Rechtsnachfolgeklausel einer vollstreckbaren Urkunde nach Teilabtretung (Grundschuld)

  • Hallo! Ich, Neuling hier im Forum, bin als Rechtspfleger bei einem urkundsverwahrenden Amtsgericht u.a. fuer die Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln fuer die bei uns verwahrten Urkunden zustaendig. Die Urkundssachen sind fuer mich immer noch boehmische Doerfer... Ich habe nun einen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung fuer die Bank B nach einer Teilabtretung einer Grundschuld (dingl. und persl. Ansprueche) durch die Bank A. Bank B moechte nun, dass auf der urspruenglichen vollstreckbaren Ausfertigung der Bank A keine Umschreibung der Klausel erfolgt, sondern dass "nur die Einziehung in Höhe des abgetretenen Teilbetrags vorgenommen wird". Ich habe schon ein bisschen recherchiert und bin auf § 371 BGB gestoßen, den man wohl fuer Vollstreckungstitel analog anwenden kann. Geht das aber nicht nur auf Antrags des Schuldners? Falls nein, wie wuerde ich das denn auf der vollstreckbaren Ausfertigung der Bank A formulieren? Irgendwie ist es mir nicht ganz wohl dabei, die Rechtsnachfolge auf der Ausfertigung A zu "verschweigen". Hatte jemand so etwa schon einmal? Danke vorab!!

    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter (2. September 2019 um 15:55)

  • Das Vorgehen der Bank ist absolut üblich.
    Es wird von der Urkunde eine vollstreckbare Teilausfertigung hergestellt, die auf die Bank B umgeschrieben wird. Die von der Bank B mit eingereichte vollstreckbare Ausfertigung erhält lediglich einen Zusatz, dass die Urkunde nach Teilabtretung nur noch in Höhe von Betrag X gültig ist (also in Höhe des nicht abgetretenen Betrages). Wenn keine anderweitige Abtretung erfolgt ist, könnte Bank A nun noch in Höhe des verbliebenen Teilbetrages vollstrecken. Sollte insoweit auch eine Abtretung erfolgt sein, kann Bank A sowieso nichts damit anfangen, auch hier müsste der neue Gläubiger erst die Umschreibung beantragen.

    Ich hatte am Anfang auch Probleme mit den Urkundssachen, aber man fuchst sich rein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Verfügung sähe bei mir wie folgt aus:

    1. Neue Ausfertigung der Urkunde xxx erstellen und mit folgender Klausel versehen:

    Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO

    Vorstehende Ausfertigung wird der xxx Bank hinsichtlich eines Teilbetrags von x € wegen des persönlichen und dinglichen Anspruchs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Die Rechtnachfolge auf Gläubigerseite wurde nachgewiesen durch Abtretungsurkunde xxxx.

    Musterstadt, den 06,09.2019


    Mustermann, Rechtspfleger

    2. Ausfertigung der Urkunde mit Rechtsnachfolgeklausel an xxx Bank -gg EB-

    3. Auf vorgelegter vollstreckbarer Ausfertigung folgenden Vermerk anbringen:

    Die yyy Bank hat mit Abtretungsurkunde xxx einen Teilbetrag von x € an die xxx Bank abgetreten. Der xxx Bank wurde hinsichtlich x € wegen des dinglichen und persönlichen Anspruchs eine
    Rechtsnachfolgeklausel erteilt.

    Musterstadt, den 06.09.2019

    Mustermann, Rechtspfleger

    4. vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung zurück an yyy Bank - gg. EB-

    5. Kosten (Nr. 18000 KV-GNotKG)

    6. Vermerk über Klauselerteilung auf Urschrift der Urkunde

    7. Schlussbehandlung

  • Danke für Eure Antworten!

    So habe ich mir das auch gedacht und bei "normalen" Anträgen bislang auch verfügt. Mich wundert eben nur, dass die Bank B will, dass auf der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung der Bank A nichts von der Abtretung erwähnt wird. Also könnte ich keine der von euch vorgeschlagenen Verfahrensweisen anwenden. Daher frage ich mich, ob das überhaupt geht oder ob ich es einfach so mache, wie üblich und den Antrag der Bank B ignoriere.

  • Danke für Eure Antworten!

    So habe ich mir das auch gedacht und bei "normalen" Anträgen bislang auch verfügt. Mich wundert eben nur, dass die Bank B will, dass auf der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung der Bank A nichts von der Abtretung erwähnt wird. Also könnte ich keine der von euch vorgeschlagenen Verfahrensweisen anwenden. Daher frage ich mich, ob das überhaupt geht oder ob ich es einfach so mache, wie üblich und den Antrag der Bank B ignoriere.

    Ich hoffe mal, du hast nur den (vermutlich etwas kryptischen) Brief der Bank missverstanden. Ich gehe davon aus, dass die dir bloß sagen wollen, dass du nicht einfach den Titel vollständig auf den Rechtsnachfolger umschreiben sollst. Wollten die wirklich erreichen, dass eine neue vollstreckbare Teilausfertigung erstellt und die bisherige vollstreckbare Ausfertigung nicht "abquittiert" wird, fände ich das ziemlich bedenklich. Im Wege der Zwangsvollstreckung könnten die beiden Banken dann nämlich weit über 100% der Forderung beim Schuldner beitreiben. Das darf definitiv nicht sein, daher muss die bisherige vollstreckbare Ausfertigung in meinen Augen zwingend mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden.

  • Danke für Eure Antworten!

    So habe ich mir das auch gedacht und bei "normalen" Anträgen bislang auch verfügt. Mich wundert eben nur, dass die Bank B will, dass auf der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung der Bank A nichts von der Abtretung erwähnt wird. Also könnte ich keine der von euch vorgeschlagenen Verfahrensweisen anwenden. Daher frage ich mich, ob das überhaupt geht oder ob ich es einfach so mache, wie üblich und den Antrag der Bank B ignoriere.

    Ich hoffe mal, du hast nur den (vermutlich etwas kryptischen) Brief der Bank missverstanden. Ich gehe davon aus, dass die dir bloß sagen wollen, dass du nicht einfach den Titel vollständig auf den Rechtsnachfolger umschreiben sollst. Wollten die wirklich erreichen, dass eine neue vollstreckbare Teilausfertigung erstellt und die bisherige vollstreckbare Ausfertigung nicht "abquittiert" wird, fände ich das ziemlich bedenklich. Im Wege der Zwangsvollstreckung könnten die beiden Banken dann nämlich weit über 100% der Forderung beim Schuldner beitreiben. Das darf definitiv nicht sein, daher muss die bisherige vollstreckbare Ausfertigung in meinen Augen zwingend mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden.


    Bank B schreibt: "Wir dürfen Sie bitten, die vollstreckbare Ausfertigung in dinglicher und persönlicher HInsicht zu teilen und uns anschließend die für uns bestimmte Teilausfertigung zukommen zu lassen. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung soll ausdrücklich nicht erfolgen; hier wollen Sie bitte nur die Einzihung in Höhe des abgetreteten Teilbetrags vorzunehmen."

    Versteh ich das jetzt falsch? Steh echt auf dem Schlauch...

  • Ich verstehe das so, dass Bank B eben nicht die ursprüngliche Ausfertigung umgeschrieben haben möchte, sondern eine neu erstellte Teilausfertigung, während die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung den Vermerk über die Abtretung erhält und zurück an Bank A geht.

    Im Grunde das, was du ohnehin tun würdest.

    Wobei die Formulierung nicht unbedingt gelungen ist.

  • Die sagen:
    1. Erteile uns für den an uns abgetretenen Teil eine Teilausfertigung.

    2. Vermerke die Erteilung der Teilausfertigung auf der ursprünglichen Ausfertigung.

    Also so, wie bereits oben von den Kollegen beschrieben.

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