§ 39 Abs. 2 GmbHG und § 81 Abs. 2 AktG versus OLG Düsseldorf - einfache Abschrift?

  • OLG Düsseldorf 26.03.2019, 3 Wx 20/18 schreibt, dass bei Änderungen in der Geschäftsführung einer GmbH (§ 39 Abs. 2 GmbHG) das Registergericht sich mit der einfachen Abschrift des eigentlich nach 39 II in Urschrift vorzulegenden Beschlusses zufrieden geben müsse. Die Begründung über § 12 Abs. 2 HGB scheint zumindest vertretbar.

    Gesellschaften fragen mich nunmehr, ob man in der Regel mit pdf-scans arbeiten könne in diesen Fällen. Ich wollte mich hier einmal erkundigen, ob der Entscheidung des OLG Düsseldorf gefolgt wird.
    Man müsste sie dann wohl extrapolieren und auf § 81 Abs. 2 AktG ebenfalls erstrecken - sogar auf Listen der Gesellschafter und Aufsichtsräte.
    Für Feedback wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Wird bei uns so gehandhabt, auch schon lange vor der genannten Entscheidung, und ja: auch für Gesellschafterlisten nach § 40 Abs. 1 GmbHG, Aufsichtsratslisten und nicht beurkundete Protokolle der HV.

    Natürlich wehren wir uns nicht, wenn ein elektronischer Beglaubigungsvermerk angebracht wird, aber verlangt werden darf er meines Erachtens nicht. :)

    Schön, dass sich das OLG Düsseldorf der Meinung eines kleinen hessischen AG anschließt... :cool: :teufel:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Anfangs hatten wir uns auf den Standpunkt gestellt, wenn nach dem Gesetz eine Urschrift oder begl. Abschrift einzureichen sei (z. B. § 39 II GmbHG), müsse ab Einführung des elt. Rechtsverkehrs eine elektronisch beglaubigte Abschrift eingereicht werden, da Einreichung der Urschrift technisch nicht möglich sei.

    Ich weiß nicht mehr, worauf es beruhte, aber es setzte sich jedenfalls durch, dass die Einreichung eines Scans der Urschrift der Einreichung der Urschrift gleichzusetzen ist. Ein Beglaubigungsvermerk kann danach nicht verlangt werden.
    Damit war das Thema eigentlich durch. Dafür, eine Notarerklärung über das Vorliegen der Urschrift zu fordern (wie im Fall der OLG Düsseldorf-Entscheidung), gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Scan reicht, von wem auch immer erstellt. Ob er tatsächlich vom Original erstellt wurde oder ob sich tatsächlich Original-Unterschriften darauf befinden, können wir nicht prüfen.
    M. E. unbefriedigend, weil Fälschungen ohne weiteres möglich sind.

  • Der CCC würde nur müde abwinken, so simpel wäre es, dem Volksauto einen neuen Vorstand zu verpassen.
    Und ich glaube nicht, dass man dem Notar / der Notarin oder dem Rechtspfleger / der Rechtspflegerin irgendeine Pflichtverletzung vorwerfen könnte.

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