Widerspruch gegen Teilungsplan und Vollstreckungsgegenklage

  • Guten Morgen :)
    der Schuldnervertreter hat Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt. Es handelt sich um einen Widerspruch gegen einen vollstreckbaren Anspruch, sodass gem. §§ 115 lll ZVG, 767, 769 ZPO eine Vollstreckungsabwehrklage binnen eines Monats (§ 878 l ZPO) einzureichen ist.
    Nun hat der Schuldner bereits VOR Zuschlagserteilung Vollstreckungsgegenklage eingereicht. Ist das ausreichend, um die Ausführung des Teilungsplanes zu hindern?

  • Du machst doch eine bedingte Zuteilung mit mehreren Bedingungen.
    Die Bedingung "falls nicht Klageerhebung nachgewiesen wird" lässt du dann halt weg, ist ja bereits erfüllt (wenn es die richtige Klage und ordentlich nachgewiesen ist).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn bereits Klage eingereicht wurde und keine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO bis zum Verteilungstermin beigebracht wird, ist der Widerspruch meines Erachtens unbegründet.

    Die Klageerhebung hemmt das Verteilungsverfahren nicht.
    Ein Tätigwerden des Versteigerungsgericht nach § 769 Abs. 2 ZPO, als welches der Widerspruch des Schuldners zu behandeln wäre, ist nicht veranlasst, da der Schuldner ja die objektive Möglichkeit hatte, eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO herbeizuführen.

  • Eine Entscheidung des Prozessgerichts würde aber das Verfahren als solches und damit die Verteilung bzw den Termin betreffen. Die Verteilung dürfte nicht durchgeführt werden, der Termin wäre aufzuheben. Mit dem Widerspruch geht es nur gegen den betroffenen Anspruch, iÜ wird die Verteilung durchgeführt.

    Außerdem besagt die Entscheidung des Prozessgerichts nichts darüber aus, wem der Anspruch zusteht. Das kommt erst am Ende des Verfahrens.

    Die Bedingungen "wenn und soweit für begründet erachtet" und das Gegenteil bleiben ja dennoch bestehen.

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  • deshalb obliegt es ja dem Schuldner bis zum Verteilungstermin eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO herbeizuführen oder im Verteilungstermin eine Entscheidung nach § 769 Abs. 2 ZPO zu erwirken.
    Ich verweise mal auf Rn. 6.2 zu § 115 ZVG in der 21. Auflage des Stöbers (und bedaure, dass dieser in der 22. Aufl. seine ganzen Randnummern über den Haufen geworfen hat...)

    Wenn der Schuldner das nicht hinkriegt, hat er Pech gehabt und im Falle des Obsiegens in der Vollstreckungsabwehrklage einen Anspruch gegen den Gl nach § 717 Abs. 2 ZPO.

  • Danke für die Antworten.

    Es wurde noch vor Zuschlagserteilung eine Entscheidung gem. § 769 ZPO herbeigeführt und zwar mit dem Inhalt, dass gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen ist. Eine Sicherheitsleistung wurde allerdings nie erbracht.

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