Gemeinschaftliches Testament, Zuwendung von einzelnen Gegenständen

  • Hallo,

    ich habe hier ein etwas verzwicktes Testament und bräuchte mal eine Meinung :).

    Es liegt ein gemeinschaftliches Testament vor. Der Ehemann ist nun verstorben. Die Ehefrau ist zwischenzeitlich leider dement und kann zum Sachverhalt nicht mehr angehört werden.

    Das Testament grob zusammengefasst:

    Wir wünschen, dass nach unserem Ableben unser Vermögen zwischen den Kinder A und B wie folgt aufgeteilt wird:

    1. Zunächst fällt dem Ehegatten das ganze Haus zu
    2. Nach dessen Ableben bekommen die Kinder das Haus
    3. Das Bargeld auf den Sparbüchern ist nach dem Tod der beiden Elternteile unter den Kindern zu verteilen.
    4. Einige Äcker (des Ehemanns) werden unter den Kindern verteilt.

    Nachdem ich darauf hingewiesen, habe, dass es sich hier um ein auslegungsbedürftiges Testament handelt und meiner Ansicht nach auch eine Vor- und Nacherbschaft im Raum steht, bekomme ich einen neuen Erbscheinsantrag (ohne Begründung) nach dem Motto - unklares Testament, daher gesetzliche Erbfolge.
    Nach mehrmaligem hin und her kenne ich nun auch den Nachlassbestand.
    Das Vermögen bestand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und zum Zeitpunkt des Sterbfalls aus dem Haus (Anteil des Erblassers 120.000 €) dem Sparvermögen 120.000 € und den Äckern 13.000 €.

    Ich tendiere zwischenzeitlich zu einer Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau als Vorerbin, und den Kindern als Nacherben. Ob der Ehefrau das Bankvermögen zugewendet werden soll ergibt sich allerdings nirgends so richtig. Es steht nur fest, dass die Kinder dies nach dem Ableben beider erhalten sollen. Für eine Vor- und Nacherbeneinsetzung spricht meiner Meinung nach die Tatsache, dass die Eheleute das Haus im Nachlass behalten wollen bis der letzte verstirbt.
    Zwischenzeitlich habe ich eine weitere Ergänzung zum Erbscheinsantrag bekommen.
    Beide Töchter sind sich einig, dass die Zuwendung des Hauses nur ein Wohnrecht an die Mutter darstellen soll.

    Was meint ihr?

  • Ohne Kenntnis vom Wortlaut des Testamentes ist eine Beurteilung natürlich immer gefährlich. Da lässt sich vieles nicht genau beurteilen.

    Nach deiner Zusammenfassung würde ich auch davon ausgehen, dass die Ehefrau alleinige Vorerbin ist und die Kinder Nacherben beim Tod der Vorerbin.
    Zumindest das Haus soll scheinbar für Kinder erhalten bleiben.

    Dass das Sparvermögen nach dem Tod beider Ehegatten an die Kinder fallen soll, impliziert m.E. das es vorher dem überlebenden zustehen soll.
    Man könnte daraus ziehen, dass dieses auch für die Kinder erhalten bleiben soll. Dann würde auch insoweit kein Vorausvermächtnis bestehen.

    Die Zuwendung der Äcker scheint mir ein Vermächtnis zu sein.

    Wie kommen denn die Töchter darauf, dass für die Mutter nur ein Wohnrecht am Haus bestehen soll?

  • Ohne Kenntnis vom Wortlaut des Testamentes ist eine Beurteilung natürlich immer gefährlich. Da lässt sich vieles nicht genau beurteilen.

    Nach deiner Zusammenfassung würde ich auch davon ausgehen, dass die Ehefrau alleinige Vorerbin ist und die Kinder Nacherben beim Tod der Vorerbin.
    Zumindest das Haus soll scheinbar für Kinder erhalten bleiben.

    Dass das Sparvermögen nach dem Tod beider Ehegatten an die Kinder fallen soll, impliziert m.E. das es vorher dem überlebenden zustehen soll.
    Man könnte daraus ziehen, dass dieses auch für die Kinder erhalten bleiben soll. Dann würde auch insoweit kein Vorausvermächtnis bestehen.

    Die Zuwendung der Äcker scheint mir ein Vermächtnis zu sein.

    Wie kommen denn die Töchter darauf, dass für die Mutter nur ein Wohnrecht am Haus bestehen soll?

    Das frage ich mich auch. Ich habe aufgrund des ersten Antrags den Töchtern geschrieben, dass ich um eine weitere Begründung bitte. Danach hat mich der Notar angerufen und meinte: dann machen wir jetzt gesetzliche Erbfolge daraus. Laut seiner Aussage wollen die Beteiligten keine Vor- und Nacherbfolge. Mir persönlich ist aber egal was die Beteiligten "wollen" :roll:. Es zählt ja allein was der Erblasser wollte.

  • Das frage ich mich auch. Ich habe aufgrund des ersten Antrags den Töchtern geschrieben, dass ich um eine weitere Begründung bitte. Danach hat mich der Notar angerufen und meinte: dann machen wir jetzt gesetzliche Erbfolge daraus. Laut seiner Aussage wollen die Beteiligten keine Vor- und Nacherbfolge. Mir persönlich ist aber egal was die Beteiligten "wollen" :roll:. Es zählt ja allein was der Erblasser wollte.

    Die Annahme von gesetzlicher Erbfolge halte ich angesichts des §2084 BGB für groben Unfug.
    Ich stimme mit absolut darin überein, dass es dem Nachlassgericht hinsichtlich der Erbfolge völlig egal zu sein hat, was die Beteiligten wollen. Die Erbfolge steht nicht zur Disposition der Parteien.

    Mir scheint wenn noch eine Vollerbenstellung der Ehefrau möglich. Wenngleich ich angesichts des Sachverhalts nicht davon ausgehen würde.

    Wer vertritt überhaupt die Mutter? Besteht eine Betreuung?


  • Das frage ich mich auch. Ich habe aufgrund des ersten Antrags den Töchtern geschrieben, dass ich um eine weitere Begründung bitte. Danach hat mich der Notar angerufen und meinte: dann machen wir jetzt gesetzliche Erbfolge daraus. Laut seiner Aussage wollen die Beteiligten keine Vor- und Nacherbfolge. Mir persönlich ist aber egal was die Beteiligten "wollen" :roll:. Es zählt ja allein was der Erblasser wollte.

    Erbfolge ist kein Wunschkonzert. Witwe dement, wie kann sie die Erbschaft annehmen, wer vertritt denn ihre Interessen im Erbscheinsverfahren? Oder handeln die Kinder auf Grund Vollmacht?

    So wie es bislang geschildert wurde, ist Witwe alleinige Vorerbin, lediglich die Äcker könnten davon ausgenommen und Vermächtnis des Ehemanns an die Kinder sein, letzteres muss das NG allerdings nicht entscheiden.

  • Eine der beiden Töchter hat eine Generalvollmacht für die Mutter.
    Ich werde den Notar jetzt auch darauf hinweisen. Wird ihm vermutlich nicht gefallen, wenn er die Leute jetzt zum vierten Mal einbesetellt :D

  • Eine Frage in eine andere Richtung: Verzichtest du hier auf die e.V. im Erbscheinsverfahren oder erklärt die gewillkürte Vertreterin die e.V. im eigenen Namen? Bei eindeutigen Fällen akzeptiere ich das im Rahmen des zustehenden Ermessens, wenn anderenfalls nur für das Erbscheinsverfahren eine Betreuung eingerichtet werden müsste, hier hätte ich insoweit aber Bedenken.

  • Wenn der Erbscheinsantrag darauf gerichtet ist, dass die Ehefrau Alleinerbin ist, hätte ich hier keine Bedenken, auf deren eV zu verzichten und die eV der Bevollmächtigten als anderes Beweismittel zuzulassen. Schließlich wäre das der für die Ehefrau günstigste Antrag. Mehr als Alleinerbin kann sie nicht sein. Man muss sich eben noch Gedanken machen, ob sie Vor- oder Vollerbin ist. Zumindest wenn sie Vollerbin sein soll, hätt ich keine Bedenken.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier zur Auslegung eines Testaments einmal ran.

    Gemeinschaftliches, handschr. Testament der Ehegatten liegt vor. Die Ehefrau ist nun verstorben.
    Im Testament bestimmen die Eheleute, dass der Überlebende Hausrat/Geld- und Barvermögen und alle nicht aufgezählten Dinge "erben" soll. Die beiden Kinder sollen einen MEA an einem Grundstück "erben".

    Es liegt nun ein Erbscheinsantrag vor, der die beiden Kinder zu je 1/2 als Erben ausweist, weil die Erblasserin laut den Beteiligten über keinerlei Vermögen verfügte. Sämtliche Konten etc. liefen auf den Ehemann.

    Klar ist, dass ein gegenständliches Vererben nicht geht. Grds. halte ich die Auslegung auch nicht für hergeholt, da der MEA der einzige Vermögensgegenstand der Testatorin war. Übersehe ich da etwas?

  • Wenn der MEA (ggf. auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments) der wesentliche Vermögensgegenstand war, kann man sicherlich zu dieser Auslegung kommen. Sofern das Testament keine weiteren Anhaltspunkte dazu hergibt, wer denn nun tatsächlich die Rechtsstellung eines Erben haben sollte (bspw. wer die Bestattung veranlassen oder für Verbindlichkeiten einstehen sollte etc.), hätte ich wohl keine Bauchschmerzen mit der Auslegung.

  • Super, vielen Dank! Ja, der Ehemann war bei Beurkundung mit anwesend und es sind sich eh alle einig. Ich werde aber nochmal hinterfragen, ob die Lage auch bei Testamentserstellung bereits so war und mir dies bestätigen lassen.

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