG KV 12218).

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