Einstellung auf Antrag des vorl. InsoVerwalters nach § 30 d Abs. 4 ZVG

  • Guten Morgen liebe Mitstreiter*innen,


    ich habe einen Zwangsversteigerungstermin aufgehoben, da der Inso-Verwalter dies beantragt hat mit der Begründung, er sei erst seit kurzem im Amt und nach seinen bisherigen Erkenntnissen sei es für dieInsolvenzmasse günstiger, wenn man das Objekt gemeinsam mit einem anderenObjekt des Schuldners verwerten würde.
    Aus diesem Grund habe ich dem Antrag stattgegeben, da die Gläubigergesamtheit grundsätzlich das größere Gewicht gegenüber den Interessen eines einzelnen Gläubigers hat, so auch Stöber Randnummer 6 zu § 30 d ZVG.

    Mit der Einstellung habe ich eine Auflage nach § 30 e ZVG verbunden.

    Nun beschweren sich beide. Der Gläubiger wehrt sich gegen die Einstellung an sich. Er führt aus, dass er die Verwertung im Rahmen der Zwangsversteigerung nach wie vor für eine sinnvolle und wirtschaftliche Lösung hält.

    Ferner führt er aus, dass sich bei einem freihändigenVerkauf der Erlös um den von dem Insolvenzverwalter gewünschten Massekostenbeitrag reduzieren würde. Das wäre für sie nachteilig.
    Da ich von Inso keine Ahnung habe, kann ich das leider nicht beurteilen.

    Daher meine Frage: Wie schätzen andere Kollegen die Argumentation der Gläubigerin ein?

    Der Inso-Verwalter beschwert sich über die Auflage. Der Massebestand sei 0. Die werde sich auch nach Eröffnung des Inso-Verfahrensvoraussichtlich nicht ändern.

    Meine zweite Frage wäre daher, wie andere Kollegen hierentscheiden würden. Meiner Meinung nach ist das unerheblich. Die Auflage musste zwingend erfolgen. Es war nicht auf den Massebestand abzustellen.

    Über Eure/Ihre Einschätzungen würde ich mich sehr freuen.

  • ... mit der Begründung, er sei erst seit kurzem im Amt und nach seinen bisherigen Erkenntnissen sei es für dieInsolvenzmasse günstiger, wenn man das Objekt gemeinsam mit einem anderen Objekt des Schuldners verwerten würde

    Müßte der Verwalter nicht eigentlich glaubhaft machen, dass die ...

    . Sanierungsfähig des Schuldners oder
    . Fortführung des Unternehmens oder
    . vollständige Veräußerung des Unternehmens etc.

    ... ernsthaft in Aussicht steht und (bezüglich der letzten beiden Punkte) dafür das Grundstück benötigt wird? So hat der Verwalter "Kann nicht schaden" gesagt und der Gläubiger erwidert: "Doch!"

  • und die Auflage an den InsO-Verwalter ist keine Ermessensentscheidung, sondern zwingende Folge der Einstellung.
    Kann der InsO-Verwalter die Auflagen nicht erfüllen, ist das Verfahren auf Antrag des Gl. eh fortzusetzen, § 30f ZVG.

    Die Begründung des Verwalters heißt ja eigentlich:
    Ich hab noch ein anderes Grundstück, was aber ohne das Versteigerungsobjekt nicht so viel wert ist, was unter § 30d Abs. 1 Nr. 4 ZVG subsumiert werden könnte.

    Das sagt aber nichts darüber aus, dass er für das Versteigerungsobjekt in der freien Verwertung wesentlich mehr erzielen würde.
    Hierzu müsste der InsO-Verwalter im Übrigen auch konkret vorgetragen haben, konkrete Interessenten und deren Kaufpreise benannt haben. Erschöpft sich das Vorbringen in Vermutungen, reicht dies nicht.

    Bei dem hier dargestellten rudimentären Sachverhalt wäre ich tendenziell eher bei einer Aufhebung des Einstellungsbeschlusses.

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