• Direkt nach Bestellung der Grundschuld wurde eine Klausel für die Gläubigerin, die A Bank erteilt. Die Grundschuld wurde später an die B Bank abgetreten.
    Ich habe eine Klausel mit folgendem Inhalt: unter Aufhebung der Vollstreckungsklausel vom… wird die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde der B Bank nach Eintritt der Bedingung gem. § 726 ZPO (Kündigung der Grundschuld und Ablauf der 6 monatigen Kündigungsfrist) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin erteilt. Der Eintritt der Bedingung gem. § 726 ZPO ist nachgewiesen durch…..
    Die Klausel erwähnt die Abtretung auf die B Bank überhaupt nicht, allerdings ist diese als Vollstreckungsgläubigerin benannt. Reicht das?

  • Wenn in der Klausel die Rechtsnachfolge nicht erwähnt wird, beinhaltet das wohl auch die Urkunden, die das nachgewiesen haben. Fehlt das, kannst du nicht prüfen ob und was zuzustellen ist, § 750 II ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Doof, wenn wegen § 799 ZPO nichts zuzustellen wäre.

    M.E. ist jedoch der Umstand der eingetretenen Rechtsnachfolge und der Grund, auf dessen die Klausel erteilt wurde, notwendiger Inhalt der Klausel (was ich aber mit einem kurzen Blick in die Kommentierung nicht untermauern kann).

    Ein unvollständige Klausel wäre wie keine Klausel, so dass ich diesbezüglich zwischenverfügen würde.
    Mag die Klausel ergänzt und neu zugestellt werden.
    Sofern es nicht lediglich um den dinglichen Anspruch bei deinem Antrag geht, auch mit dem Nachweis der Zustellung der RNF zugrundeliegenden Urkunden.

  • Ergänzend zu WinterM: Wird die Abtretung in der Klausel nicht erwähnt, ist dies unschädlich, sofern sie dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Siehe Zöller/Geimer und Musielak/Voit, je Rn. 1 zu § 799 ZPO.

  • Ergänzend zu WinterM: Wird die Abtretung in der Klausel nicht erwähnt, ist dies unschädlich, sofern sie dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Siehe Zöller/Geimer und Musielak/Voit, je Rn. 1 zu § 799 ZPO.

    Davon steht in #1 aber nichts.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es soll nur wegen des dinglichen Anspruchs vollstreckt werden und die Abtretung ist mir ja durch die Grundbucheintragung bekannt. Dann werde ich
    wohl anordnen, obwohl ich mit der unvollständigen Klausel überhaupt nicht zufrieden bin. Danke für eure Hinweise.

  • In Ergänzung: BGH, Beschluss vom 18.10.2018, V ZA 22/18

    Zitat

    Direkt nach Bestellung der Grundschuld wurde eine Klausel für die Gläubigerin ... erteilt ... unter Aufhebung der Vollstreckungsklausel vom… wird die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde der B Bank nach Eintritt der Bedingung gem. § 726 ZPO (Kündigung der Grundschuld und Ablauf der 6 monatigen Kündigungsfrist) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin erteilt.

    Toll, dass man daran gedacht hat. Hab`s eben beanstandet.

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