Kostenfestsetzung Schiedsamt

  • Hallo :) ,

    ich habe in Zivilsachen einen Antrag auf dem Tisch, inwelchem der Rechtsanwalt eine Kostenfestsetzung seiner Kosten(Geschäftsgebühren und Einigungsgebühr) in einem Verfahren vor dem Schiedsamtbeantragt.
    Den geschlossenen Vergleich hat er mitgesendet. Es wurdentatsächlich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite auferlegt.
    Aber bin ich für sowas zuständig? Ich finde dazu nichts.Die Vorschriften aus der ZPO gelten ja für das Schiedsgericht, hier hab ich aberdas Schiedsamt.

  • Ich vermute, der RA hat Schiedsamt und Schiedsgericht nicht auseinander gehalten.
    Ich würde ihn mal nach der Rechtsgrundlage für die beantragte Festsetzung fragen und den Unterschied dezent einfließen lassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • So ganz glücklich war der Anwalt jetzt nicht mit meiner Antwort...
    Er ist der Meinung, dass nach ZPO vollstreckt werden kann und daher auch Kostenfestsetzung nach ZPO erfolgt und fragt, wo denn sonst tituliert und vollstreckt werden soll,wenn nicht bei uns

  • Ich habe mal ein wenig in meinen Unterlagen und bei beck online gesucht. Das einzige, das mir spontan in die Finger gefallen ist, ist ein Beitrag von Schneider, Erstattung der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens (NJW-Spezial 2010, 155).
    Darin geht es eigentlich um die Frage, ob die Kosten eines verpflichtend vorgeschalteten Schiedsamtsverfahrens notwendige Kosten des folgenden Rechtsstreits seien. Interessant für dich dürfte daran sein, dass Schneider zugunsten der Erstattungsfähigkeit das Argument ins Feld führt, dass ansonsten der zwischen den Parteien bestehende materiell-rechtliche Erstattungsanspruch im Klagewege verfolgt werden müsste. Das spricht m. E. zugleich aber dagegen, dass es eine einfachere Lösung über die Kostenfestsetzung gibt.
    Und aus Gerold/Schmidt, 21. Aufl., Rn. 19 geht hervor, dass die Anwaltsgebühr nicht erstattungsfähig ist, es sei denn, die Parteien vereinbaren in der Einigung eine Erstattung der Kosten. Nur hätten sie das dann m. E. so machen müssen, dass der Inhalt vollstreckungsfähig ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Du meinst also, die hätten direkt in ihrem Vergleich die Kosten beziffern sollen, die erstattet werden sollen?

    Ich sehe derzeit nicht, wie es anders funktionieren sollte, nehme aber nicht für mich in Anspruch, dass dies der Weisheit letzter Schluss ist. Vielleicht übersehe ich auch etwas.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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