OLG Düsseldorf 26.03.2019, 3 Wx 20/18 schreibt, dass bei Änderungen in der Geschäftsführung einer GmbH (§ 39 Abs. 2 GmbHG) das Registergericht sich mit der einfachen Abschrift des eigentlich nach 39 II in Urschrift vorzulegenden Beschlusses zufrieden geben müsse. Die Begründung über § 12 Abs. 2 HGB scheint zumindest vertretbar.
Gesellschaften fragen mich nunmehr, ob man in der Regel mit pdf-scans arbeiten könne in diesen Fällen. Ich wollte mich hier einmal erkundigen, ob der Entscheidung des OLG Düsseldorf gefolgt wird.
Man müsste sie dann wohl extrapolieren und auf § 81 Abs. 2 AktG ebenfalls erstrecken - sogar auf Listen der Gesellschafter und Aufsichtsräte.
Für Feedback wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo